Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth schließt folgende Zweckvereinbarung ab:

 

>>Zweckvereinbarung

 

zwischen der

 

Gemeinde Bubenreuth,

vertreten durch Ersten Bürgermeister Klaus Pilhofer,

 

und dem

 

Markt Ammerndorf,

vertreten durch Ersten Bürgermeister Franz Schmuck.

 

 

Gemäß Art. 2 Abs.1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) schließen die Gemeinde Bubenreuth – nachfolgend als „Gemeinde“ bezeichnet- und der Markt Ammerndorf – nachfolgend als „Markt“ bezeichnet - folgende Zweckvereinbarung:

§ 1   Aufgabe

  1. Die Gemeinde ist aufgrund von § 2 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung über die Zuständigkeit im Ordnungswidrigkeitsrecht (ZuVOWiG) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in gleicher Weise zuständig wie die Dienststellen der Bayerischen Landespolizei. Die Gemeinde führt die Überwachung des ruhenden Verkehrs im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der für die polizeiliche Überwa­chungs­tätig­keit geltenden Vorschriften durch.
  2. Umfang und Zeitraum der Überwachung durch die Gemeinde bestimmen sich nach der zwischen der Gemeinde und der vormaligen Polizeidirektion Erlangen getroffenen Vereinbarung vom 25.10./04.11.2005.

§ 2   Übertragung hoheitlicher Befugnisse

  1. Die Gemeinde überträgt dem Markt und damit den von ihm eingesetzten Bedienste­ten, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden, alle für die Überwachung des ruhenden Verkehrs notwendigen hoheitlichen Befugnisse (Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden und Ahndung der dabei festgestellten Ordnungswidrigkeiten – Bußgeldstelle – ), ausgenommen hiervon werden die hoheitlichen Befugnisse zur Durchführung von Zwangs­beitreibungsmaß­nahmen nach der letz­ten Mahnung.
  2. Überwachungsbereiche und Überwachungszeiten werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Markt und dem von diesem beauftragten Unterneh­men (vgl. § 4) festgelegt.

§ 3   Personal

  1. Es wird vereinbart, dass Bedienstete des Marktes zeitanteilig zur Erfüllung von Innen- und Außendienstaufgaben zur Überwachung des ruhenden Verkehrs für die Gemeinde tätig werden.
  2. Das für die Durchführung der Aufgabe benötigte Personal wird entweder vom Markt angestellt oder von Firmen nach Maßgabe des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zur Verfügung gestellt. Die Verträge mit den Firmen werden vom Markt geschlossen.
  3. Der Markt richtet die hierfür notwendigen Arbeitsplätze ein und beschafft den erforderlichen Sachbedarf.

§ 4   Technisches Gerät und zusätzliches Personal

sowie dadurch anfallende Kosten

  1. Technisches Gerät zur Überwachung des ruhenden Verkehrs wird weder vom Markt noch von der Gemeinde selbst angeschafft, sondern von autorisier­ten Firmen angemietet. Von diesen Firmen wird auch zusätzlich erforderliches Personal nach Maßgabe des AÜG zur Verfügung gestellt. Die Verträge mit den Firmen werden vom Markt geschlossen. Die Gemeinde ist verpflichtet, monatlich mindestens 15 (fünfzehn) Überwachungsstunden durchführen zu lassen und dem Markt die dafür anfallenden Kosten auf Anforderung zu erstatten. Die Gemeinde ist damit einverstanden, dass die beauftragten Firmen den auf sie entfallenen Zeitaufwand der Über­wachungs­tätig­keit dem Markt mitteilen dürfen.
  2. Für die Abwicklung der Verwaltungstätigkeiten beschafft der Markt die notwen­dige EDV-Software. Dafür hat die Gemeinde eine einmalige Pauschale in Höhe von 300,00 EUR an den Markt zu leisten. Diese ist sofort nach Wirksamwer­den der Zweckvereinbarung zur Zahlung fällig. Die Pauschale nach dieser Vereinbarung entfällt, wenn bereits eine gleichartige Pauschale auf Grund § 4 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Markt zur Geschwindigkeitsüberwachung zu entrichten ist.

