Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth
beschließt folgende Satzung:
Satzung
der Gemeinde Bubenreuth über die
Hausnummerierung sowie Benennung der Verkehrsflächen und Straßen
Aufgrund
von Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§
2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, Art. 52
Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der in der
Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Art. 13a Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371)
geändert worden ist und § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 394) geändert worden ist,
erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Zweck
§ 2
Duldungspflicht
§ 3
Grundsätze der Zuteilung von Hausnummern
§ 4
Zuteilung der Hausnummern zu den Gebäuden
§ 5
Positionierung der Hausnummern und Hinweisschilder
§ 6
Verpflichtung der Grundstückseigentümer
§ 7
Kosten und Gebühren
§ 8
In-Kraft-Treten
§ 1 Zweck
(1)
Die Gemeinde Bubenreuth benennt die öffentlichen Verkehrsflächen und erteilt
die Hausnummern, um eine rasche und zuverlässige Orientierung im gesamten
Gemeindegebiet zu gewährleisten.
(2)
Private Erschließungsflächen werden benannt, wenn sie die Funktion öffentlicher
Verkehrsflächen erfüllen und die Auffindbarkeit einzelner Anwesen ohne die
Benennung wesentlich erschwert würde.
§ 2 Duldungspflicht
(1)
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen sowie die
Inhaber von grundstücksgleichen Rechten haben das Anbringen und Aufstellen von
Straßennamen- und Hinweisschildern zu dulden.
(2)
Zur Überwachung und zum Vollzug dieser Satzung können Mitarbeiter der
zuständigen Stellen der Gemeinde Bubenreuth die Grundstücke betreten. Die
Berechtigung zum Betreten ist auf Verlangen durch einen Nachweis zu belegen.
Das Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke ist rechtzeitig
anzukündigen.
§ 3 Grundsätze der Zuteilung von
Hausnummern
(1)
Hausnummern werden auf Antrag oder von Amts wegen erteilt. Es besteht kein
Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer.
Die
Zuteilung erfolgt durch Bescheid.
(2)
Gebäude werden nach Straßen nummeriert. Die Hausnummerierung beginnt an dem
Ende der Straße, das dem Gemeindezentrum am nächsten liegt und verläuft
aufsteigend Gemeinde auswärts; dies gilt nicht, wenn die Erschließung der
Straße am anderen Ende der Straße beginnt.
(3)
Gerade Hausnummern werden in aufsteigender Richtung an der rechten, ungerade
Hausnummern an der linken Straßenseite vergeben. Soweit Buchstabenzusätze zu
den Hausnummern erforderlich sind, werden sie in alphabetischer Reihenfolge
nach der zugehörigen Zahl vergeben.
(4)
Eine Hausnummer wird gelöscht und wiedererteilt, wenn mindestens 3
Kalendermonate zwischen dem Abbruch und dem Baubeginn des neuen Objekts liegen.
§ 4 Zuteilung der Hausnummern zu den
Gebäuden
(1)
Gebäude sollen nach der öffentlichen Verkehrsfläche nummeriert werden, an denen
ihr Haupteingang liegt. Sind Gebäude von mehreren Verkehrsflächen aus
erreichbar, so kann die Gemeinde Bubenreuth die Nummerierung abweichend von
Satz 1 festlegen.
(2)
Für jedes Gebäude wird grundsätzlich nur eine Hausnummer erteilt. Zusätzliche
Eingänge zu gewerblichen Gebäudeteilen erhalten keine eigene Hausnummer.
(3)
Abweichungen von Abs. 1 und Abs. 2 können angeordnet werden, wenn sie aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten sind.
§ 5 Hausnummer
(1)
Der Eigentümer des Gebäudes, für das die Gemeinde eine Hausnummer zugeteilt
hat, ist verpflichtet, die Hausnummer innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der
Hausnummernzuteilung auf seine Kosten zu beschaffen, entsprechend den
Bestimmungen dieser Satzung und etwaigen weiteren Auflagen der Gemeinde
ordnungsgemäß anzubringen und zu unterhalten.
(2)
Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann die
Gemeinde das Erforderliche selbst veranlassen und die ihr dabei entstehenden
Kosten gegenüber dem Verpflichteten durch Leistungsbescheid geltend machen.
(3) Die Hausnummer ist je nach Entfernung zum
öffentlichen Straßenraum in einer Größe von mindestens 15 x 15 cm vorzusehen.
(4)
Die Hausnummer muss in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes an gut
sichtbarer Stelle angebracht werden. Würde die Einfriedung eine gute Sicht von
der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie
unmittelbar neben dem Haupteingang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.
(5)
Die Gemeinde kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn
dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der
Hausnummer, geboten ist.
§ 6 Änderung/Erneuerung der Hausnummer
(1)
Die Gemeinde Bubenreuth kann aus wichtigen Gründen eine Änderung der Hausnummer
(Umnummerierung) anordnen. Bei Änderungen der bisherigen Hausnummer finden die
Regelungen dieser Satzung entsprechende Anwendung.
Die
Entscheidung hierüber trifft die Gemeindeverwaltung nach pflichtgemäßem
Ermessen im Einzelfall.
(2)
Bei notwendiger Erneuerung der Hausnummer tritt an die Stelle der Mitteilung
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 die Aufforderung der Gemeinde an die Eigentümer, die
Hausnummer zu erneuern. Im Übrigen finden die Regelungen dieser Satzung
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass von der Kostenverpflichtung auch
die Aufwendungen erfasst werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Erneuerung am Haus erforderlich werden.
§ 7 Kosten und Gebühren
(1)
Die Kosten für die Straßenbeschilderung trägt die Gemeinde Bubenreuth.
(2)
Die Kosten für die Hausnummernschilder trägt der Hauseigentümer.
(3)
Für die Erteilung einer Hausnummer sind Gebühren nach der Kostensatzung der
Gemeinde Bubenreuth in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(Ausfertigung)
Die Gemeinde Bubenreuth benennt die öffentlichen Verkehrsflächen und erteilt die Hausnummern, um eine rasche und zuverlässige Orientierung im gesamten Gemeindegebiet zu gewährleisten.
Auch private Erschließungsflächen werden benannt, wenn sie die Funktion öffentlicher Verkehrsflächen erfüllen und die Auffindbarkeit einzelner Anwesen ohne die Benennung wesentlich erschwert würde.
Die Eigentümer und Besitzer von
Grundstücken und baulichen Anlagen sowie die Inhaber von grundstücksgleichen
Rechten haben das Anbringen und Aufstellen von Straßennamen- und
Hinweisschildern zu dulden.
Zur Sicherung
dieser Maßnahmen ist als Ermächtigungsgrundlage eine Satzung zu erlassen, die
auch die Kostentragung regelt.
Nach ausführlicher
Beratung fasst der Gemeinderat
folgenden
|
Anwesend: |
15 |
/ mit |
15 |
gegen |
0 |
Stimmen |
