Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Erklärung von Herrn Christian Dirsch vom 28.11.2021 zur Kenntnis und stellt fest, dass er sein Amt als Gemeinderatsmitglied niederlegt.
Gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) kann ein Gemeinderatsmitglied sein Amt niederlegen, und zwar jederzeit und ohne dass dafür besondere Gründe vorliegen müssten – die Bestimmung erklärt die insoweit abweichende Regelung des Art. 19 Gemeindeordnung (GO) über die Niederlegung von gemeindlichen Ehrenämtern ausdrücklich für nicht anwendbar.
Über die Entlassung aus dem Ehrenamt als Gemeinderatsmitglied muss der Gemeinderat entscheiden (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG).
Der Gemeinderat fasst folgenden
Anwesend: |
14 |
/ mit |
14 |
gegen |
0 |
Stimmen |