Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 4

Beschluss:

 

  1. Mit Beschluss Nr. 99/2006 hat der Gemeinderat eine dem Verlangen des Bürgerbegehrens entsprechende Entscheidung getroffen.

 

  1. Es wird darüber hinaus festgestellt, dass der Gemeinderat am 30.05.2006 einen Beschluss, dass Planungsarbeiten für ein neues Rathaus von Dritten im Auftrag der Gemeinde oder von der eigenen Verwaltung durchgeführt werden, nicht gefasst hat. Vielmehr sollte nach dem eindeutigen Wortlaut des Beschlusses Nr. 36/2006 vom 30.05.2006 – neben weiteren Verfahrensschritten – gerade auch die Beauftragung von Architektenleistungen einem künftigen Beschluss vorbehalten bleiben; eine diesbezügliche Entscheidung hat der Gemeinderat bisher nicht getroffen.

    Aus diesen Gründen wurde eine Objektplanung für ein neues Rathaus – dies dürfte nach dem Kontext der Fragestellung und der Intention des Bürgerbegehrens mit „Planungsarbeiten“ gemeint sein – weder in der Vergangenheit durchgeführt noch in Auftrag gegeben.

 

Das Bürgerbegehren hat sich damit vollinhaltlich erledigt.

 


Auf den unter dem vorangegangenen Unterpunkt 100.1 dargestellten Sachverhalt und den dazu gefassten Beschluss wird Bezug genommen.

 

Der Bürgerentscheid ist innerhalb von drei Monaten – mit Zustimmung der vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens spätestens innerhalb von sechs Monaten – nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen (Art. 18 a Abs. 10 GO).

 

Der Bürgerentscheid entfällt aber, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt (Art. 18a Abs. 14 Satz 1 GO). An einen derartigen Abhilfebeschluss ist der Gemeinderat ein Jahr lang gebunden, es sei denn, dass sich innerhalb dieser Zeit die dem Bürgerbegehren zugrunde liegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat (Art. 18 a Abs. 14 Satz 2 i.V.m. Abs. 13 Satz 2 GO).

 

Durch den Beschluss Nr. 99/2006 hat der Gemeinderat dem Bürgerbegehren abgeholfen; ein Bürgerentscheid dazu hat sich erledigt. Dies stellt der Gemeinderat fest mit folgendem

 


Anwesend:

16

/ mit

12

gegen

4

Stimmen