Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Dem Antrag des Musikkindergarten Bubenreuth e.V. vom 07.08.2007, ergänzt mit Schreiben vom 15.08.2007, wird entsprochen. Die Gemeinde Bubenreuth fördert bis zu fünf Krippenkinder im gesamten Kindergartenjahr 2007/08, und zwar auch dann als Krippenkinder, wenn sie im Laufe des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr erreichen. Eine finanzielle Unterdeckung der einzelnen Gruppen durch das Erreichen des Kindergartenalters der einzelnen Kinder soll damit verhindert werden.

 


Sachverhalt:

 

Der Verein „Musikkindergarten Bubenreuth e.V.“ hat für seinen Kindergarten eine Förderung von Kindern unter drei Jahren mit Gewichtungsfaktor 2,0 beantragt.

 

Zunächst für das Kindergartenjahr 2007/08 sollen maximal fünf Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden. Die Förderung der Gemeinde richtet sich nach dem Alter und der Verweildauer der Kinder in der Einrichtung. Für Kinder im Kindergartenalter (ab drei Jahren) und einer Nutzungszeit von drei bis vier Stunden beläuft sich des Basiswert derzeit auf 768,71 EUR jährlich. Kinder unter drei Jahren haben bei gleicher Nutzungszeit einen Basiswert von 2,0 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.

 

Aufgrund der Vorschriften des Art. 21 Abs. 5 Satz 5 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) werden unter 3-jährige Kinder in Krippen abweichend von § 20 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum BayKiBiG bis zum Ende des Betreuungsjahres mit Faktor 2,0 gefördert. Soweit Gemeinden mit Beginn des Abrechnungsjahres 2007/08 diese Regelung analog auch für alle anderen Formen von Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG anwenden, erfolgt eine entsprechende staatliche Förderung.

 

In der Aussprache weist der Vorsitzende darauf hin, dass der Gemeinderat die dem Beschlussvorschlag zu entnehmende „Begünstigungsklausel“ auch schon dem Katholischen Kindergarten gewährt hat.


Anwesend:

15

/ mit

15

gegen

0

Stimmen