Beschluss:
Der Gemeinderat von Bubenreuth gibt sich folgende Geschäftsordnung:
„Geschäftsordnung
für den Gemeinderat von Bubenreuth
(Geschäftsordnung
– GeschO)
Inhaltsverzeichnis
A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben
I. Der Gemeinderat
§ 1
Zuständigkeit im Allgemeinen
§ 2
Aufgabenbereich des Gemeinderats
II.
Die Gemeinderatsmitglieder
§ 3
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse
§ 4
Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien
§ 5
Fraktionen, Ausschussgemeinschaften
§ 6
Bildung, Vorsitz, Auflösung
§ 9
Rechnungsprüfungsausschuss
IV.
Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin
§ 11
Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines
§ 13
Vertretung der Gemeinde nach außen
§ 14
Abhalten von Bürgerversammlungen
§ 15 Sonstige Geschäfte ..................................................................................................... 14
§ 16
Weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, weitere Stellvertretung, Aufgaben
§ 17
Verantwortung für den Geschäftsgang
§ 18
Sitzungen, Beschlussfähigkeit
§ 20
Nichtöffentliche Sitzungen
II.
Vorbereitung der Sitzungen
§ 23 Form
und Frist für die Einladung
§ 26
Eintritt in die Tagesordnung
§ 27
Beratung der Sitzungsgegenstände
§ 28 Abstimmung ................................................................................................................ 21
§ 33
Einsichtnahme und Abschrifterteilung
V.
Geschäftsgang der Ausschüsse
VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen…………………………………..25
§ 36
Änderung der Geschäftsordnung
§ 37
Verteilung der Geschäftsordnung
Der Gemeinderat von Bubenreuth gibt sich aufgrund des
Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Geschäftsordnung:
A.
Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben
I. Der Gemeinderat
§
1
Zuständigkeit im Allgemeinen
(1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten
des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich
beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw.
Übertragung durch den Gemeinderat in die Zuständigkeit des ersten
Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin fallen.
(2) 1Der Gemeinderat überträgt die in § 7
genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der
Gemeinderatsentscheidungen und die in § 8 genannten Angelegenheiten
beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. 2Er kann
sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die
Bedeutung der Angelegenheit erfordert
§
2
Aufgabenbereich des
Gemeinderats
Der Gemeinderat ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
1. die
Beschlussfassung zu Bestands‑ oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu
Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),
2. die
Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des
Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),
3. die
Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben
an diese (Art. 32, 33 GO),
4. die
Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1
Satz 2 GO,
5. die
Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz
2 GO),
6. die
Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),
7. die
Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der
Genehmigung bedarf,
8. den
Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
9. die
Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der
Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und
disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen
und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Gesetz über
kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen oder das Bayerische Disziplinargesetz
etwas anderes bestimmen,
10. die
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die
Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),
11. die
Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),
12. die
Feststellung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Entlastung
(Art. 102 GO),
13. die
Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche
Unternehmen,
14. die
Benennung und Abberufung des oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten,
15. die
Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO)
und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),
16. die
allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,
17. die
Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche
Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,
18. die grundsätzlichen Angelegenheiten eigener
gemeindlicher Planungen, z.B. der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und
Bebauungsplanung), der Ortsplanung, des Straßenverkehrsrechts und der
Verkehrsplanung, der Landschaftsplanung und der Landesplanung, der
Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,
19. die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige
öffentliche Einrichtungen,
20.
der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung
von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,
21.
die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer
kommunalen Partnerschaft,
22.
die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich
verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,
II.
Die Gemeinderatsmitglieder
§ 3
Rechtsstellung der ehrenamtlichen
Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse
(1) Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer
freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung
aus und sind an Aufträge nicht gebunden.
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der
Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und
Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher
Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und
Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 56a,
Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde‑ und
Landkreiswahlgesetz.
(3) Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner
Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte
Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der
Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1
Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).
(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind
Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister
oder die erste Bürgermeisterin im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung
der weiteren Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen einzelne Befugnisse (§§ 11
bis 15) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).
