Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Der Errichtung einer Feldscheune durch Herrn Helmut Weisel auf dem Grundstück Fl.-Nr. 484/1 an der ERH 24 im Außenbereich wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, da nach Auffassung der Gemeinde die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt sind.


Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich und ist gemäß dem wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Es liegt im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes. Die Errichtung einer Feldscheune ist notwendig, da die bestehende durch Brand total vernichtet wurde. Das Bauvorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb. Der zu errichtende Neubau entspricht nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise dem Vorgängerbau.

 

Die Errichtung der vorgesehenen Feldscheune im Außenbereich ist nur dann zulässig, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Da diese Voraussetzungen vorliegen (bisher auch schon vorgelegen haben), schlägt die Verwaltung vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Belange des Landschaftsschutzes werden nicht berührt. Bei einer Feldscheune ist dem Erfordernis der ausreichenden Erschließung Genüge getan, wenn sie mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erreichbar ist.


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen