Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Nach Vortrag und Beratung erteilt der Bauausschuss dem vorgelegten Konzept die erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan „Südhang“ bezüglich der Dachneigung, dem 2. Vollgeschoss und der Erhöhung der GFZ das gemeindliche Einvernehmen.


Sachverhalt:

 

Das Grundstück Damschkestraße 61 befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Südhang“. Der bisher eingereichte Bebauungsvorschlag fand nicht die Zustimmung des Gremiums. Den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde daher das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

 

Das Landratsamt Erlangen – Höchstadt hat mit Email vom 03.08.2021 die Gemeinde Bubenreuth jedoch darauf hingewiesen, dass bereits bei dem Nachbargrundstück seitens der Gemeinde Bubenreuth erheblich weitergehende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wurden.

 

Der Eigentümer des Anwesens Damaschkestraße 61 hat nun die ausgearbeiteten Planungskonzepte für die Neubebauung des Grundstücks in städtebauliche 3D-Modelle umwandeln lassen und möchte diese dem Gremium in der Sitzung vorstellen.

 

Diese wurden vom Eigentümer bereits mit dem Landratsamt (Frau Endlicher) besprochen, um deren Standpunkt zur etwaigen Genehmigungsfähigkeit der Varianten abzuklären.

 

Email des Eigentümers vom 30.08.2021:

 

„….Auch die Rückmeldung des Landratsamtes möchte ich Ihnen hiermit noch weiterleiten.

 

Frau Endlicher hat uns hierzu wie folgt Stellung genommen:

 

„wir haben uns die verschiedenen Varianten angesehen und hinsichtlich der notwendigen Befreiungen besprochen, auch im Hinblick auf das laufende Genehmigungsverfahren für das Nachbargebäude.

 

Fl.Nr. 486/1:

Eine Befreiung für ein Flachdach können wie nicht in Aussicht stellen.

Die Befreiung für das 2. Vollgeschoss wurde bereits im Vorbescheid erteilt.

Die Befreiung von den Baugrenzen können wir in Aussicht stellen, da die Abweichung zum Vorbescheid nicht gravierend ist.

Die Befreiung für die abweichende Dachneigung können wir in Aussicht stellen, da die Abweichung ähnlich ist wie im erteilten Vorbescheid.

Eine Befreiung von der GFZ bis zu 0,60 wäre aus unserer Sicht noch möglich, da eine solche Befreiung auch für das Nachbargebäude in Aussicht gestellt wurde.“

 

Nach Abstimmung mit unserem Architekten Herrn Seissl möchten wir Ihnen hiermit nun Vorschlagen die gesammelten Ergebnisse zusammen mit unseren Planungskonzepten und Modellen in der nächstmöglichen Bauausschusssitzung des Gemeinderates auch den Mitgliedern des Gremiums persönlich vorstellen zu dürfen.“

 

Hinweis: Das Baulandmobilisierungsgesetz sieht im neuen Paragrafen 31 Absatz 3 BauGB als planerisches Ziel künftig die erleichterte Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen der Bebauungspläne vor, um die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern. Zitat: „ (3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden.“

Diese Rechtsverordnung wurde in Bayern zwar noch nicht erlassen, aber zumindest ist der Wille des Gesetzgebers hieraus bereits erkennbar.

 

Krankheitsbedingt ist der Planer in der Sitzung leider nicht anwesend. Um eine Verschiebung der Angelegenheit bis zur nächsten Sitzung des Bauausschusses zu vermeiden, hat sich die Verwaltung entschlossen, anhand der vorliegenden 3-D-Darstellungen der verschiedenen Varianten das Bauvorhaben selber vorzustellen und zu erläutern. Nach eingehender, teils kontrovers geführter Diskussion, wird der im Folgenden dargestellte Beschluss gefasst.


Anwesend:

5

/ mit

4

gegen

1

Stimmen