Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c Baugesetzbuch (BauGB)

 

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Bubenreuth folgende Satzung:

 

§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

 

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

 

§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten

 

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.

 

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb oder sonstige Flächenbereitstellung und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, 2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde Bubenreuth aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

 

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 gr. 3 und § 12 BauGB.

 

§ 3 Entstehen der Erstattungspflicht

 

Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch die Gemeinde Bubenreuth. Die endgültige Herstellung beinhaltet auch die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege bis zum Erreichen des Entwicklungszieles.

 

§ 4 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

 

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

§ 5 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

 

Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

 

§ 6 Anforderung von Vorauszahlungen

 

Die Gemeinde Bubenreuth kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

 

§ 7 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

 

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

 

§ 8 Ablösung

 

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

 

§ 9 In-Kraft-Treten

 

Die Satzung tritt am 10. Mai 2024 in Kraft.

 

 

(Ausfertigung)


Um die Kosten für den Erwerb der Grundstücke für Ausgleichsflächen sowie der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen einem Bauträger weiterverrechnen zu können, ist der Erlass einer Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a-135 c BauGB erforderlich.

 

Nach kurzer Beratung fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

15

/ mit

15

gegen

0

Stimmen