Beschluss: Kenntnis genommen

Die Gemeinde Möhrendorf stellt die Bebauungspläne „Westliche Hauptstraße B 19/12“ und „Meisenweg Nr. 19/2 D“ auf, die nicht aus dem derzeit geltenden Flächennutzungsplan entwickelt sind. In den dazu noch laufenden Verfahren hat die Gemeinde Bubenreuth keine Einwendungen erhoben (Beschlüsse Nr. 55.1 vom 18.07.2006 und Nr. 76.1 vom 26.09.2006). Nunmehr soll im sogenannten „Parallelverfahren“ der Flächennutzungsplan an die beiden Bebauungspläne angepasst werden. Weitergehende Änderungen erfährt der Flächennutzungsplan in diesem Verfahren nicht.

 

Die Gemeinde Möhrendorf gab der Gemeinde Bubenreuth im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Gelegenheit, sich zu dem Entwurf zu äußern.

 

Frist für die Stellungnahme war bis 10.04.2007 gesetzt. Nachdem darüber in der Sitzung des Gemeinderats am 27.03.2007 nicht (mehr) entschieden werden konnte, bedurfte es einer Dringlichen Anordnung (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung – GO), die der Zweite Bürgermeister gemäß Art. 39 Abs. 1 GO in Vertretung des Ersten Bürgermeisters wie folgt getroffen hat:

 

„Die Gemeinde Bubenreuth sieht durch die Erste Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Möhrendorf keine eigenen Belange berührt.

 

Die Gemeinde Bubenreuth beabsichtigt keine eigenen Planungen oder führt auch keine eigenen Maßnahmen durch, die die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im künftigen Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans tangieren können.

 

Die Gemeinde Bubenreuth verfügt nicht über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind (§ 4 Abs. 2 Satz 3 BauGB).“

 

Davon wird dem Gemeinderat gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 2 GO Kenntnis gegeben.