Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erhebt ab 01.10.2007 eine jährliche Konzessionsabgabe von der Wasserversorgungsanlage für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege unter der Voraussetzung, dass der Bilanzgewinn mindestens 1,6 % des Anlagevermögens beträgt. Die Konzessionsabgabe beläuft sich auf 10 % der eingenommenen Wassergebühren. Sie bleibt bei den für die Gebührenberechnung maßgeblichen Ausgaben ohne Ansatz, so dass ihre Einführung keine Gebührenerhöhung verursacht.


Die Konzessionsabgabe wird von Versorgungsunternehmen an die Gemeinden für die Benutzung der öffentlichen Wege entrichtet. Dies gilt nicht nur für Elektrizität und Gas, sondern auch für die Wasserversorgung. Eine Erhebung der Konzessionsabgabe von der Wasserversorgungsanlage ist daher gerechtfertigt.

 

Die Wasserversorgungsanlage ist nach steuerlichen Vorschriften ein Betrieb gewerblicher Art, der verpflichtet ist, sein Ergebnis nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens zu ermitteln. Ein in der Bilanz ausgewiesener Gewinn unterliegt der Körperschaftssteuer. Schmälert nun die Konzessionsabgabe das Betriebsergebnis, vermindert sich die vom Finanzamt festzusetzende Körperschaftssteuer entsprechend.

 

Eine nach kaufmännischem Rechnungswesen gewinnbringend arbeitende Wasserversorgungsanlage kann nach den Vorschriften der Kameralistik durchaus eine Unterdeckung aufweisen. Maßgeblicher Grund dafür sind unterschiedliche Abschreibungsarten: während für die Bilanz die in der Regel degressiven steuerlichen Abschreibungen maßgeblich sind, wird in der Kameralistik nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen linear abgeschrieben. Daraus ergeben sich naturgemäß unterschiedlich hohe Abschreibungsbeträge, die letztlich zu einer Divergenz der kaufmännisch bzw. kameralistisch ermittelten Abschlüsse führen. Dies erläutert die Verwaltung noch einmal in der Aussprache.

 

Weiter betont die Verwaltung, dass die Konzessionsabgabe im übrigen keine Ausgabe sei, die bei der (abgabenrechtlichen) Gebührenkalkulation mit berücksichtigt werden müsse, d. h., ihre Einführung bewirke keine Erhöhung der Verbrauchsgebühren.


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen