Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 10/10, Lerchenweg 6 und 6a wird erteilt. Gleichzeitig werden Befreiungen von folgenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/6 „Wiesenweg“ gewährt:

 

  1. Bauweise bei 2 Vollgeschossen:
  • Dachneigung von max. 35° auf 38°
  • Traufhöhe von 5,50 m + 0,60 m auf 6,40 m
  • Baugrenzen

 

Die Vorgaben der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung sind einzuhalten. Für das Bauvorhaben sind insgesamt 4 Stellplätze auf dem Baugrundstück zu errichten.


Sachverhalt:

 

Das geplante Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/6 „Wiesenweg“ – die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden nicht eingehalten.

 

Zur Realisierung des Bauvorhabens werden Befreiungen von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig:

 

  1. Bauweise bei 2 Vollgeschossen:
  • Dachneigung von max. 35° auf 38°
  • Traufhöhe von 5,50 m + 0,60 m auf 6,40 m
  • Baugrenzen

 

 

Die Erhöhung der Dachneigung auf 38° ist nach Meinung der Verwaltung nicht problematisch, da durch den Planer rechnerisch nachgewiesen ist, dass dadurch im DG kein zusätzliches Vollgeschoss entsteht. Die Auswirkungen auf Gebäudehöhe- und ausmaß sind vernachlässigbar.

 

Die Vergrößerung der Traufhöhe von max. zulässigen 6,10 m auf 6,40 m ist zwar deutlich, aber nach hiesiger Meinung noch zu vertreten. Zumal die vorgegebene Bauweise von zwei Vollgeschossen nicht überschritten wird. Die Erhöhung ist überwiegend der in den letzten Jahrzehnten geänderten Raumhöhe geschuldet. Die dadurch entstehende Firsthöhe von 11,055 m liegt allerdings auch deutlich über der des östlich angrenzenden Nachbargebäudes mit 9,75 m.

 

Im Hinblick auf die gestiegenen baulichen Anforderungen und im Rahmen der vorzuziehenden Bebauung des (bebauten) Innenbereichs im Gegensatz zur Errichtung von Bauvorhaben „auf der grünen Wiese“ sind die erforderlichen Befreiungen von des Festsetzungen des Bebauungsplanes vom Ende der 70er-Jahre noch hinnehmbar. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt und nachbarliche Belange nicht überproportional beeinträchtigt. Das gemeindliche Einvernehmen und die notwendigen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sollten erteilt werden.

 

 

Antrag 1:

 

Zu diesem TOP stellt GRM Gabriele Dirsch den Antrag, dass als erforderlicher Stellplatz im Sinne der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung auch der jeweilige Stauraum vor der Garage zählen soll, um auf diese Weise eine zusätzliche Versiegelung von Grundstücksfreiflächen zu verhindern.

 

Nach erfolgter Diskussion lässt der Vorsitzende hierüber mit folgendem Ergebnis abstimmen:

 

Anwesend:

6

/ mit

3

gegen

3

Stimmen

 

(Hinweis: Damit ist der Antrag abgelehnt)

 

 

Antrag 2:

 

Hierauf stellt GRM Gabriele Dirsch den Folgeantrag, dass die gemeindliche Stellplatz- und Garagensatzung im o.g. Sinne zu überarbeiten sei und die Verwaltung hierzu geeignete Modalitäten vorschlagen solle. Darüber sollte dann der Bauausschuss in einer seiner nächsten Sitzungen vorberaten und die Satzungsänderung zur Beschlussfassung an den Gemeinderat weiterleiten.

 

Anwesend:

6

/ mit

6

gegen

0

Stimmen

 

 


Anwesend:

6

/ mit

5

gegen

1

Stimmen