Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

„Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen

Gemeindeverfassungsrechts

 

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

 

 

§ 1

 

Zusammensetzung des Gemeinderats

 

Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und  16 ehrenamtlichen Mitgliedern.

 

§ 2

 

Ausschüsse

 

(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

 

a)  den Finanz- und Personalausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

b)  den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

c)   den Jugend-, Sport- und Kulturausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

d)  den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.

 

(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) bis c) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister.

 

3Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den Vorsitz (Art. 103 Abs. 2 GO).

 

(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).

 

(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

 

 

§ 3

 

Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;

Entschädigung

 

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre notwendige Teilnahme

a)    an Sitzungen des Gemeinderats oder eines unter § 2 Abs. 1 Buchst. a) bis c) genannten Ausschusses als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 EUR,

b)    an Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 50,00 EUR.

Wenn sie am Ratsinformationssystem teilnehmen, erhöht sich das Sitzungsgeld für die Gemeinderatssitzungen um 10,00 EUR für den für sie damit verbundenen erhöhten Zeitbedarf und Sachaufwand.

 

(2 a) Gemeinderatsmitglieder, die die Bürgermeister gemäß § 16 Abs. 2 der Geschäftsordnung vertreten, erhalten pro Tag der Vertretung eine Entschädigung von 30,00 EUR.

 

(2 b) Das ehrenamtliche Gemeinderatsmitglied, das zum Jugendbeauftragten bestellt ist, erhält über die Entschädigung nach Absatz 2 hinaus eine monatliche Pauschale zur Abgeltung des mit diesem Amt verbundenen Aufwands. Der bestellte Vertreter des Jugendbeauftragten erhält die Pauschale anstelle des Vertretenen, wenn er die Vertretung für einen oder mehrere volle Kalendermonate wahrnimmt. Die monatliche Pauschale beträgt 100,00 EUR.

 

(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 50,00 EUR je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 EUR je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

 

(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

 

 

§ 4

 

Erster Bürgermeister

 

Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.

 

 

§ 5

 

Weiterer Bürgermeister

 

Der zweite Bürgermeister ist Ehrenbeamter.

 

 

§ 6

 

Inkrafttreten

 

1Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2008 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 19. Juni 2002 außer Kraft.

 

 

(Ausfertigung)

 


Wortprotokoll:

 

Die „Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts“ bestimmt im wesentlichen, ob und welche Ausschüsse mit welcher Größe eingerichtet werden sowie die Rechtsstellung und Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder.

 

Von der Verwaltung wurde der vorliegende Entwurf, Stand 27.05.2008, ausgearbeitet.

 

Der Entwurf sieht in seinem § 3 Abs. 2 vor, dass für die Teilnahme an Sitzungen aller Gremien einheitlich ein Sitzungsgeld von 30,00 EUR gewährt wird. Für die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen wird es um 10,00 EUR für die Gemeinderatsmitglieder erhöht, die sich des Ratsinformationssystems bedienen. Diese Gemeinderatsmitglieder erhalten neben der Sitzungsladung keine weiteren Unterlagen in ausgedruckter Form, sie müssen sich diese aus dem Ratsinformationssystem vielmehr selbst erstellen.

 

Da der oben genannte Passus Widerspruch hervorruft, wird darüber gesondert abgestimmt.

 

Beschluss:

 

Die „Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts“ erhält in ihrem § 3 Abs. 2 folgenden Wortlaut:

 

„(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre notwendige Teilnahme

a)    an Sitzungen des Gemeinderats oder eines unter § 2 Abs. 1 Buchst. a) bis c) genannten Ausschusses als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30 EUR,

b)    an Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 50 EUR.

Wenn sie am Ratsinformationssystem teilnehmen, erhöht sich das Sitzungsgeld für die Gemeinderatssitzungen um 10 EUR für den für sie damit verbundenen erhöhten Zeitbedarf und Sachaufwand.“

 

Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme

 

 

Sodann lässt der Vorsitzende über die Satzung in der Fassung beschließen, die dem nachfolgend wiedergegebenen Beschlusstext entspricht.


Anwesend:

15

/ mit

15

gegen

0

Stimmen