Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:
„Satzung zur
Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts
Die Gemeinde Bubenreuth erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
§ 1
Zusammensetzung des
Gemeinderats
Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 16 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2
Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
a) den Finanz- und Personalausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
b) den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
c) den Jugend-, Sport- und Kulturausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
d) den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Gemeinderats.
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) bis c) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister.
3Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den Vorsitz (Art. 103 Abs. 2 GO).
(3) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3
Tätigkeit der
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;
Entschädigung
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder
erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des
Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen
Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer
Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre
notwendige Teilnahme
a) an Sitzungen des Gemeinderats oder eines unter § 2 Abs. 1
Buchst. a) bis c) genannten Ausschusses als Entschädigung ein Sitzungsgeld von
je 30,00 EUR,
b) an Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses als Entschädigung
ein Sitzungsgeld von je 50,00 EUR.
Wenn sie am Ratsinformationssystem teilnehmen, erhöht
sich das Sitzungsgeld für die Gemeinderatssitzungen um 10,00 EUR für den
für sie damit verbundenen erhöhten Zeitbedarf und Sachaufwand.
(2 a) Gemeinderatsmitglieder, die die Bürgermeister gemäß § 16 Abs. 2
der Geschäftsordnung vertreten, erhalten pro Tag der Vertretung eine
Entschädigung von 30,00 EUR.
(2 b) Das ehrenamtliche Gemeinderatsmitglied, das zum
Jugendbeauftragten bestellt ist, erhält über die Entschädigung nach Absatz 2
hinaus eine monatliche Pauschale zur Abgeltung des mit diesem Amt verbundenen
Aufwands. Der bestellte Vertreter des Jugendbeauftragten erhält die Pauschale
anstelle des Vertretenen, wenn er die Vertretung für einen oder mehrere volle
Kalendermonate wahrnimmt. Die monatliche Pauschale beträgt 100,00 EUR.
(3) 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte
sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbständig
Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 50,00 EUR je volle Stunde für
den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit
entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im
beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur
durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft
ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 EUR je
volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur
auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige
Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen
Reisekostengesetzes.
§ 4
Erster Bürgermeister
Der erste Bürgermeister ist
Beamter auf Zeit.
§ 5
Weiterer Bürgermeister
Der zweite Bürgermeister
ist Ehrenbeamter.
§ 6
Inkrafttreten
1Diese
Satzung tritt rückwirkend zum 1. Mai 2008 in Kraft. 2Gleichzeitig
tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts vom 19. Juni 2002 außer Kraft.
(Ausfertigung)“
Wortprotokoll:
Die „Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts“ bestimmt im wesentlichen, ob und welche Ausschüsse mit welcher Größe eingerichtet werden sowie die Rechtsstellung und Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder.
Von der Verwaltung wurde der vorliegende Entwurf, Stand 27.05.2008, ausgearbeitet.
Der Entwurf sieht in seinem § 3 Abs. 2 vor, dass für die Teilnahme an Sitzungen aller Gremien einheitlich ein Sitzungsgeld von 30,00 EUR gewährt wird. Für die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen wird es um 10,00 EUR für die Gemeinderatsmitglieder erhöht, die sich des Ratsinformationssystems bedienen. Diese Gemeinderatsmitglieder erhalten neben der Sitzungsladung keine weiteren Unterlagen in ausgedruckter Form, sie müssen sich diese aus dem Ratsinformationssystem vielmehr selbst erstellen.
Da der oben genannte Passus Widerspruch hervorruft, wird darüber gesondert abgestimmt.
Beschluss:
Die „Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts“ erhält in ihrem § 3 Abs. 2 folgenden Wortlaut:
„(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre
notwendige Teilnahme
a) an Sitzungen des Gemeinderats oder eines unter § 2 Abs. 1
Buchst. a) bis c) genannten Ausschusses als Entschädigung ein Sitzungsgeld von
je 30 EUR,
b) an Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses als Entschädigung
ein Sitzungsgeld von je 50 EUR.
Wenn
sie am Ratsinformationssystem teilnehmen, erhöht sich das Sitzungsgeld für die
Gemeinderatssitzungen um 10 EUR für den für sie damit verbundenen erhöhten
Zeitbedarf und Sachaufwand.“
Anwesend: |
15 |
/ mit |
14 |
gegen |
1 |
Stimme |
Sodann lässt der Vorsitzende über die Satzung in der Fassung beschließen, die dem nachfolgend wiedergegebenen Beschlusstext entspricht.
Anwesend: |
15 |
/ mit |
15 |
gegen |
0 |
Stimmen |