Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 1

Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt die Umstände, die zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Fürth, und der Gemeinde Bubenreuth, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, führen, zur Kenntnis. Im Hinblick auf die unabwendbare Notwendigkeit der Nutzung des in der Vereinbarung behandelten Rahmenbauwerks/Rechteckdurchlasses unter der BAB A 73 im Zuge des ordnungsgemäßen Abschlusses der Gesamtmaßnahme „Hochwasserschutz Bubenreuth Nord“ wird hiermit dem Ersten Bürgermeister die Befugnis erteilt, eine Vereinbarung folgenden Inhalts abzuschließen:

 

1.    Der bestehende Rechteckdurchlass unter der BAB A 73 kann bis auf weiteres, längstens bis zum Jahr 2040, betrieben werden.

2.    Nach Ablauf seiner „Lebensdauer“ ist dieser Rechteckdurchlass auf Kosten der Gemeinde zu erneuern (geschätzt ca. 1,5 bis 2 Mio. Euro).

3.    Die „Lebensdauer“ erlischt infolge Fristablaufs spätestens im Jahr 2040.

4.    Sollte eine der regelmäßig durchzuführenden Bauwerksprüfungen aber bereits vor Ablauf des Jahres 2040 ergeben, dass die „Lebensdauer“ des Bauwerks abgelaufen ist, muss dieses ggfs. schon früher durch einen Neubau ersetzt werden.

5.    Die Unterhaltung des Bauwerks erfolgt durch die Autobahnverwaltung. Die Baulast des bestehenden Durchlasses obliegt jedoch der Gemeinde, die demnach die Kosten der Unterhaltung tragen muss.

6.    Mit dem Ersatzneubau, spätestens ab 2040, geht die Bau- und Unterhaltungslast auf die Autobahnverwaltung über. Die Gemeinde hat dafür aber dann eine Ablöse zusätzlich zu den unter 2. geschätzten Baukosten zu zahlen. Die Ablösesumme richtet sich nach den tatsächlichen Neubaukosten, weshalb sie aktuell noch nicht beziffert werden kann.

7.    Vor Inbetriebnahme des vorhandenen Rechteckdurchlasses für Zwecke des Hochwasserschutzes der Gemeinde hat diese gegenüber der Autobahnverwaltung nachzuweisen, dass sowohl der bautechnische Zustand, als auch die hydraulischen Dimensionen dem Zweck der Hochwasserableitung genügen.

8.    Momentan sind mit der Nutzung und Inbetriebnahme des Bauwerks folgende Kosten verbunden:

a) Prüfungen und Nachweise in technischer und hydraulischer Hinsicht

b) Regelmäßige Bauwerksprüfungen nach Maßgabe der Autobahnverwaltung

c) Alle gegebenenfalls mit dem Betrieb anfallenden Unterhaltungsmaßnahmen

Weitere als die o.g. Kosten, insbesondere Ablöseleistungen oder sonstigen Zahlungen an die Autobahnverwaltung, sind mit der Maßnahme nicht verbunden.

 

 

Redaktionelle und solche Änderungen, die die Vereinbarung gegenüber dem Regelungsinhalt des vorliegenden Entwurfs nicht mehr verändern, dürfen ohne weiteren Gemeinderatsbeschluss erfolgen.


Im Rahmen des Abschlusses der Hochwasserschutzmaßnahmen für Bubenreuth-Nord (Bauabschnitt 2 B) waren noch einige wenige, aber dafür sehr schwierige und zeitaufwendige Verhandlungen über Nutzungserlaubnisse und den Erwerb von Flächen mit der Autobahndirektion Nordbayern und der DB AG zu führen. Die Verhandlungen mit der DB AG konnten zwischenzeitlich zufriedenstellend abgeschlossen werden und so steht lediglich noch eine Entscheidung über die Nutzung eines unter der Bundesautobahn A 73 vorhandenen Rahmenbauwerks (Rechteckdurchlass) aus.

