Beschluss:
Der Gemeinderat gibt sich folgende Geschäftsordnung:
„Geschäftsordnung
für den
Gemeinderat von Bubenreuth
Der Gemeinderat Bubenreuth gibt sich auf Grund des Art. 45 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Geschäftsordnung:
A. Die
Gemeindeorgane und ihre Aufgaben
I. Der Gemeinderat
§ 1
Zuständigkeit im
Allgemeinen
(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und
des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden
Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetzes bzw. Übertragung durch den
Gemeinderat in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen.
(2) 1Der Gemeinderat überträgt die in § 7 genannten
Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der
Gemeinderatsentscheidungen und die in § 8 genannten Angelegenheiten
beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. 2Er kann
sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die
Bedeutung der Angelegenheit erfordert; § 8 Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt.
§ 2
Aufgabenbereich
des Gemeinderats
Der Gemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. die
Beschlussfassung zu Bestands‑ oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen
des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),
2. die Entscheidung über Ehrungen,
insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16
GO),
3. die Bildung und die
Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art.
32, 33 GO),
4. die Aufstellung von Richtlinien
für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,
5. die Verteilung der Geschäfte
unter die Gemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),
6. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4
GO),
7. die Beschlussfassung über
Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,
soweit nicht Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO Anwendung findet,
8. den Erlass, die Änderung und die
Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
9. die Beschlussfassung über die
allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-,
besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der
Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das
Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas
anderes bestimmen,
10. die Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68
GO),
11. die Beschlussfassung über den
Finanzplan (Art. 70 GO),
12. die Feststellung der
Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),
13. die Entscheidungen im Sinne von
Art. 96 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen.
14. die Entscheidung über die Zulässigkeit
eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines
Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 8 GO),
15. die allgemeine Festsetzung von
Gebühren, Tarifen und Entgelten,
16. die Entscheidung über Ernennung,
Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Altersteilzeit und
Entlassung der Beamten und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung
und Entlassung der Beschäftigten,
17. die Beschlussfassung über die
Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen
werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
18. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B.
der Flächennutzungsplanung, der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der
Landesplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und
Projekte, ausgenommen die ausdrücklich auf Ausschüsse übertragenen
Angelegenheiten,
19. die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche
Einrichtungen,
20. der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,
21. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,
22. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks.
II. Die Gemeinderatsmitglieder
§ 3
Rechtsstellung der
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse
(1)
Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die
Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an
Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die
allgemeine Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts-
und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen
persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung,
Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1
mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49
Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.
(3) Der
Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss
einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur
Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen
Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
(4) Zur Ausübung
von Verwaltungsbefugnissen sind Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit
ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung
der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 11 bis 15) überträgt
(Art. 39 Abs. 2 GO).
(5) 1Gemeinderatsmitglieder,
die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf
Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung
von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Gemeinderatsmitglied
nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die
entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht
entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Gemeinderatsmitglieder ein Recht
auf Akteneinsicht, wenn sie vom Gemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme
beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber
dem ersten Bürgermeister geltend zu machen.
§ 4
Fraktionen, Ausschussgemeinschaften
(1) 1Gemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung
gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion
muss mindestens drei Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung
der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem ersten
Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Gemeinderat.
(2) 1Einzelne Gemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen, die
aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen
würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse
zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). ²Absatz
1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 5
Rechtsstellung der
berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, Aufgaben
(entfällt)
III. Die
Ausschüsse
1. Allgemeines
§ 6
Bildung, Vorsitz,
Auflösung
(1) 1In
den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts
sind die den Gemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter
Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem
Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 GO). 2Die Sitze
werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt; haben Fraktionen, Gruppen
oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so
entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die
Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen.
3Wird durch den Austritt oder Übertritt von Gemeinderatsmitgliedern
das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen
und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1
auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften
den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.
(2) Für die
Ausschussmitglieder werden für den Fall ihrer Verhinderung Stellvertreter namentlich
bestellt.
(3) 1Den
Vorsitz in den Ausschüssen führt der erste Bürgermeister, sein Stellvertreter
oder ein vom Gemeinderat bestimmtes Gemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). 2Den
Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes
Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(4) Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit
auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich
vorgeschrieben sind.
