Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth beschließt folgende Satzung:

 

Satzung der Gemeinde Bubenreuth über die Hausnummerierung sowie Benennung der Verkehrsflächen und Straßen

 

Aufgrund von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, Art. 52 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 13a Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert worden ist und § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck

§ 2 Duldungspflicht

§ 3 Grundsätze der Zuteilung von Hausnummern

§ 4 Zuteilung der Hausnummern zu den Gebäuden

§ 5 Positionierung der Hausnummern und Hinweisschilder

§ 6 Verpflichtung der Grundstückseigentümer

§ 7 Kosten und Gebühren

§ 8 In-Kraft-Treten

 

§ 1 Zweck

 

(1) Die Gemeinde Bubenreuth benennt die öffentlichen Verkehrsflächen und erteilt die Hausnummern, um eine rasche und zuverlässige Orientierung im gesamten Gemeindegebiet zu gewährleisten.

 

(2) Private Erschließungsflächen werden benannt, wenn sie die Funktion öffentlicher Verkehrsflächen erfüllen und die Auffindbarkeit einzelner Anwesen ohne die Benennung wesentlich erschwert würde.

 

§ 2 Duldungspflicht

 

(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen sowie die Inhaber von grundstücksgleichen Rechten haben das Anbringen und Aufstellen von Straßennamen- und Hinweisschildern zu dulden.

 

(2) Zur Überwachung und zum Vollzug dieser Satzung können Mitarbeiter der zuständigen Stellen der Gemeinde Bubenreuth die Grundstücke betreten. Die Berechtigung zum Betreten ist auf Verlangen durch einen Nachweis zu belegen. Das Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke ist rechtzeitig anzukündigen.

 

§ 3 Grundsätze der Zuteilung von Hausnummern

 

(1) Hausnummern werden auf Antrag oder von Amts wegen erteilt. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer.

Die Zuteilung erfolgt durch Bescheid.

 

(2) Gebäude werden nach Straßen nummeriert. Die Hausnummerierung beginnt an dem Ende der Straße, das dem Gemeindezentrum am nächsten liegt und verläuft aufsteigend Gemeinde auswärts; dies gilt nicht, wenn die Erschließung der Straße am anderen Ende der Straße beginnt.

 

(3) Gerade Hausnummern werden in aufsteigender Richtung an der rechten, ungerade Hausnummern an der linken Straßenseite vergeben. Soweit Buchstabenzusätze zu den Hausnummern erforderlich sind, werden sie in alphabetischer Reihenfolge nach der zugehörigen Zahl vergeben.

 

(4) Eine Hausnummer wird gelöscht und wiedererteilt, wenn mindestens 3 Kalendermonate zwischen dem Abbruch und dem Baubeginn des neuen Objekts liegen.

 

§ 4 Zuteilung der Hausnummern zu den Gebäuden

 

(1) Gebäude sollen nach der öffentlichen Verkehrsfläche nummeriert werden, an denen ihr Haupteingang liegt. Sind Gebäude von mehreren Verkehrsflächen aus erreichbar, so kann die Gemeinde Bubenreuth die Nummerierung abweichend von Satz 1 festlegen.

 

(2) Für jedes Gebäude wird grundsätzlich nur eine Hausnummer erteilt. Zusätzliche Eingänge zu gewerblichen Gebäudeteilen erhalten keine eigene Hausnummer.

 

(3) Abweichungen von Abs. 1 und Abs. 2 können angeordnet werden, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten sind.

 

§ 5 Hausnummer

 

(1) Der Eigentümer des Gebäudes, für das die Gemeinde eine Hausnummer zugeteilt hat, ist verpflichtet, die Hausnummer innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Hausnummernzuteilung auf seine Kosten zu beschaffen, entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung und etwaigen weiteren Auflagen der Gemeinde ordnungsgemäß anzubringen und zu unterhalten.

 

(2) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann die Gemeinde das Erforderliche selbst veranlassen und die ihr dabei entstehenden Kosten gegenüber dem Verpflichteten durch Leistungsbescheid geltend machen.

 

(3) Die Hausnummer ist je nach Entfernung zum öffentlichen Straßenraum in einer Größe von mindestens 15 x 15 cm vorzusehen.

 

(4) Die Hausnummer muss in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle angebracht werden. Würde die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar neben dem Haupteingang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.

 

(5) Die Gemeinde kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.

 

§ 6 Änderung/Erneuerung der Hausnummer

 

(1) Die Gemeinde Bubenreuth kann aus wichtigen Gründen eine Änderung der Hausnummer (Umnummerierung) anordnen. Bei Änderungen der bisherigen Hausnummer finden die Regelungen dieser Satzung entsprechende Anwendung.

Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeindeverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall.

 

(2) Bei notwendiger Erneuerung der Hausnummer tritt an die Stelle der Mitteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 die Aufforderung der Gemeinde an die Eigentümer, die Hausnummer zu erneuern. Im Übrigen finden die Regelungen dieser Satzung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass von der Kostenverpflichtung auch die Aufwendungen erfasst werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erneuerung am Haus erforderlich werden.

 

§ 7 Kosten und Gebühren

 

(1) Die Kosten für die Straßenbeschilderung trägt die Gemeinde Bubenreuth.

 

(2) Die Kosten für die Hausnummernschilder trägt der Hauseigentümer.

 

(3) Für die Erteilung einer Hausnummer sind Gebühren nach der Kostensatzung der Gemeinde Bubenreuth in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

 

§ 8 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(Ausfertigung)

 


Die Gemeinde Bubenreuth benennt die öffentlichen Verkehrsflächen und erteilt die Hausnummern, um eine rasche und zuverlässige Orientierung im gesamten Gemeindegebiet zu gewährleisten.

 

Auch private Erschließungsflächen werden benannt, wenn sie die Funktion öffentlicher Verkehrsflächen erfüllen und die Auffindbarkeit einzelner Anwesen ohne die Benennung wesentlich erschwert würde.

 

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen sowie die Inhaber von grundstücksgleichen Rechten haben das Anbringen und Aufstellen von Straßennamen- und Hinweisschildern zu dulden.

 

Zur Sicherung dieser Maßnahmen ist als Ermächtigungsgrundlage eine Satzung zu erlassen, die auch die Kostentragung regelt.

 

Nach ausführlicher Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

 


Anwesend:

15

/ mit

15

gegen

0

Stimmen