Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1

Beschluss:

 

Den Parteien und Wählergruppen wird im Gemeindegebiet das Plakatieren zum Zwecke der Wahlwerbung für die Kommunalwahl am 02.03.2008 unter folgenden Auflagen genehmigt:

  • Mit dem Plakatieren darf nicht vor dem 02.01.2008 begonnen werden,
  • jede Partei oder Wählergruppe darf nicht mehr als 35 Plakatständer im Gemeindegebiet aufstellen,
  • die Werbeträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern; auf Gehwegen ist mindestens ein Durchgang mit einer Breite von 1,30 m freizuhalten,
  • auf der Fahrbahn (dies gilt auch für Radwege und gemeinsame Geh- und Radwege) dürfen keine Werbeträger aufgestellt werden,
  • die aufgestellten Werbeträger dürfen nicht reflektieren; eine Verwechslung mit Verkehrszeichen muss ausgeschlossen sein,
  • Verkehrszeichen dürfen durch die Aufstellung weder beeinträchtigt noch verdeckt werden,
  • die Werbeträger dürfen eine Größe von 1,2 qm (DIN A1) nicht überschreiten,
  • die Werbeträger sind spätestens zehn Tage nach der Wahl, bzw. zehn Tage nach einer eventuellen Stichwahl zu entfernen,

·        Werbeträger, die nach diesem Termin nicht entfernt sind, dürfen durch die Gemeinde Bubenreuth in Verwahrung genommen werden. Für den Aufwand wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR je Werbeträger erhoben werden.


Die Nutzung des öffentlichen Straßenraumes für Wahlwerbung ist eine nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz genehmigungspflichtige Sondernutzung, auf die die Parteien und Wählergruppen einen im Grundgesetz verankerten Rechtsanspruch haben.

 

Um jeder Partei und Wählergruppe die gleichen Voraussetzungen zu ermöglichen – § 5 Parteiengesetz gebietet allen Trägern öffentlicher Gewalt, die Parteien gleichzubehandeln, wenn sie ihnen Einrichtungen zur Verfügung stellen – , sollte die Gemeinde eine Regelung für das Plakatieren der Parteien und Wählergruppen treffen. Eine derartige Festlegung kann entweder nur für die Kommunalwahl am 02.03.2008 oder allgemein für alle künftigen Wahlen gelten.

 

Da die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat, bedarf es einer Entscheidung des Gemeinderats.

 

In der kurzen Aussprache hält GRM Reiß eine generelle Regelung für alle Sondernutzer, also nicht nur für die Parteien, für erforderlich. Die Verwaltung sichert zu, in einer der nächsten Sitzungen entsprechende Satzungsentwürfe zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.


Anwesend:

15

/ mit

14

gegen

1

Stimme