Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses und von Garagengebäuden auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 375/3, Fasanenweg 10a, wird erteilt.

 

Von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/6 „Wiesenweg“ werden Befreiungen von folgenden Festsetzungen gewährt:

 

  1. Baugrenzen:
  • Festsetzung eines zusätzlichen Baufensters
  1. Nr. 8 der textlichen Festsetzungen (Bauweise):
  • Bei Bauweise (1 Vollgeschoss zwingend) Wandhöhe max. 3,0 m + 0,6 m in 5,63 m
  • Bei Bauweise Ga (Garagen) Pultdach in Flachdach, begrünt
  • Bei Bauweise Ga Wandhöhe max. 2,75 m in 3,39 m

 

Die gemeindliche Stellplatz- und Garagensatzung ist einzuhalten.

 


Sachverhalt:

 

Das geplante Bauvorhaben liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/6 „Wiesenweg“ – die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden nicht eingehalten.

 

Zur Realisierung des Bauvorhabens werden Befreiungen von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig:

 

  1. Baugrenzen:
  • Festsetzung eines zusätzlichen Baufensters
  1. Nr. 8 der textlichen Festsetzungen (Bauweise):
  • Bei Bauweise (1 Vollgeschoss zwingend) Wandhöhe max. 3,0 m + 0,6 m in 5,63 m
  • Bei Bauweise Ga (Garagen) Pultdach in Flachdach, begrünt
  • Bei Bauweise Ga Wandhöhe max. 2,75 m in 3,39 m

 

Das geplante Gebäude würde sich nach Meinung der Verwaltung in die Eigenart der näheren Umgebung einpassen, da Vorgaben des umliegenden Bebauungsplanes bei der Gestaltung zu Grunde gelegt wurden. Allerdings würde die Errichtung am geplanten Standort komplett außerhalb jeglicher Baugrenzen (Baufenster) zu liegen kommen. Die Fläche ist momentan der sehr große Garten eines weiteren Gebäudes. Auch würden bei der gewählten Bauweise von (1 Vollgeschoss zwingend), die für diesen Gebäudetyp festgesetzten Vorgaben teils erheblich überschritten.

 

Gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, im vorliegenden Fall die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Die Grundzüge der Planung werden nach Auffassung der Verwaltung hier nicht berührt, da – wie im übrigen Baugebiet – ein Einfamilienhaus auf einem annähernd großen Grundstück errichtet werden soll. Auch die sonstigen grundlegenden Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten. Eine von vornherein geplante besondere Mindestgrundstücksgröße oder Situierung von Gebäuden oder Gebäudegruppen ist nicht erkennbar. So sind im gesamten Baugebiet Doppelhaushälften und freistehende Einzelhäuser mit größerem Gartenanteil aber auch dichtbebaute Reihenhauszeilen mit relativ kleinen Hausfreiflächen vorhanden. Da durch die Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens keine bodenrechtlichen Spannungen zu erwarten sind, erscheint aus den vorgenannten Gründen die Abweichung auch städtebaulich vertretbar. Auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen kann dem Bauvorhaben unter dem Gedanken der maßvollen Nachverdichtung im bebauten Innenbereich durchaus positiv gegenübergetreten werden. Die Abstandsflächen werden eingehalten, die Erschließung ist gesichert und die Nachbarn werden nicht unverhältnismäßig stark von dem Bauvorhaben beeinträchtigt. Dem Bauvorhaben sollte daher das gemeindliche Einvernehmen erteilt und die notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes genehmigt werden. Auf die gegenteilige Meinung von Nachbarn wird verwiesen (siehe Anlagen).

 

 

 

 


Anwesend:

6

/ mit

5

gegen

1

Stimmen