Beschluss: Kenntnis genommen

Der neugewählte Erste Bürgermeister hat gemäß Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) zu Beginn der ersten Gemeinderatssitzung nach Aufnahme seiner Amtstätigkeit einen Eid oder ein Gelöbnis nach der in dieser Vorschrift vorgegebenen Formel abzulegen.

 

Gemeinderatsmitglied Hildegard Johrendt nimmt Erstem Bürgermeister Rudolf Greif gemäß Art. 37 Abs. 3 KWBG den vorgeschriebenen Eid ab.