Beschluss: zurückgestellt

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 4

Antrag zur Geschäftsordnung:

 

Die Entscheidung über den Beschlussvorschlag solle zusammen mit dem Antrag der Katholischen Kirchenstiftung vom 22.01.2008 behandelt und deshalb vorläufig zurückgestellt werden.


In den letzten Monaten sind verstärkt Anträge auf Genehmigung der Belegung eines auswärtigen Kindergartenplatzes durch Bubenreuther Kinder eingegangen, weil ein Platz in einer Bubenreuther Einrichtung nicht vorhanden ist. Diese Situation wird sich vermutlich durch die Errichtung einer Kinderkrippe wieder ändern.

 

Da alle Kinder einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem 3. Lebensjahr haben (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), kann die Genehmigung durch den Gemeinderat Bubenreuth in der Regel nicht verweigert werden.

 

Um die Arbeit sowohl des Gemeinderates als auch der Verwaltung künftig zu erleichtern, schlägt der Vorsitzende vor, folgende Regelung zu treffen, die Inhalt des Beschlussvorschlags der Vorlage 13/2008 ist:

 

„Die Verwaltung wird ermächtigt, künftig die Inanspruchnahme auswärtiger Kindergartenplätze in solchen Fällen zu genehmigen, in denen dies wegen der vollständigen Belegung der am Ort vorhandenen Einrichtungen zwingend erforderlich ist. Die Verwaltung ist verpflichtet, darüber den Gemeinderat in der nächsten Sitzung zu informieren. Wird ein auswärtiger Platz aus anderen Gründen begehrt, bleibt es dabei, dass die Verwaltung die Entscheidung des Gemeinderates vorab einzuholen hat.“

 

In der Beratung wird angeregt, den Beschlussvorschlag noch dahingehend zu ergänzen, dass die Förderzusage widerrufen wird, wenn und sobald für das Kind ein Platz in einer örtlichen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden kann.

 

GRM Horner sieht einen Zusammenhang mit dem unter den vorangegangenen Unterpunkten 2 und 3 dieses TOP 1 genannten Schreiben der Katholische Kirchenstiftung vom 22.1.2008 (Sitzungstag). Darin teilt diese der Gemeinde mit, dass die Zahl der im Katholischen Kindergarten angebotenen Plätze von 112 auf (wieder) 125 erhöht werden kann und beantragt, diese Zahl als bedarfsnotwendig anzuerkennen. GRM Horner stellt dann folgenden

 


Anwesend:

16

/ mit

12

gegen

4

Stimmen