Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 2

Beschluss:

 

Das Bürgerbegehren „Stopp der Verschuldung in Bubenreuth“ wird zugelassen.

 

 


Gemäß Art. 18 a Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) können die Gemeindebürger über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung und eine Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Art. 18 a Abs. 4 GO). Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung Gemeindebürger sind (Art. 18 a Abs. 5 GO); das sind die Gemeindeeinwohner in Bubenreuth, die das Recht haben, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, folglich alle nicht vom Wahlrecht ausgeschlossenen Deutschen und sonstigen Angehörigen der Europäischen Union, die seit mindestens drei Monaten im Gemeindegebiet ihren Erstwohnsitz innehaben (Art. 15 Abs. 2 GO i.V.m. Art. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz). Das Bürgerbegehren muss bei einer Gemeinde mit bis zu 10 000 Einwohnern von 10 v.H. der Gemeindebürger unterschrieben sein.

 

Am 17.11.2006 und 05.12.2006 – zuletzt unmittelbar vor der Sitzung – haben die Herren Dr. Alexander Preitschopf, Thomas Ziegler und Dr. Klaus Haberrecker als vertretungsberechtigte Personen im Sinne von Art. 18 a Abs. 4 GO Listen mit insgesamt 1089 Unterschriften eingereicht, mit denen die Unterzeichnenden einen Bürgerentscheid zu folgender Frage beantragen:

 

„Sind Sie dafür, dass das jetzige Rathaus in seiner Funktion beibehalten wird und somit

·        kein neues Rathaus gebaut wird

·        und keine Planungsarbeiten (Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 2006) durchgeführt werden?“

 

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, das die Bezeichnung „Stopp der Verschuldung in Bubenreuth trägt“, muss der Gemeinderat binnen Monatsfrist ab dessen Einreichung, also bis spätestens 18.12.2006, eine Entscheidung getroffen haben (Art. 18 a Abs. 8 GO).

 

Nach Prüfung durch die Verwaltung und Rücksprache mit dem Landratsamt ist das Bürgerbegehren formal zulässig: Es befasst sich mit einer zulässigen Thematik (Art. 18 a Abs. 1 und 3 GO), erfüllt die Formerfordernisse (Art. 18 a Abs. 4 GO), insbesondere auch im Hinblick auf die Fragestellung und Begründung, und wurde von mehr als der erforderlichen Mindestzahl der Gemeindebürger gültig unterzeichnet (1011 gültige Unterschriften; erforderlich: 346). Das Begehren ist auch materiell zulässig: Das von ihm verfolgte Ziel steht mit der Rechtsordnung im Einklang, sein Verlangen widerspricht nicht rechtlichen Bestimmungen oder bestehenden vertraglichen Verpflichtungen.

 


Anwesend:

16

/ mit

14

gegen

2

Stimmen