 

Der Durchlass findet sich auch schon in Plänen für einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung bzw. Planfeststellung zur Hochwasserfreilegung des Entlesbachs aus dem Jahr 1973. Dieses Verfahren erstreckte sich bis 1976 und wurde dann 1981 ergebnislos eingestellt. Damit besteht bis heute kein Baurecht für den Durchlass. Gleichwohl wurde er bereits beim Bau der Bundesstraße „B 4 neu“, der späteren Autobahn A 73, in den 70er-Jahren berücksichtigt und offenkundig ohne jede Beteiligung der Gemeinde in der Planung, Bauausführung oder Finanzierung von dem damals zuständigen Staatlichen Straßenbauamt miterrichtet.

 

Nunmehr soll im Zuge des laufenden wasserrechtlichen Verfahrens erstmalig Baurecht auch für den Durchlass geschaffen werden.

 

Gemäß den Grundsätzen des „Kreuzungsrechts“, das anzuwenden ist, wenn sich linienförmige Anlagen überschneiden (z.B. Straßen mit anderen Straßen, Bahnen, Wasserstraßen, künstlichen Gewässern oder Leitungen), hat derjenige die Kosten des „Kreuzungsbauwerks“ zu tragen, der die Kreuzung einer schon bestehenden Anlage veranlasst. Dies ist gemäß § 12a Absatz 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) auch so im vorliegenden Fall der Querung der Autobahn mittels eines neu anzulegenden Wasserlaufs.

 

Die nunmehr (noch) zuständige Autobahndirektion Nordbayern (ab 01.01.2021 zuständig: „Autobahn GmbH des Bundes“) sieht nach den vom Ersten Bürgermeister geführten intensiven Verhandlungen – wohl aber auch aus rechtlichen Gründen – inzwischen davon ab, die Gemeinde an den Baukosten des vorhandenen und offenkundig ausschließlich für den Hochwasserschutz der Gemeinde Bubenreuth erforderlichen Durchlasses zu beteiligen.

 

Jedoch verlangt sie, dass die Gemeinde zur künftigen Nutzung des Durchlasses eine Nutzungsvereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch die Autobahndirektion Nordbayern/Autobahn GmbH, Außenstelle Fürth, abschließt.

 

Alternativen dazu gibt es nicht: Der Neubau eines Durchlasses statt der Nutzung des vorhandenen käme naturgemäß noch teurer. Und ein Verzicht auf den Bauabschnitt 2B hätte nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamts Nürnberg wasserrechtliche Sanktionen und die Rückforderung der für die vorherigen Bauabschnitte gewährten Zuwendungen zur Folge.

 

Der von der Autobahndirektion vorgelegte Vereinbarungsentwurf ist aus Sicht der Gemeindeverwaltung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde trägt im Moment nur die unten unter Punkt 8 näher aufgeführten Kosten der erstmaligen Inbetriebnahme und des laufenden Unterhalts. Erst bei Erreichen der maximalen Lebensdauer des Bauwerks, was spätestens 2040 infolge Fristablaufs der Fall sein wird, ist die Gemeinde sowohl zu einer Erneuerungsbaumaßnahme als auch zur Zahlung einer Ablösung für den Unterhalt (der der Gemeinde obliegt, der aber von der Bundesautobahnverwaltung durchgeführt wird) gezwungen. Dann ist der Durchlass aber bereits rund 70 Jahre alt und seit rund 20 Jahren in Betrieb – technisch und von der Sache her ein durchaus annehmbares Szenario. Auch wenn die aus heutiger Sicht geschätzten Kosten für die (spätere) Bauwerkserneuerungsmaßnahme sich auf insgesamt 1,5 bis 2 Mio. Euro belaufen könnten, ist diese Vorgehensweise durchaus vertretbar und für die Gemeinde darüber hinaus finanziell auch auf mehrere Jahre planbar.

 

Nach den schwierigen und langwierigen Verhandlungen stellen sich die – von Seiten der Autobahndirektion nicht weiter verhandelbaren – Eckpunkte der Vereinbarung dar wie im Beschlusstext wiedergegeben. Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, den Abschluss der Vereinbarung zu beschließen.

 

Nach ausführlicher Beratung fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

16

/ mit

15

gegen

1

Stimme