Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

„Siebte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bubenreuth

 

Vom (Ausfertigungsdatum)

 

Auf Grund von Art. 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBl. S. 272) erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

 

§ 1

Änderung einer Satzung

 

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bubenreuth – BGS-EWS – vom 14. Februar 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Mai 2005 wird wie folgt geändert:

 

1.       In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „1,85 EUR“ ersetzt durch den Betrag „2,45 EUR“.

 

2.       In § 15 Abs. 2 werden die Datumsangaben „15.02., 15.05. und 15.08.“ ersetzt durch die Datumsangaben „15.05., 15.08. und 15.11.“.

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

 

(Ausfertigung)“

 


Das Landratsamt Erlangen-Höchstadt als Rechtsaufsichtsbehörde hat zum Haushalt 2006 Bedenken insbesondere auch dahingehend erhoben, dass die Gemeinde Bubenreuth ihre Entwässerungsanlage nicht kostendeckend betreibt. Tatsächlich belaufen sich die in den Jahren 2003 bis 2006 aufgetretenen bzw. erwarteten Defizite auf voraussichtlich insgesamt 188.360 EUR. Dies hat Anlass gegeben, den Gebührenbedarf der Entwässerungsanlage zu überrechnen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) ist die Entwässerungsanlage kostendeckend zu betreiben. Zu einer Kostendeckung gehört auch der Ausgleich von Defiziten aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum, der vier Jahre umfasst (Art. 8 Abs. 6 KAG), das sind vorliegend die Jahre 2003 bis 2006.

 

Als Ergebnis wird dem Gemeinderat vorgeschlagen, die Kanalbenutzungsgebühr von 1,85 EUR pro Kubikmeter auf 2,45 EUR pro Kubikmeter zu erhöhen. Eine sich am Ende des neuen Kalkulationszeitraums (bis Ende 2010) eventuell ergebende Kostenüberdeckung – über die zu deckenden Defizite des laufenden Kalkulationszeitraums (bis Ende 2006) hinaus – wäre im nächsten Kalkulationszeitraum auszugleichen. Diese Mittel würden einer Betriebsmittelrücklage für die Entwässerungsanlage zugeführt und zur Minderung der dann für den Zeitraum ab dem Jahr 2011 wieder neu zu kalkulierenden Gebühren eingesetzt.

 

Da es in der Vergangenheit im Zusammenhang mit einer Gebührenerhöhung bei der Wasser- und Kanalabrechnung zu Irritationen gekommen ist, wird in diesem Jahr der Ablesezeitpunkt an den Beginn des neuen Abrechnungszeitraums herangeführt. Die Ablesung erfolgt daher künftig erst Ende Dezember, die Abrechnung wird im Januar oder Februar des darauffolgenden Jahres erstellt. Deshalb muss ab dem nächsten Jahr die jährliche Vorauszahlung zum 15.02. entfallen und durch eine neue Vorauszahlung zum 15.11. ersetzt werden.

 

Zu der Gebührenerhöhung und der Umstellung der Vorauszahlungszeitpunkte bedarf es einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS).

 

Zu Beginn der Beratung stellt der Vorsitzende diesen

 

Antrag:

 

„Es soll eine namentliche Abstimmung durchgeführt werden.“

 

Darüber lässt er abstimmen:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

 

Im Verlauf der Beratung stellt GRM Johrendt folgenden

 

Antrag:

 

„Die Sitzung möge für wenige Minuten unterbrochen werden.“

 

Darüber lässt der Vorsitzende abstimmen:

 

Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

(Die Sitzung wird daraufhin von 21:37 Uhr bis 21:40 Uhr unterbrochen.)

 

Danach fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen

 

(Wegen des einstimmigen Beschlusses zieht der Vorsitzende seinen Antrag auf namentliche Abstimmung zurück.)