2. Aufgaben der Ausschüsse
§ 7
Vorberatende
Ausschüsse
(1) 1Vorberatende
Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die
Beratung in der Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen
Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das
Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen
Sitzungen zusammentreten.
(2) Es werden
folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
1. Finanz - und Personalausschuss:
a) Vorbereitung der
Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und
Bestandteilen,
b) Angelegenheiten
mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, soweit sie keinem anderen
Ausschuss übertragen sind, insbesondere der Abschluss entsprechender Verträge
und sonstiger Rechtsgeschäfte,
c) die Gewährung von
Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an
Vereine und Verbände,
d) Personalangelegenheiten
der gemeindlichen Beamten und Beschäftigten.
2. Bau- und
Umweltausschuss:
a)
Angelegenheiten der Bauleitplanung einschließlich Baulanderschließung
sowie Umlegungs- und Grenzregelungsverfahren,
b)
Behandlung von Bauanträgen und von der Antragstellung freigestellter
Vorhaben,
c)
Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich
Umweltverträglichkeitsprüfungen,
d)
Angelegenheiten des Immissionsschutzes,
e)
Angelegenheiten des Verkehrswesens und der Verkehrsplanung,
f)
Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft,
g)
gemeindliche Baumaßnahmen.
§ 8
Beschließende
Ausschüsse
(1) Beschließende
Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig
anstelle des Gemeinderats
(2) 1Die
Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Gemeinderat. 2Eine
Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der erste
Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der
stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder
die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss
schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim ersten
Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter
berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.
(3) Die
beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:
1.
Finanz- und Personalausschuss: (ohne beschließende Funktion)
2.
Bau- und Umweltausschuss:
a) Entscheidung über die Erteilung
des gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans; im übrigen nur, wenn und soweit eine
Beeinträchtigung des Ortsbildes oder sonstiger wichtiger gemeindlicher Belange
nicht zu befürchten steht,
b) Vergabe von Aufträgen für
Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EUR im Rahmen
vorhandener Haushaltsmittel,
c) Wahrnehmung der Beteiligtenrechte
in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der Bauleitplanung
anderer Gemeinden, wenn und soweit keine Beeinträchtigung gemeindlicher Belange
zu befürchten ist.
soweit nicht der erste
Bürgermeister selbstständig entscheidet.
3.
Jugend-, Sport- und Kulturausschuss:
a.
Angelegenheiten der Kinder- und
Jugendarbeit, insbesondere auch der Betreuung von Kindern und Jugendlichen,
b.
Schulwesen,
c.
Angelegenheiten des Sports, jedoch ohne
Gewährung von Zuschüssen,
d.
Kulturelle Angelegenheiten einschließlich
Angelegenheiten der Gemeindebücherei und Brauchtumspflege.
§ 9
Rechnungsprüfungsausschuss
Der
Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung (örtliche Rechnungsprüfung,
Art. 103 Abs. 1 GO).
IV. Der erste
Bürgermeister
1. Aufgaben
§ 10
Vorsitz im
Gemeinderat
(1) 1Der
erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). 2Er
bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46
Abs. 2 GO). 3In den Sitzungen leitet er die Beratung und die
Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) 1Hält
der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder eines beschließenden
Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Gemeinderat oder den Ausschuss
von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die
Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der
Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
§ 11
Leitung der
Gemeindeverwaltung, Allgemeines
(1) 1Der
erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte
(Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse dem
weiteren Bürgermeister, nach dessen Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied
und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde
übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Zur Übertragung von Befugnissen auf
Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des
Gemeinderats hiermit allgemein erteilt. 4Geschäftsverteilung und
Befugnisregelung sollen übereinstimmen.
(2) 1Der
erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse
(Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Gemeinderat
oder den Ausschuss unverzüglich.
(3) Der erste
Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beschäftigten der
Gemeinde und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den
Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).
(4) 1Der
erste Bürgermeister verpflichtet den weiteren Bürgermeister schriftlich, alle
Angelegenheiten geheimzuhalten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer
wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht
bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er
Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen
Angelegenheiten befasst werden (Art. 56 a GO).
