Beschluss: zurückgestellt

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Antrag:

 

„Nachdem im Haushalt 2008 beim Unterabschnitt 3521 nur Entgelte für tariflich Beschäftigte und keine Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten eingeplant sind, stelle ich den Antrag, diesen Tagesordnungspunkt abzusetzen und ihn in einer der nächsten nichtöffentlichen Sitzungen vorzuberaten; dabei soll beraten werden, wie eine derartige Satzung vollzogen werden soll.“

 


Wer gemäß Art. 19 Gemeindeordnung (GO) zur Übernahme eines kommunalen Ehrenamts verpflichtet ist, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 20 a GO), deren nähere Ausgestaltung in einer gemeindlichen Satzung zu regeln ist. Die Entschädigung für Gemeinderatsmitglieder und für mit diesem Amt in Verbindung stehende weitere Funktionen (z.B. weiterer Bürgermeister, Jugendbeauftragte) ist in der „Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts“ festgelegt.

 

Sonstige nicht beruflich ausgeübte Tätigkeiten, die für die Gemeinde bzw. das Gemeinwohl erbracht und auch als „ehrenamtlich“ bezeichnet werden, sind von Art. 19 und 20 a GO jedoch nicht erfasst. Soll für diese Ehrenämter eine Entschädigung gezahlt werden, was insbesondere auch im Hinblick auf die „politischen“ Ehrenämter gerecht erscheint und andernorts auch üblich ist, so bedarf es dafür einer generellen Regelung – sinnvollerweise im Rahmen einer Satzung.

 

Ehrenamtliche Kräfte sind für die Gemeinde Bubenreuth bereits seit langer Zeit in der Bücherei, z. B. als Vertretung oder zur Unterstützung der hauptamtlichen Kraft, und neuerdings in der Ferienbetreuung tätig.

 

In der Beratung stellt GRM Horner folgenden Antrag, über den der Vorsitzende abstimmen lässt.

 


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen