Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

In Baiersdorf besteht bereits eine ausreichende Zahl von Einzelhandelsgeschäften des täglichen und darüber hinausgehenden Bedarfs. Zusammen mit den in Baiersdorf schon vorhandenen Einzelhandelsflächen würde ein Angebot geschaffen, das weit über das hinaus geht, das Baiersdorf als einem „Siedlungsschwerpunkt“ im „Großen Verdichtungsraum Nürnberg, Fürth, Erlangen“ nach Teil A II Nr. 2.2.1.1 des Landesentwicklungsprogramms zukommt. Danach sollen Siedlungsschwerpunkte in den großen Verdichtungsräumen (nur) Versorgungsaufgaben des qualifizierten Grundbedarfs dauerhaft erfüllen können. Dies erscheint uns für Baiersdorf bereits jetzt ohne weiteres gewährleistet. Auch nach den Zielvorgaben des Regionalplans Industrieregion Mittelfranken (siehe insbesondere dessen 13. Änderung, Änderung des Kapitels A V Zentrale Orte) soll in dem Siedlungsschwerpunkt Baiersdorf die Einzelhandelszentralität (lediglich) „gesichert“, nicht jedoch wie andernorts (beispielsweise in Buckenhof/Spardorf/Uttenreuth) „weiter entwickelt“ werden (Kapitel A III – neu – Nr. 2.2.1).

 

Die Gemeinde Bubenreuth sieht durch den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ehemaliger ASV-Sportplatz“ der Stadt Baiersdorf eigene Belange insoweit berührt, als die zusätzlichen Einzelhandelsgeschäfte in Baiersdorf den Bestand ähnlicher in Bubenreuth ortsnah vorhandener Einkaufsmöglichkeiten beeinträchtigen können; sie stimmt deshalb dem Bebauungsplan ausdrücklich nicht zu.

 

Die Gemeinde Bubenreuth beabsichtigt keine eigenen Planungen oder führt auch keine eigenen Maßnahmen durch, die die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans bzw. der Änderung des Flächennutzungsplans tangieren können. Besondere Belange des Umweltschutzes, die insbesondere auf den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Einfluss haben könnten, sind hier nicht bekannt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Regierung von Mittelfranken als regionale Planungsbehörde zu informieren und sie zu bitten zu prüfen, ob nicht ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren nach Art. 23 Landesplanungsgesetz durchzuführen wäre.


Sachverhalt:

 

Die Stadt Baiersdorf ändert den Bebauungsplan „Ehemaliger ASV-Sportplatz“ durch einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Gleichzeitig ändert sie dazu auch ihren Flächennutzungsplan im sogenannten „Parallelverfahren“.

 

Mit der Änderung des Bebauungsplans wird die rund 12.500 m2 große Brache des ehemaligen Sportgeländes nunmehr einer Bebauung als Sondergebiet für den Einzelhandel zugeführt; bisher war vorgesehen, dort ein Hotel und Seniorenwohnungen zu errichten.

 

Die Stadt Baiersdorf hat die Gemeinde Bubenreuth bereits zum Vorentwurf und dem daraus entwickelten (ersten) Entwurf des Bebauungsplans sowie zum Vorentwurf und dem Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans beteiligt. In den jeweiligen Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Gemeinde Bubenreuth gegen die Planungen eingewendet, dass die vorgesehenen zusätzlichen, zu den in Baiersdorf bereits vorhandenen Einzelhandelsflächen den Bestand ähnlicher in Bubenreuth ortsnah vorhandener Einkaufsmöglichkeiten beeinträchtigen können (siehe Beschluss Nr. 105.1 vom 28.12.2006).

 

Die Stadt Baiersdorf hat nunmehr den ersten Entwurf wegen erkannter Verfahrensfehler aufgehoben und durch einen geänderten (zweiten) Entwurf ersetzt, der nun auch wieder das Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchläuft.

 

Dieser zweite Entwurf unterscheidet sich von dem ersten im wesentlichen dadurch, dass die Gesamtverkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe – also ohne Dienstleistungsunternehmen wie Frisör, Schuhservice, Telefonladen, Reisebüro usw. – von bisher 2.581 m2 auf jetzt 3.290 m2 erhöht wird.

 


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen