Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth schließt folgende Zweckvereinbarung ab:
>>Zweckvereinbarung
zwischen der
Gemeinde Bubenreuth,
vertreten durch Ersten Bürgermeister Klaus Pilhofer,
und dem
Markt Ammerndorf,
vertreten durch Ersten Bürgermeister Franz Schmuck.
Gemäß Art. 2 Abs.1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit (KommZG) schließen die Gemeinde Bubenreuth – nachfolgend als
„Gemeinde“ bezeichnet- und der Markt Ammerndorf – nachfolgend als „Markt“
bezeichnet - folgende Zweckvereinbarung:
§ 1 Aufgabe
- Die Gemeinde ist aufgrund von § 2 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung über die Zuständigkeit im Ordnungswidrigkeitsrecht (ZuVOWiG) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in gleicher Weise zuständig wie die Dienststellen der Bayerischen Landespolizei. Die Gemeinde führt die Überwachung des ruhenden Verkehrs im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der für die polizeiliche Überwachungstätigkeit geltenden Vorschriften durch.
- Umfang und Zeitraum der Überwachung durch die Gemeinde
bestimmen sich nach der zwischen der Gemeinde und der vormaligen
Polizeidirektion Erlangen getroffenen Vereinbarung vom 25.10./04.11.2005.
§ 2 Übertragung
hoheitlicher Befugnisse
- Die Gemeinde überträgt dem Markt und damit den von ihm eingesetzten Bediensteten, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden, alle für die Überwachung des ruhenden Verkehrs notwendigen hoheitlichen Befugnisse (Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden und Ahndung der dabei festgestellten Ordnungswidrigkeiten – Bußgeldstelle – ), ausgenommen hiervon werden die hoheitlichen Befugnisse zur Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen nach der letzten Mahnung.
- Überwachungsbereiche und Überwachungszeiten werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Markt und dem von diesem beauftragten Unternehmen (vgl. § 4) festgelegt.
§ 3 Personal
- Es wird vereinbart, dass Bedienstete des Marktes zeitanteilig zur Erfüllung von Innen- und Außendienstaufgaben zur Überwachung des ruhenden Verkehrs für die Gemeinde tätig werden.
- Das für die Durchführung der Aufgabe benötigte Personal wird entweder vom Markt angestellt oder von Firmen nach Maßgabe des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zur Verfügung gestellt. Die Verträge mit den Firmen werden vom Markt geschlossen.
- Der Markt richtet die hierfür notwendigen Arbeitsplätze ein und beschafft den erforderlichen Sachbedarf.
§ 4 Technisches
Gerät und zusätzliches Personal
sowie
dadurch anfallende Kosten
- Technisches Gerät zur Überwachung des ruhenden Verkehrs wird weder vom Markt noch von der Gemeinde selbst angeschafft, sondern von autorisierten Firmen angemietet. Von diesen Firmen wird auch zusätzlich erforderliches Personal nach Maßgabe des AÜG zur Verfügung gestellt. Die Verträge mit den Firmen werden vom Markt geschlossen. Die Gemeinde ist verpflichtet, monatlich mindestens 15 (fünfzehn) Überwachungsstunden durchführen zu lassen und dem Markt die dafür anfallenden Kosten auf Anforderung zu erstatten. Die Gemeinde ist damit einverstanden, dass die beauftragten Firmen den auf sie entfallenen Zeitaufwand der Überwachungstätigkeit dem Markt mitteilen dürfen.
- Für die Abwicklung der Verwaltungstätigkeiten beschafft der Markt die notwendige EDV-Software. Dafür hat die Gemeinde eine einmalige Pauschale in Höhe von 300,00 EUR an den Markt zu leisten. Diese ist sofort nach Wirksamwerden der Zweckvereinbarung zur Zahlung fällig. Die Pauschale nach dieser Vereinbarung entfällt, wenn bereits eine gleichartige Pauschale auf Grund § 4 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Markt zur Geschwindigkeitsüberwachung zu entrichten ist.