§ 12
Einzelne Aufgaben
(1) Der erste
Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit
1. die laufenden Angelegenheiten,
die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen
Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
2. die den Gemeinden durch ein
Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen
Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des
Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts‑
oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist (Art. 37
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
3. die Angelegenheiten, die im
Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder
geheimzuhalten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
4. die ihm vom Gemeinderat nach
Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,
5. die Entscheidung über die Beschäftigung
von Praktikanten und Ferienarbeitern,
6. dringliche Anordnungen und
unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),
7. die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
(Art. 93 Abs. 1 GO).
(2) Zu den
Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:
1. in Personalangelegenheiten:
a) der Vollzug zwingender
gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
b) die Genehmigung von
Nebentätigkeiten.
2. in allen Angelegenheiten mit
finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:
a) die
Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
- im Vollzug
zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats,
in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
- im Übrigen bis zu einem Betrag
von 15.000 EUR im Einzelfall,
b) der Erlass, die
Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben,
insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen
Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass 2.000 EUR
- Niederschlagung 3.000 EUR
- Stundung über
einem Jahr 5.000 EUR
- Stundung bis
zu einem Jahr 15.000 EUR
- Aussetzung der Vollziehung 3.000 EUR
c) die Entscheidung über
überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 EUR und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von
3.000 EUR im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung
gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),
d) Handlungen oder Unterlassen jeder
Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen
und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten
der Gemeinde, bis zu einer Wertgrenze von 15.000 EUR,
e) die Gewährung von
Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an
Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 1.000 EUR je Einzelfall.
3. in allgemeinen Rechts- und
Verwaltungsangelegenheiten:
a) die Behandlung von
Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von
Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln
und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten,
wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht
bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 15.000 EUR nicht übersteigt und
die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,
b) Angelegenheiten
des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Gemeinderat oder einem
Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 8), insbesondere Staats-angehörigkeits- und Personenstandswesen,
Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen,
öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.
4. in Bauangelegenheiten:
a) die Abgabe der Erklärung der
Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz
4 BayBO,
b) die Behandlung der Anzeige
nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO,
c) die Stellungnahme nach Art.
64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach
§ 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der
Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit
einer Höhe bis zu 10 m
- im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit das Vorhaben ohne bzw. mit
geringfügigen Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB zulässig ist,
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils,
d) die Zulassung von isolierten
Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,
e) die Erteilung von
Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB
(3) Bei
wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2
der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist
dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
(4) Soweit die
Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen,
werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2, Art. 43 Abs.
2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.
§ 13
Vertretung der
Gemeinde nach außen
(1) Die Befugnis
des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe
von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den
Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats und der beschließenden Ausschüsse,
soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß § 12 zum selbstständigen Handeln
befugt ist.
(2) 1Der
erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung
des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde
erteilen. 2Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne
des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderats hiermit
allgemein erteilt.
§ 14
Abhalten von
Bürgerversammlungen
(1) 1Der
erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Gemeinderats
auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den
Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm
bestellter Vertreter.
(2) Auf Antrag von
Gemeindebürgern nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister darüber
hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach
Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.
§ 15
Sonstige Geschäfte
Die Befugnisse des
ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt
sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten
usw.), bleiben unberührt.
2. Stellvertretung
§ 16
Weiterer
Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben
(1) Der erste
Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister
vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1
GO).
(2) Für den Fall
gleichzeitiger Verhinderung des ersten und zweiten Bürgermeisters bestimmt der
Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertreter
in folgender Reihenfolge: Johannes Karl, Tassilo Schäfer, Andreas Horner.
(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen
und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus.
(4) 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu
vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere
wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder
persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist
die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die
Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein,
liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
V. Ortssprecher
§ 17
Rechtsstellung,
Aufgaben
(entfällt)
B. Der
Geschäftsgang
I. Allgemeines
§ 18
Verantwortung für
den Geschäftsgang
(1) 1Gemeinderat
und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte,
insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im
übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen
Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu
erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) 1Eingaben
und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO)
werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat oder dem
zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die in
den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in
eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den
Gemeinderat.
§ 19
Sitzungen,
Beschlussfähigkeit
(1) 1Der
Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine
Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im
Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. 3Während der Sitzungen ist das
Rauchen nicht gestattet.
(2) Der
Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen
sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47
Abs. 2 GO).
(3) 1Wird
der Gemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer
nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung
über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung
muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
§ 20
Öffentliche
Sitzungen
(1) Die Sitzungen
des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der
Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52
Abs. 2 GO).
(2) 1Die
öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der
für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine
angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen
jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Gemeinderats; sie
sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu
unterlassen.
(3) Zuhörer,
welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem
Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 21
Nichtöffentliche
Sitzungen
(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:
1. Personalangelegenheiten
in Einzelfällen,
2. Rechtsgeschäfte in
Grundstücksangelegenheiten,
3. Angelegenheiten,
die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen.
2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
1. Angelegenheiten
des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im
Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
2. sonstige
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der
Natur der Sache erforderlich ist.
(2) 1Zu
nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die
dem Gemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit
für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese
Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz
verpflichtet werden.
(3) Die in
nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der erste Bürgermeister der
Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen
sind (Art. 52 Abs. 3 GO).
II. Vorbereitung
der Sitzungen
§ 22
Einberufung
(1) 1Der erste Bürgermeister beruft die
Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein
Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des
Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach
Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die
Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag
nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden
kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO). Unbeschadet des Satzes 1 finden die
Gemeinderatssitzungen am jeweils ersten Dienstag eines Monats statt; ist dieser
Dienstag ein Feiertag, verschiebt sich die Sitzung auf den darauffolgenden
Dienstag.
(2) 1Die
Sitzungen finden im großen Sitzungssaal des Rathauses statt; sie beginnen regelmäßig
um 19.30 Uhr. 2In der Einladung (§ 24) kann im Einzelfall etwas
anderes bestimmt werden.
§ 23
Tagesordnung
(1) 1Der
erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig
eingegangene Anträge von Gemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister
möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht
möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von drei Monaten auf die
Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle
Vorprüfung findet nicht statt.
(2) 1In
der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich
konkretisiert zu benennen, damit es den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht
wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Das
gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche
Gemeinderatssitzungen.
(3) 1Die Tagesordnung für
öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung
spätestens am dritten Tag vor der Sitzung ortsüblich bekanntzumachen (Art. 52
Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht
bekanntgemacht.
(4) Den örtlichen
Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt
werden.
§ 24
Form und Frist für die Einladung
(1) 1Die
Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu
den Sitzungen eingeladen. 2Die Tagesordnung kann bis spätestens zum
Ablauf des dritten Tages vor der Sitzung ergänzt werden. 3Der
Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen,
beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist. 4Einladung,
Tagesordnung und weitere Unterlagen können ergänzend auch in elektronischer
Form zur Verfügung gestellt werden, soweit Gründe der Geheimhaltung nicht
entgegenstehen.
(2) 1Die
Ladungsfrist beträgt fünf Tage; sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt
werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden
bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
§ 25
Anträge
(1) 1Anträge,
die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und
ausreichend zu begründen. 2Sie sollen spätestens bis zum achten Tag
vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. 3Soweit
ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen
sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Verspätet
eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge
können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
1. die Angelegenheit
dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
2. sämtliche
Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung
widerspricht.
(3) Anträge zur
Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge,
Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u.ä., können auch während der
Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.
III. Sitzungsverlauf
§ 26
Eröffnung der Sitzung
(1) 1Der
Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er stellt die ordnungsgemäße
Ladung der Gemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats
fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. ³Ferner lässt er
über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche
Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen.
(2) 1Die
Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird bei den Gemeinderatsmitgliedern
in Umlauf gesetzt. 2Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen
erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Gemeinderat gemäß Art. 54
Abs. 2 GO genehmigt.
§ 27
Eintritt in die Tagesordnung
(1) 1Die
einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten
Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss
geändert werden.
(2) 1Soll
ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 21), so
wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden
(Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer
nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher
Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Gemeinderat anders
entscheidet.
(3) 1Der
Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person
trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle
des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) Zu
Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss
des Ausschusses bekannt zu geben.
(5) 1Soweit
erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des
Gemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes
gilt für sonstige sachkundige Personen.
§ 28
Beratung der Sitzungsgegenstände
(1) Nach der
Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen,
eröffnet der Vorsitzende die Beratung.
(2) 1Mitglieder
des Gemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und
Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher
Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn
der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes
gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das
wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der
Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann
bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher
Sitzung verlässt es den Raum.
(3) 1Sitzungsteilnehmer
dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. 2Der
Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei
gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei
Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu
erteilen, 5Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.
(4) 1Die
Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Gemeinderat. 2Die
Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) 1Während
der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:
1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. Zusatz‑ oder
Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
2Über Anträge zur
Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet
insoweit nicht statt.
(6) Wenn keine
Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden geschlossen.
(7) 1Redner,
die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung
und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen
kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.
(8) 1Mitglieder
des Gemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende
mit Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss
von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).
(9) 1Der
Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung
im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine
unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer
neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an
dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der
Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
§ 29
Abstimmung
(1) 1Nach
Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der
Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den
Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er vergewissert sich zuvor, ob die
Beschlussfähigkeit (§ 19 Abs. 2 und 3) gegeben ist.
(2) Stehen mehrere
Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge
abgestimmt:
1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. weitergehende Anträge; das sind
die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder
einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
3. früher gestellte Anträge vor
später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2
fällt.
(3) 1Grundsätzlich
wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile
eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der
Vorsitzende eine Teilung vornimmt.
(4) 1Vor
der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der Vorsitzende
formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder
„nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der
Reihenfolge „ja" ‑ „nein" abgestimmt.
(5) 1Beschlüsse
werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des
Gemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der
Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit
vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt
(Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag
abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein
Mitglied des Gemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2
GO).
(6) 1Die
Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. 2Das
Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei
ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) 1Über
einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die
Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle
Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung
einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit
gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter
Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue
Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand
ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
§ 30
Wahlen
(1) Für
Entscheidungen des Gemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen
Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit
in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Wahlen
werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig
sind insbesondere Neinstimmen, leere
Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig
ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis
verletzen können.
(3) 1Gewählt
ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist
mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu
wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und
erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen, findet Stichwahl unter den
beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im
ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird
die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Bewerber die gleiche
zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die
Stichwahl kommt. 6Bei
Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.
§ 31
Anfragen
(1) 1Die
Gemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung
an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die
Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach
Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende
Gemeindebedienstete beantwortet werden. 3Ist das nicht möglich, so
werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine
Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
(2) Den Zuhörern wird im Anschluss an den öffentlichen
Teil der Sitzung eine Fragezeit von höchstens 15 Minuten eingeräumt. Es dürfen
nur solche Fragen gestellt werden, die nicht Gegenstand der vorausgegangenen
Sitzung waren.
§ 32
Beendigung der Sitzung
Nach 22.00 Uhr
werden weitere Tagesordnungspunkte nicht mehr aufgerufen. Nach Behandlung der –
gegebenenfalls nach Satz 1 verkürzten – Tagesordnung und etwaiger Anfragen
schließt der Vorsitzende die Sitzung.
IV. Sitzungsniederschrift
§ 33
Form und Inhalt
(1) 1Über
die Sitzungen des Gemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt
sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden
getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3
Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden.
(2) 1Als
Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt
werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der
Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht
werden.
(3) 1Ist
ein Mitglied des Gemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies
in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann
verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat
(Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
(4) Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und
vom Gemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).
(5) Neben der
Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.
§ 34
Einsichtnahme und Abschrifterteilung
(1) In die
Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger Einsicht
nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres
Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art.
54 Abs. 3 Satz 2 GO).
(2) 1Gemeinderatsmitglieder
können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nicht-öffentliche
Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von
Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie
verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs.
3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) Die Absätze 1
und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.
(4) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten
können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen
einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.
V. Geschäftsgang der Ausschüsse
§ 35
Anwendbare Bestimmungen
(1) 1Für den Geschäftsgang der Ausschüsse
gelten die §§ 18 bis 34 sinngemäß. 2 Gemeinderatsmitglieder, die
einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst
Tagesordnung nachrichtlich.
(2) 1Mitglieder
des Gemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht
angehören, nur als Zuhörer anwesend sein. 2Berät ein Ausschuss über
den Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so
gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu
begründen. 3Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche
Sitzungen.
VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
§ 36
Art der Bekanntmachung
(1) 1Satzungen
und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der
Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die
Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben wird. 2Der
Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder
Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. 3Er wird an allen
Gemeindetafeln angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 4Es
wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder
abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.
(2) Wird eine
Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in
Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf
durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.
(3) Die Gemeinde unterhält Gemeindetafeln an folgenden Standorten:
1. Birkenallee 51
2. Hauptstraße 3
3. Birkenallee 79 (vor der Sparkasse)
4. Heppenheimer Straße/Einmündung Damaschkestraße
5. Bussardstraße 46 rechts neben dem Trafohäuschen
C. Schlussbestimmungen
§ 37
Änderung der Geschäftsordnung
Vorstehende
Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderats geändert werden.
§ 38
Verteilung der Geschäftsordnung
1Jedem Mitglied des
Gemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im
Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung
der Gemeinde auf.
§ 39
Inkrafttreten
1Diese
Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 10. Juni 2008 in Kraft.
(Ausfertigung)
Wortprotokoll:
Gemäß Art. 45 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) gibt sich der Gemeinderat eine Geschäftsordnung. Von der Verwaltung wurde dazu der vorliegende Entwurf vom 28.05.2008 ausgearbeitet.
Dieser Entwurf findet nicht die ungeteilte Zustimmung des Gemeinderats, weshalb er in der Beratung einvernehmlich in folgenden Punkten geändert wird:
§ 2 Satz 1 Nr. 8 des Entwurfs erhält folgende Fassung:
„8. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung
von Satzungen und Verordnungen,“
Dementsprechend wird dem Bau- und Umweltausschuss keine Entscheidungskompetenz im Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne eingeräumt, sodass § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) entfällt.
§ 2 Satz 1 Nr. 17 des Entwurfs erhält folgende Fassung:
„17. die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Altersteilzeit und Entlassung der Beamten und die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten, soweit diese Befugnisse nicht auf den Ersten Bürgermeister übertragen sind,“
Mit der letztgenannten Vorschrift korrespondierend erhält § 12 Abs. 1 Nr. 5 folgende Fassung:
„5. die Entscheidung über die Beschäftigung von Praktikanten und Ferienarbeitern,“
Keine Einigkeit herrscht im Gremium über die Frage der vorgesehenen Zuständigkeit des Bau- und Umweltausschusses für Vergaben, so dass der Vorsitzende den folgenden Beschluss herbeiführt:
Beschluss:
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c) des Entwurfs erhält folgenden Fassung:
„c) Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EUR im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel,“
Anwesend: |
15 |
/ mit |
13 |
gegen |
2 |
Stimmen |
Kontrovers diskutiert werden auch die in § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs vorgegebenen Wertgrenzen, weshalb der Vorsitzende auch darüber abstimmen lässt.
Beschluss:
Der Erste Bürgermeister darf in finanziellen Angelegenheiten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs innerhalb der in der Fassung vom 28.05.2008 vorgegebenen Wertgrenzen selbständig entscheiden.
Anwesend: |
15 |
/ mit |
10 |
gegen |
5 |
Stimmen |
Zu § 16 Abs. 2 des Geschäftsordnungs-Entwurfs wird bestimmt:
Beschluss:
Der Erste und Zweite Bürgermeister werden im Fall ihrer gleichzeitigen Verhinderung gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung von den Gemeinderatsmitgliedern Johannes Karl, Tassilo Schäfer und Andreas Horner – in dieser Reihenfolge – vertreten.
Anwesend: |
15 |
/ mit |
15 |
gegen |
0 |
Stimmen |
Sodann erlässt der Gemeinderat die Geschäftsordnung in der Fassung des – entsprechend den vorstehenden Beschlüssen geänderten – Entwurfs vom 28.05.2008:
Anwesend: |
15 |
/ mit |
14 |
gegen |
1 |
Stimme |