Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Beschluss:

 

Dem Antrag auf Erneuerung und Aufstockung eines frei stehenden Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 428/7, Waldstraße 14, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt, da nach Meinung des Gemeinderates weder ein Verstoß gegen die bauplanungsrechtlichen Vorschriften des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) noch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften, hier insbesondere die Vorgaben des Art. 11 BayBO (Baugestaltung), erkannt werden kann. Von der Baugenehmigungsbehörde ist jedoch zu prüfen, wie viele Wohneinheiten tatsächlich geschaffen werden und die dann gemäß Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth notwendige Anzahl an Stellplätzen verbindlich vorzuschreiben.


Das auf dem Grundstück Fl.-Nr. 428/7, Waldstr. 14, vorhandene Wohngebäude soll durch entsprechende bauliche Maßnahmen umgebaut bzw. erweitert werden. Der dazu erforderliche Antrag auf Baugenehmigung wurde am 27.02.2007 bei der Gemeinde eingereicht und ein erstes Mal am 06.03.2007 in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses behandelt.

 

Um beurteilen zu können, wie sich die bauliche Anlage in die Umgebung einfügen wird, wurde ein Ortstermin festgelegt und der Antragsteller aufgefordert, die zu erwartende Gebäudehöhe in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Nach erfolgter Ortsbesichtigung war der Bau- und Umweltausschuss mehrheitlich der Meinung, dass das Ortsbild beeinträchtigt wird und die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Plenum zur abschließenden Beratung und Beschlussfassung weitergeleitet werden soll.

 

Das Bauvorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB im unbeplanten Innenbereich (Gebiet ohne Bebauungsplan). Rechtlich maßgebende Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens sind in erster Linie die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Hinsichtlich dieser Tatbestandsmerkmale muss sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Darüber hinaus muss die Erschließung gesichert sein, gesunde Wohnverhältnisse müssen gewahrt werden und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Nach Auskunft der Landratsamtes Erlangen-Höchstadt entspricht das Bauvorhaben den Vorgaben des § 34 BauGB; bauordnungsrechtliche Bedenken, z.B. hinsichtlich der Abstandsflächen, nach der BayBO bestehen ebenfalls nicht. Der Bau- und Umweltaus­schuss machte in seiner Sitzung am 13.03.2007 geltend, dass das Ortsbild im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 beeinträchtigt wird und deshalb dem Plenum als zuständiges Organ die weitere Beratung und Beschlussfassung obliegt.

 

Nach Meinung der Verwaltung kann eine Beeinträchtigung des Ortsbildes allerdings nicht festgestellt werden; die einschlägigen Vorschriften des Baugesetzbuches und die landesrechtlichen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung greifen hier nicht. In der näheren Umgebung des Bauvorhabens (Waldstraße und Lukasstraße) befindet sich eine ganze Reihe Objekte, die sowohl von der Höhe („Dreigeschossigkeit“) als auch z.B. von der Dachform her ähnliche Maße bzw. Formen aufweisen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil klar herausgestellt, dass eine bloße „Beeinträchtigung“ des Ortsbildes nicht ausreicht, sondern es muss hier der Grad der „Verunstaltung“ erreicht werden. Zudem ist im Rahmen des § 34 BauGB wörtlich das „Orts“bild gemeint, also ein zumindest größerer Bereich der Gemeinde und nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft des Bauvorhabens. Eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder gar Landschaftsbildes im Sinne der „Gestaltungsvorschriften“ des Art. 11 BayBO ist ebenso nicht gegeben, da das ästhetische Empfinden eines gebildeten Durchschnittsbetrachters nach Meinung der Verwaltung nicht in entsprechender Weise verletzt wird.

 

In der Aussprache bringen die Sprecher aller Fraktionen ihre Bedenken gegen das Vorhaben zum Ausdruck.

 

GRM Primas sieht zwar eine Beeinträchtigung des Ortsbildes, kann aber eine „Verunstaltung“ angesichts der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung nicht erkennen.

 

GRM Greif gibt zu bedenken, dass eine Ablehnung gegen geltendes Recht verstoßen würde.

 

GRM Horner ergänzt diese Feststellung um den Hinweis, dass deshalb das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde das von der Gemeinde (rechtwidrig) verweigerte Einvernehmen ersetzen werde und sich die Gemeinde obendrein schadenersatzpflichtig mache.

 

GRM Seuberth hält die Wohnhauserweiterung für verträglich und gibt zu bedenken, dass durch Wahl einer anderen Bauform – etwa mit fränkischem Steildach – ein noch höherer Baukörper entstehen würde.

 

GRM Reiß kann nicht verstehen, dass heute zur Ablehnung eines Bauantrages nicht mehr genügt, wenn das Vorhaben das Ortsbild „nur“ beeinträchtigt, wohingegen die Bauherren früher mit bauamtlich vorgegebenen Fluchtlinien, Dachneigungen und nicht zugelassenen Erkern oder Gauben „geknebelt“ worden seien.

 


Anwesend:

13

/ mit

12

gegen

1

Stimme