§ 5
Kostenverteilung Innendienst
- Dem Markt sind im Bereich der Verkehrsüberwachung Arbeitsleistungen für mehrere Kommunen übertragen. Die für alle Kommunen zusammen anfallenden Personal- und Sachkosten sowie die EDV-Kosten, die abweichend von Absatz 2 der jeweiligen Kommune nicht unmittelbar zugeordnet werden können, werden mit 50 v. H. von der jeweiligen beteiligten Kommune im Verhältnis der für sie eingeleiteten Verfahren zur Gesamtzahl der Verfahren und mit 50 v. H. im Verhältnis des ihr zustehenden Anteils am Aufkommen der festgesetzten Verwarnungs- und Bußgelder getragen.
- Der Markt schließt hinsichtlich Datenverarbeitung und Erstellung von Anschreiben einen Vertrag mit einem EDV-Dienstleister. Die dem Markt dafür entstehenden Kosten erstattet die Gemeinde, soweit sie ihr unmittelbar zugeordnet werden können, im übrigen findet Absatz 1 Anwendung.
§ 6 Zuordnung der
Verwarnungs- und Bußgelder
1. Die bei der Verkehrsüberwachung in ihrem Bereich anfallenden Verwarnungs- und Bußgelder stehen der Gemeinde zu.
- Von dem EDV-Dienstleister wird für jede Gemeinde ein eigener Mandantenstamm angelegt, dem die eingegangenen Verwarnungs- und Bußgelder zugeordnet werden. Der Markt eröffnet bei einer Bank ein eigenes Konto bzw. Unterkonto, auf dem über die Bayerische Landesbank München die Zahlungen von Verwarnungs- und Bußgeldern durch die Betroffenen eingehen.
3. Die beim Markt eingegangenen Verwarnungs- und Bußgelder werden jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit der Gemeinde abgerechnet.
§ 7 Abrechnung
- Der Markt erstellt für jedes Kalenderjahr eine Abrechnung, aus der sich
a) die Kosten nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 und 2 und
b) die festgesetzten und die eingegangenen Verwarnungs- und Bußgelder nach § 6
und deren jeweilige Verteilung bzw. Zuordnung auf die beteiligten Kommunen ergeben.
- Die Gemeinde ist verpflichtet, jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres eine Abschlagszahlung in Höhe eines Viertels der voraussichtlich zu erwartenden anteiligen Kosten nach § 5 zu leisten. Grundlage für die Abschlagszahlungen ist eine Kostenschätzung, die vom Markt zu Beginn des Haushaltsjahres erstellt wird und zunächst nur das Verhältnis, in dem die Verkehrsüberwachung zeitanteilig in den jeweiligen Kommunen durchgeführt wird, berücksichtigt. Mehr- und Minderzahlungen werden aufgrund der Jahresabrechnung nach Absatz 1 innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Rechnung zur Zahlung fällig bzw. erstattet.
- Der Markt und die Gemeinde gestatten und verpflichten sich gegenseitig, Forderungen aufzurechnen, die sie aus diesem Vertragsverhältnis gegeneinander haben.
- Der Gemeinde werden Kosten für restliche Abwicklungsarbeiten, die für sie nach wirksamer Kündigung dieser Vereinbarung noch in nachfolgenden Kalenderjahren erledigt werden müssen, nach dem tatsächlich anfallenden Zeit- und Sachaufwand in Rechnung gestellt.
§ 8 Dauer der
Zweckvereinbarung, Kündigung
1. Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit.
2. Sie kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§
9 Information
Der Markt lädt jährlich die mit Zweckvereinbarung
angeschlossenen Kommunen zu einer Versammlung ein.
§ 10 Schlichtung
und Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an
dieser Vereinbarung beteiligten Kommunen kann das Landratsamt Fürth angerufen
werden.
§ 11 Genehmigung,
Wirksamwerden, Änderungen
1. Diese Zweckvereinbarung bedarf gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 KommZG der Genehmigung des Landratsamtes Fürth als Rechtsaufsichtsbehörde des Marktes.
2. Das Wirksamwerden dieser Zweckvereinbarung bestimmt sich nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 KommZG.
3. Änderungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform.
(Ausfertigung)<<
Die Verwaltung wird ermächtigt, gegebenenfalls
erforderlich werdende redaktionelle Änderungen am Text der Vereinbarung noch
vorzunehmen; inhaltliche Änderungen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderats.
Auf die Sachverhaltdarstellung unter TOP 23.1/2007 wird Bezug genommen.
Anwesend: |
13 |
/ mit |
13 |
gegen |
0 |
Stimmen |