Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0

Beschluss:

 

Von der Festsetzung Nr. 2.4 „Einfriedungen“ des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/27 „Photovoltaik-Anlage Bubenreuth-Nord“ wird folgende isolierte Befreiung von der Nr. 2.4 „Einfriedungen“ gewährt:

 

  • Die Zaununterkante muss im Mittel 10 cm über der Geländeoberfläche liegen.

 

Darüber hinaus sind die Flächen in ausreichend großem Abstand um die Zaununterkanten herum von Bewuchs zu befreien und regelmäßig freizuhalten, damit dem Erfordernis der Durchgängigkeit für Kleintiere entsprochen wird.

 


Sachverhalt:

 

Auf den oben genannten Grundstücken, die alle im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Photovoltaik-Anlage Bubenreuth-Nord“ liegen, wurden bereits die entsprechenden Photovoltaikanlagen mit den dazugehörigen Einfriedungen errichtet. Der Bebauungsplan setzt fest, dass Einfriedungen sockellos und einen mittleren Abstand von 20 cm zur Geländeoberkante aufweisen müssen. Tatsächlich beträgt dieser Abstand aber nur zwischen 0 und 12 cm. Eine entsprechende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist somit erforderlich.

 

Der Betreiber der Photovoltaikanlage, die ENERP ARC AG aus Hamburg, hat mit Antrag vom 18.05.2020 folgende Befreiungen von den Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes beantragt:

 

  • Reduzierung des festgesetzten Bodenabstandes der Zaununterkante auf ein Mittel von max. 10 cm über Geländeoberkante.

 

Da die o.g. Festsetzung vor allem im Hinblick auf den Naturschutz/Tierschutz erfolgt ist, wurde das LRA ERH, SG Naturschutz, um Hilfe bei der Klärung der Frage gebeten, ob und ggfs. zu welchen Bedingungen dem Antrag der ENERP ARC AG stattgegeben werden könnte.

 

Am 02.07.2020 erfolgte deshalb eine Ortsbesichtigung zusammen mit der Fachkraft für Na­turschutz des LRA ERH, Fr. Suchy. Anlässlich dieser Ortsbesichtigung wurde noch einmal die schon in Vorgesprächen telefonisch erörterte Meinung der Fachbehörde verfestigt, dass eine Reduzierung des Zaunabstandes zur Geländeoberfläche aus Sicht des Tier- und Arten­schutzes durchaus denkbar sei.

 

Allerdings wurde dann am 02.07.2020 vor Ort die Situation angetroffen, dass zusätzlich zum bodentiefversetzten Zaun die Fläche unmittelbar um die Zaunkante herum mit Bewuchs derart zugewachsen war, dass ein Durchkommen für Kleintiere fast nicht möglich erschien. Bei, wie auch immer gearteten, Befreiungen sollte dies auf jeden Fall auch mit Berücksichtigung finden.

 

Als Alternative zum Bodenabstand von 10 cm könnte sich Frau Suchy auch vorstellen, statt eines „normalen" Maschendrahtzauns mit den entsprechend kleinen Maschenweiten auch großmaschige Wild-/Weidezäune, zumindest im unteren Viertel oder Drittel der Zaunfelder, zu verwenden, die dann sogar bodentief versetzt werden könnten. Die Maschenweite dieser Wild-/Weidezäune müsste dann natürlich so gewählt werden, dass Kleintieren das gewollte Durchschlüpfen auch ermöglicht wird.

 


Anwesend:

6

/ mit

6

gegen

0

Stimmen