§ 5  Kostenverteilung Innendienst

  1. Dem Markt sind im Bereich der Verkehrsüberwachung Arbeitsleistungen für mehrere Kommunen übertragen. Die für alle Kom­munen zusammen anfallenden Personal- und Sachkosten sowie die EDV-Kosten, die abweichend von Absatz 2 der jeweiligen Kommune nicht unmittelbar zugeordnet werden können, werden mit 50 v. H. von der jeweiligen beteiligten Kommune im Verhältnis der für sie eingeleiteten Verfahren zur Gesamtzahl der Verfahren und mit 50 v. H. im Verhält­nis des ihr zustehenden Anteils am Aufkommen der festge­setzten Verwarnungs- und Bußgelder getragen.
  2. Der Markt schließt hinsichtlich Datenverarbeitung und Erstellung von Anschreiben einen Vertrag mit einem EDV-Dienstleister. Die dem Markt dafür entstehenden Kosten erstattet die Gemeinde, soweit sie ihr unmittelbar zugeordnet werden können, im übrigen findet Absatz 1 Anwendung.

§ 6   Zuordnung der Verwarnungs- und Bußgelder

1.      Die bei der Verkehrsüberwachung in ihrem Bereich anfallenden Verwarnungs- und Bußgelder stehen der Gemeinde zu.

  1. Von dem EDV-Dienstleister wird für jede Gemeinde ein eigener Mandantenstamm angelegt, dem die eingegangenen Verwarnungs- und Bußgelder zugeordnet werden. Der Markt eröffnet bei einer Bank ein eigenes Konto bzw. Unterkonto, auf dem über die Bayerische Landesbank München die Zahlungen von Verwarnungs- und Bußgeldern durch die Betroffenen eingehen.

3.      Die beim Markt eingegangenen Verwarnungs- und Bußgelder werden jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit der Gemeinde abgerechnet.

§ 7 Abrechnung

  1. Der Markt erstellt für jedes Kalenderjahr eine Abrechnung, aus der sich

a)  die Kosten nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 2 und

b)   die festgesetzten und die eingegangenen Verwarnungs- und Bußgelder nach § 6

und deren jeweilige Verteilung bzw. Zuordnung auf die beteiligten Kommunen ergeben.

  1. Die Gemeinde ist verpflichtet, jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres eine Abschlagszahlung in Höhe eines Viertels der voraussichtlich zu erwartenden anteiligen Kosten nach § 5 zu leisten. Grundlage für die Abschlagszahlungen ist eine Kostenschätzung, die vom Markt zu Beginn des Haus­haltsjahres erstellt wird und zunächst nur das Verhältnis, in dem die Ver­kehrsüberwachung zeitanteilig in den jeweiligen Kommunen durchgeführt wird, berücksichtigt. Mehr- und Minderzahlungen werden aufgrund der Jahres­abrech­nung nach Absatz 1 innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Rech­nung zur Zahlung fällig bzw. erstattet.
  2. Der Markt und die Gemeinde gestatten und verpflichten sich gegenseitig, Forderungen aufzurechnen, die sie aus diesem Vertragsverhältnis gegeneinander haben.
  3. Der Gemeinde werden Kosten für restliche Abwicklungsarbeiten, die für sie nach wirksamer Kündigung dieser Vereinbarung noch in nachfolgenden Kalenderjahren erledigt werden müssen, nach dem tatsächlich anfallenden Zeit- und Sachaufwand in Rechnung gestellt.

§ 8   Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung

1.      Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit.

2.      Sie kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

3.      Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9   Information

Der Markt lädt jährlich die mit Zweckvereinbarung angeschlossenen Kommunen zu einer Versammlung ein.

§ 10   Schlichtung und Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung beteiligten Kommunen kann das Landratsamt Fürth angerufen werden.

§ 11   Genehmigung, Wirksamwerden, Änderungen

1.      Diese Zweckvereinbarung bedarf gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 KommZG der Genehmigung des Landratsamtes Fürth als Rechtsaufsichtsbehörde des Marktes.

2.      Das Wirksamwerden dieser Zweckvereinbarung bestimmt sich nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 KommZG.

3.      Änderungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

(Ausfertigung)<<

 

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, gegebenenfalls erforderlich werdende redaktionelle Änderungen am Text der Vereinbarung noch vorzunehmen; inhaltliche Änderungen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats.

 


Auf die Sachverhaltdarstellung unter TOP 23.1/2007 wird Bezug genommen.

 


Anwesend:

13

/ mit

13

gegen

0

Stimmen