Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt für die Jahresrechnung 2005 Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

 


Die Jahresrechnung 2005 ist örtlich geprüft und wurde durch den diesem Beschluss vorangehenden Beschluss festgestellt.

 

Nach Art. 102 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) in der seit 01.08.2004 geltenden Fassung schließt sich an die Feststellung der Jahresrechnung unmittelbar die Entlastung an. Damit ist nunmehr über die Entlastung bereits vor Durchführung der überörtlichen Prüfung – und folglich auch unabhängig von deren Ergebnissen – zu entscheiden.

 

Der Erste Bürgermeister ist wegen persönlicher Beteiligung von Beratung und Beschlussfassung über den nachfolgenden Beschlussvorschlag ausgeschlossen. Darüber muss das Gremium gemäß Art. 49 Abs. 3 GO (ohne den Ersten Bürgermeister) entscheiden.

 

Nachrichtlich teilt die Verwaltung mit, dass der Bayerische Kommunale Prüfungsverband die Jahresrechnung 2005 zusammen mit den Jahresrechnungen 2002 bis 2004 bereits auch überörtlich geprüft hat. In den darüber erstellten Bericht können die Gemeinderatsmitglieder während der allgemeinen Geschäftszeiten im Rathaus Einsicht nehmen (Art. 102 Abs. 4 GO). Seine Behandlung im Finanz- und Personalausschuss bzw. Gemeinderat erfolgt, sobald die Verwaltung dazu eine Stellungnahme ausgearbeitet hat.

 

GRM Reiß wünscht, dass die Verwaltung für die Entlastung künftig eine kurze Zusammenfassung des überörtlichen Rechnungsprüfungsberichts erstellt, wenn dieser für das entsprechende Rechnungsjahr bereits vorliegt, und nach Möglichkeit dazu auch schon rechtzeitig Stellung nimmt.

 

Im übrigen dankt er dem Rechnungsprüfungsausschuss als dessen Vorsitzender für die geleistete Arbeit und der Verwaltung, insbesondere dem Kämmerer, für die stetige Kooperationsbereitschaft.

 

Danach lässt Zweiter Bürgermeister Greif über den Beschlussvorschlag abstimmen.

 


Anwesend:

14

/ mit

13

gegen

0

Stimmen

(Erster Bürgermeister Pilhofer nimmt wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teil.)