(5) 1Gemeinderatsmitglieder, die eine
Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht
innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von
Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Gemeinderatsmitglied
nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die
entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht
entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Gemeinderatsmitglieder ein Recht auf
Akteneinsicht, wenn sie vom Gemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme
beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber
dem ersten Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin geltend zu machen.
Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien
(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht
unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren,
dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang
mit solchen Dokumenten beachten die Gemeinderatsmitglieder
Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese
Dokumente für die Tätigkeit als Gemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind
sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.
(2) 1Beschlussvorlagen sind interne
Ausarbeitungen der Verwaltung für den Gemeinderat. 2Eine
Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch
Gemeinderatsmitglieder ist nur zulässig, wenn der erste Bürgermeister oder die
erste Bürgermeisterin und der Gemeinderat unter Berücksichtigung des Datenschutzes
zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig
sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die
Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu
nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.
(3) Die Gemeinderatsmitgliederteilen dem ersten
Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin schriftlich eine elektronische
Adresse mit, an die Einladungen im Sinne des § 23 übersandt bzw. von der
Anträge im Sinne des § 24 versandt werden.
(4) 1Die Nutzung elektronischer Medien
während der Sitzung darf nur zum Zweck und im Interesse der Sitzungsteilnahme
erfolgen. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch
Gemeinderatsmitglieder gelten § 19 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
§ 5
Fraktionen, Ausschussgemeinschaften
(1) 1Gemeinderatsmitglieder können sich zur
Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine
Fraktion muss mindestens zwei Mitglieder haben. 3Die Bildung und
Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertretung
sind dem ersten Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin mitzuteilen;
dieser oder diese unterrichtet den Gemeinderat. 4Satz 3 gilt
entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses
der Fraktionen und Gruppen (Art. 33 Abs. 3 GO).
(2) 1Einzelne Gemeinderatsmitglieder und
kleine Gruppen oder Fraktionen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine
Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung
gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen
(Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). 2Absatz 1 Satz
3 gilt entsprechend.
III. Die Ausschüsse
1. Allgemeines
§ 6
Bildung, Vorsitz, Auflösung
(1)
1In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des
örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Gemeinderat bildenden
Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß
ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1
Satz 2 GO). 2Die Sitze werden nach dem Verfahren
Sainte-Laguë/Schepers verteilt. 3Dabei wird die Zahl der
Gemeinderatssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft
nacheinander so lange durch 1, 3, 5, 7 und so weiter geteilt, bis so viele
Teilungszahlen ermittelt sind, wie Ausschusssitze zu vergeben sind. 4Jeder
Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft wird sodann der Reihe nach so oft
ein Sitz zugeteilt, wie sie jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. 5Haben
Fraktionen oder Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so
entscheidet die größere Zahl der bei der Gemeinderatswahl auf die
Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen;
bei Beteiligung einer Ausschussgemeinschaft entscheidet das Los. 6Wird
durch den Austritt oder Übertritt von Gemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche
Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen
verändert, so sind diese Änderungen nach den Sätzen 2 bis 4 auszugleichen;
haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen
Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los. 7Das in
Satz 2 festgelegte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Sitzverteilung im
Einzelfall zu einer Überaufrundung einer Fraktion, Gruppe oder
Ausschussgemeinschaft zu Lasten einer anderen führt und diese Überaufrundung
durch alternative Verfahren (Hare-Niemeyer oder d`Hondt)
vermieden wird, ohne dass jene Verfahren zu einer Unterrepräsentation anderer
Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften in Bezug auf deren
rechnerische Sitzanteile führen. 8Eine Überaufrundung im Sinne von
Satz 7 liegt vor, wenn das Berechnungsverfahren bei einer Fraktion, Gruppe oder
Ausschussgemeinschaft eine Aufrundung um mehr als 0,99 der dieser nach der
strengen Proportionalberechnung zustehenden Anzahl der Ausschusssitze bewirkt
oder bewirken kann. 9Bei Anwendung des alternativen Verfahrens nach
Hare-Niemeyer wird die Zahl der Gemeinderatssitze jeder Fraktion, Gruppe oder
Ausschussgemeinschaft mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze
multipliziert und durch die Gesamtzahl der Gemeinderatssitze geteilt; jede
Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft erhält zunächst so viele Sitze, wie
ganze Zahlen auf sie entfallen; die weiteren zu vergebenden Sitze sind in der
Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung ergeben,
auf die Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften zu verteilen. 10Bei
Anwendung des alternativen Verfahrens nach d´Hondt wird die Zahl der
Gemeinderatssitze jeder Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft
nacheinander so lange durch 1, 2, 3, 4 und so weiter geteilt, bis so viele
Teilungszahlen ermittelt sind, wie Ausschusssitze zu vergeben sind; jeder
Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft wird sodann der Reihe nach so oft
ein Sitz zugeteilt, wie sie jeweils die höchste Teilungszahl aufweist.
(2) Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für
den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft auf
deren Vorschlag stellvertretende Mitglieder in einer bestimmten Reihenfolge
namentlich bestellt.
(3) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der
erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin, einer seiner oder ihrer
Stellvertreter oder ein vom ersten Bürgermeister oder der ersten
Bürgermeisterin bestimmtes Gemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 GO). 2Ist
die den Vorsitz übernehmende Person bereits Mitglied des Ausschusses,
nimmt deren Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein
(Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO). 3Den Vorsitz im
Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes
Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(4) Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen
(Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich
vorgeschrieben sind.
2. Aufgaben der Ausschüsse
§ 7
Vorberatende Ausschüsse
(1) 1Vorberatende Ausschüsse haben die
Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der
Vollversammlung des Gemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu
unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer
vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit
nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
1. Haupt-
und Finanzausschuss:
Vorbereitung der Haushaltssatzung und der
Nachtragshaushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen
2. Bauausschuss:
a)
Angelegenheiten
des Verkehrswesens und der Verkehrsplanung,
b)
Angelegenheiten
der Land- und Forstwirtschaft,
c) gemeindliche Baumaßnahmen,
d) grundsätzliche Fragen des
Straßenverkehrsrechts, Verkehrsplanungen
e) Angelegenheiten des
Bauplanungs- und Bauordnungsrechts (Lenkungsgruppe Ortsentwicklung)
3. Ausschuss für
Klima-, Energie- und Umweltfragen
a) Angelegenheiten des Natur-, Umwelt-
und Artenschutzes einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfungen,
b) Angelegenheiten des
Klima- und Immissionsschutzes,
c) Angelegenheiten der Energieversorgung und der Energiewende, insbesondere Energiesparmaßnahmen,
4. Generationen-, Sport- und
Kulturausschuss
a)
Angelegenheiten der Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere auch der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (Mittagsbetreuung, Ferienbetreuung,
Kindertagesstätten),
b)
Angelegenheiten der Seniorenarbeit,
c)
Angelegenheiten des Sports, jedoch ohne Gewährung von Zuschüssen an
Sportvereine,
d)
Kulturelle
Angelegenheiten einschließlich Angelegenheiten der Gemeindebücherei, der
Jugendmusikstätte und der Brauchtumspflege.
e)
Schulwesen.
§ 8
Beschließende Ausschüsse
(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen
übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Gemeinderats
(2) 1Die Entscheidungen beschließender
Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
durch den Gemeinderat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO
erfolgen, wenn der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin oder
dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin im Ausschuss, ein
Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der
Gemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. 3Der
Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung
beim ersten Bürgermeister oder bei der ersten Bürgermeisterin eingehen. 4Soweit
Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist
von einer Woche wirksam.
(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen
folgende Aufgabenbereiche:
1. Haupt- und Finanzausschuss:
a)
Angelegenheiten
mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, soweit sie keinem anderen
Ausschuss übertragen sind:
- die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis
zu einem Betrag von 150.000 € im Einzelfall,
- der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung
der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren
sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass 5.000
€
- Niederschlagung 15.000 €
- Stundung (Laufzeit über einem Jahr) 15.000 €
- Stundung
(Laufzeit bis zu einem Jahr) 30.000
€
- Aussetzung
der Vollziehung 15.000
€
- die
Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von
30.000 € und
über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 15.000 € im Einzelfall,
soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 GO),
- Entscheidungen
jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der
Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von
Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser
nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von
30.000 €,
- die Gewährung
von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von
Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 30.000 € je Einzelfall,
-
Grundsätze für Geldanlagen, für
Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren,
b)
Personalangelegenheiten
der gemeindlichen Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A9 und der
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab Entgeltgruppe 9b des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt oder
einem entsprechenden Entgelt mit Ausnahme der Bürgermeister und
Bürgermeisterinnen und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder; die Befugnisse
nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO werden insoweit hiermit vom Gemeinderat
übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 GO); Abs. 3 Nr. 3 bleibt unberührt,
c)
die Entscheidung
über Altersteilzeit der Gemeindebediensteten,
d)
personenbezogene
Entscheidungen, zu denen die Gemeinde in sonstiger Weise berufen ist, z.B.
Bestätigung des Feuerwehrkommandanten oder der Feuerwehrkommandantin, Vorschlag
von Schöffen und Schöffinnen usw.,
e)
die Beschaffung
von Dienstfahrzeugen für Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
f)
Abschluss von
Zweckvereinbarungen ohne Befugnisübertragungen,
soweit nicht der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin dafür zuständig ist.
2. Bauausschuss:
a)
Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben, wenn und soweit sie
nicht im Außenbereich errichtet werden sollen,
b)
Ausübung von Vorkaufsrechten,
c)
Entscheidungen über
Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,
d)
Umlegungsverfahren,
Grenzregelungsverfahren,
e)
Entscheidungen in
Mobilfunkanlagen,
f)
Vergabe von
Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 50.000 € im
Rahmen vorhandener Haushaltsmittel,
g)
Wahrnehmung der
Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren sowie in der
Bauleitplanung anderer Gemeinden, wenn und soweit keine wesentliche
Beeinträchtigung gemeindlicher Belange zu erwarten ist.
soweit nicht der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin dafür zuständig ist.
(4) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung
von Beträgen oder Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die
rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist
der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
§ 9
Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung
(örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).
IV. Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin
§ 10
Vorsitz im Gemeinderat
(1) 1Der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin führt den Vorsitz im Gemeinderat (Art. 36 GO). 2Er
oder sie bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein
(Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den Sitzungen leitet er oder sie die
Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus
(Art. 53 Abs. 1 GO).
(2) 1Hält der erste Bürgermeister oder die
erste Bürgermeisterin Entscheidungen des Gemeinderats oder eines beschließenden
Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er oder sie den Gemeinderat oder den
Ausschuss von seiner oder ihrer Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus.
2Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er oder sie die
Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).
§ 11
Leitung der Gemeindeverwaltung,
Allgemeines
(1) 1Der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die
Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er oder sie kann dabei einzelne
seiner oder ihrer Befugnisse den weiteren Bürgermeistern und
Bürgermeisterinnen, nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied und in
den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde
übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Zur Übertragung von Befugnissen auf
Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2
Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Gemeinderates hiermit allgemein
erteilt. 4Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen
übereinstimmen.
(2) 1Der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse
(Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er oder sie den
Gemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.
(3) 1Der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin führt die Dienstaufsicht über die Gemeindebediensteten und übt
die Befugnisse des oder der Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten
und Gemeindebeamtinnen aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). 2Art.
88 Abs. 3 Satz 3 GO bleibt unberührt.
(4) 1Der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin führt eine mit den Fraktionsvorsitzenden abgestimmte
Projektliste über die vorrangigen Angelegenheiten, die den Projektstand
beinhaltet. 2Die Liste ist für die Gemeinderatsmitglieder im
Ratsinformationssystem zur Einsichtnahme bereitgestellt.
(5) 1Der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin verpflichtet die weiteren Bürgermeister bzw. Bürgermeisterinnen
schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der
Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer
Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise
verpflichtet er
oder sie Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit
derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).
§ 12
Einzelne Aufgaben
(1) Der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin erledigt in eigener Zuständigkeit
1. die
laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung
haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 GO),
2. die
den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes
übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung
einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
soweit nicht für haushalts‑ oder personalrechtliche Entscheidungen der
Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
3. die
Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines
ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
4. die
ihm vom Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,
5. die
Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung
an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und
Beamtinnen bis zur Besoldungsgruppe A 8 (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),
6. die
Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung (nicht nur vorübergehende
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), Abordnung, Versetzung, Zuweisung an
einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bis zur Entgeltgruppe 9a des TVöD oder bis
zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),
7. die
vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen
Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVöD oder eines
entsprechenden Tarifvertrags,
8. dringliche
Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),
9. die
Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).
(2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters oder der
ersten Bürgermeisterin gehören insbesondere auch:
1. in
Personalangelegenheiten der Gemeindebediensteten:
a) der
Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
b) Entscheidungen
im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.
2. in allen
Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:
a) die
Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
- im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von
Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und
Höhe festgelegt sind,
- im Übrigen
bis zu einem Betrag von 20.000 € im Einzelfall,
b) der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung
der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren
sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
- Erlass 2.000 €
- Niederschlagung 5.000 €
- Stundung (Laufzeit über einem Jahr) 5.000 €
- Stundung (Laufzeit bis zu einem Jahr) 15.000 €
- Aussetzung der Vollziehung 5.000 €
c) die Entscheidung
über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000 € und über
außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall,
soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 GO),
d) Handlungen oder
Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der
Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von
Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum
Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze
oder einem geschätzten Auftragswert von 20.000 €,
e) Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die
einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr
als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 10.000 € erhöhen,
f) die
Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung
von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 2.000 € je Einzelfall.
3. in allgemeinen
Rechts‑ und Verwaltungsangelegenheiten:
a) die
Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von
Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln
und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen
Prozessbevollmächtigten oder eine Prozessbevollmächtigte, wenn die finanzielle
Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert
voraussichtlich 20.000 € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine
grundsätzliche Bedeutung hat,
b) Angelegenheiten
des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Gemeinderat oder einem
Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 8), insbesondere Staats-angehörigkeits- und
Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und
Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.
4. in Bauangelegenheiten:
a) die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58
Abs. 2 Nr. 5 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO,
b) die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2
BayBO,
c) die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO
bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB und Art. 63
Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für
bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
- im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB, soweit für das Vorhaben die Erteilung
nur geringfügiger Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB erforderlich ist,
- innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils,
d) die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des
Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO,
e) die Erteilung von Negativzeugnissen nach § 28 Abs. 1
Satz 3 BauGB bei Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts.
(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung
von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche
Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der
fünffache Jahresbetrag anzusetzen.
(4) Soweit die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2
nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten
Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur
selbstständigen Erledigung übertragen.
§ 13
Vertretung der Gemeinde nach außen
(1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters oder der
ersten Bürgermeisterin zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe
von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf
den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats und der
beschließenden Ausschüsse, soweit der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt ist.
(2) Der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin kann im Rahmen seiner oder ihrer Vertretungsbefugnis unter
Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der
Gemeinde erteilen.
§ 14
Abhalten von Bürgerversammlungen
(1) 1Der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des
Gemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den
Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin oder ein von ihm oder ihr bestellter Vertreter.
(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern und
Gemeindebürgerinnen nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der erste Bürgermeister oder
die erste Bürgermeisterin darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein,
die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde
stattzufinden hat.
§ 15
Sonstige Geschäfte
Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters oder der ersten
Bürgermeisterin, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind
(z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten
usw.), bleiben unberührt.
2. Stellvertretung
§ 16
Weitere
Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, weitere Stellvertretung, Aufgaben
(1) Der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin wird im Fall der Verhinderung vom zweiten Bürgermeister oder
von der zweiten Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der
Bürgermeister bzw. Bürgermeisterinnen bestimmt der Gemeinderat aus seiner Mitte
gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen
in folgender Reihenfolge:
Hans-Jürgen Leyh
Wolfgang Meyer
(3) Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übt im
Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen
Befugnisse des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin aus.
(4) 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn
die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen,
insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung
oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist
die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die
Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein,
liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.
I. Allgemeines
§ 17
Verantwortung für den Geschäftsgang
(1) 1Gemeinderat und erster Bürgermeister oder
erste Bürgermeisterin sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte,
insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im
übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen
Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu
erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).
(2) 1Eingaben und Beschwerden der
Gemeindeeinwohner an den Gemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die
Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat oder dem zuständigen
beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die in den
Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin
fallen, erledigt dieser oder diese in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden
Angelegenheiten unterrichtet er oder sie den Gemeinderat.
§ 18
Sitzungen, Beschlussfähigkeit
(1) 1Der
Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine
Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im
Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.
(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche
Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend
und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
(3) 1Wird der Gemeinderat wegen
Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht
ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über
denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf
diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).
§ 19
Öffentliche Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich,
soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte
Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).
(2) 1Die öffentlichen Sitzungen des
Gemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für die Zuhörerschaft bestimmte
Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von
Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der
Zustimmung des oder der Vorsitzenden und des Gemeinderats; sie sind auf
Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. 4Ton-
und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern
sind nur mit deren Einwilligung zulässig.
(3) Zuhörende, welche die Ordnung der Sitzung stören,
können durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus dem Sitzungssaal
gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).
§ 20
Nichtöffentliche Sitzungen
(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in
der Regel behandelt:
1. Personalangelegenheiten
in Einzelfällen,
2. Rechtsgeschäfte
in Grundstücksangelegenheiten,
3. Angelegenheiten,
die dem Sozial‑ oder Steuergeheimnis unterliegen.
2Außerdem werden in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt:
1. Angelegenheiten
des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall
von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
2. sonstige
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der
Natur der Sache erforderlich ist.
(2) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im
Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Gemeinderat nicht angehören,
hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen
Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur
Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.
(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
gibt der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin der Öffentlichkeit
bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs.
3 GO).
II.
Vorbereitung der Sitzungen
§ 21
Einberufung
(1) 1Der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es
erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich oder
elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46
Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des
Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er oder sie die Gemeinderatssitzung so
rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der
Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm oder ihr stattfinden kann
(Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).
(2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 werden die
Gemeinderatssitzungen für jedes Kalenderjahr im Voraus festgelegt. 2Sie
finden in der Regel im Sitzungssaal des Rathauses, dienstags und außerhalb der
Ferien statt. 3Sitzungsbeginn ist um 19:30 Uhr; finden unmittelbar
vor Gemeinderatssitzungen Sitzungen von Ausschüssen statt, ist deren
Sitzungsbeginn entsprechend früher. 4In der Einladung (§ 25) kann im
Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.
§ 22
Tagesordnung
(1) 1Der erste Bürgermeister oder die erste
Bürgermeisterin setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig
eingegangene Anträge von Gemeinderatsmitgliedern setzt der erste Bürgermeister
oder die erste Bürgermeisterin möglichst auf die Tagesordnung der nächsten
Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall
innerhalb von drei Monaten auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung zu
setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.
(2) 1Die zur Aufnahme in die Tagesordnung
vorgesehenen Beratungsgegenstände werden in der Regel mit den
Fraktionsvorsitzenden in einer Besprechung erörtert. 2Sie findet,
rechtzeitig vor der Ladung im Rathaus statt; zu Fraktionssprechersitzungen wird
formlos geladen
(2) 1In der Tagesordnung sind die
Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es
den Gemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der
jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Soweit die Konkretisierungen
schutzwürdige Daten enthalten, sollten diese den Gemeinderatsmitgliedern
regelmäßig gesondert zur Verfügung gestellt werden. 3Das gilt sowohl
für öffentliche als auch für nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen.
(3) 1Die Tagesordnung für öffentliche
Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am
fünften Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die
Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.
(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder
öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.
§ 23
Form und Frist für die Einladung
(1) 1Die Gemeinderatsmitglieder werden
elektronisch21) zu den Sitzungen eingeladen, wozu mit elektronischer
Post (E-Mail) an ein von dem jeweiligen Gemeinderatsmitglied schriftlich
benanntes elektronisches Postfach (E-Mail-Adresse) eine Information versandt
wird, dass die Ladung samt Tagesordnung in einem technisch individuell gegen
Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) auf dem Server
der Gemeinde abrufbar ist. 2Die Tagesordnung kann bis spätestens zum
Ablauf des dritten Tages vor der Sitzung ergänzt werden.
(2)
Die Einladung samt Tagesordnung gilt als zugegangen, wenn die E-Mail im
elektronischen Postfach des Gemeinderatsmitglieds oder bei seinem Provider
abrufbar eingegangen und üblicherweise mit deren Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere
Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beige-fügt werden, wenn und soweit
das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des
Datenschutzes nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen werden
grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1
Satz 1 zur Verfügung gestellt.
(4) 1Die Ladungsfrist beträgt fünf Tage;
sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. 2Der
Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der
Frist nicht mitgerechnet.
§ 24
Anträge
(1) 1Anträge, die in einer Sitzung
behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und
ausreichend zu begründen. 2Bei elektronischer Übermittlung sind
Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten
sind in gesicherter Form zu übermitteln. 3Anträge sollen spätestens
am 14. Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister oder bei der ersten
Bürgermeisterin eingereicht werden. 4Soweit ein Antrag mit Ausgaben
verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen
Deckungsvorschlag enthalten.
(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder
während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung
aufgenommen werden, wenn
1. die
Angelegenheit dringlich ist und der Gemeinderat der Behandlung mehrheitlich
zustimmt oder
2. sämtliche
Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung
widerspricht.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung, z. B.
Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags u. ä., oder einfache
Sachanträge, z. B. Änderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne
Beachtung der Form gestellt werden.
III.
Sitzungsverlauf
§ 25
Eröffnung der Sitzung
(1) 1Der oder die Vorsitzende eröffnet die
Sitzung. 2Er oder sie stellt die ordnungsgemäße Ladung der
Gemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats fest und
erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. ³Sodann lässt er über
etwaige gemäß § 32 Abs. 3 vorbehandelte Einwendungen gegen die Niederschrift
über die vorangegangene öffentliche Sitzung abstimmen. 4Nach
Beschlussfassung über die Einwendungen gilt die Niederschrift in der
gegebenenfalls geänderten Fassung als genehmigt; ist keine Beschlussfassung
erforderlich, gilt die Niederschrift in der vorliegenden Fassung als genehmigt
(Art. 54 Abs. 2 GO).
(2) 1Die Niederschrift über die vorangegangene
nichtöffentliche Sitzung wird bei den Gemeinderatsmitgliedern in Umlauf
gesetzt. 2Dazu erhält jede Fraktion zu Beginn der nichtöffentlichen
Sitzung eine Ausfertigung, die dem Schriftführer bei Sitzungsende zurückzugeben
ist. 3Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben
werden, so gilt die Niederschrift als vom Gemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO
genehmigt.
§ 26
Eintritt in die Tagesordnung
(1) 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden
in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die
Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.
(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 22), so wird darüber vorweg unter
Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2
GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung
eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt,
wenn und soweit nicht der Gemeinderat anders entscheidet.
(3) 1Der oder die Vorsitzende oder eine von
ihm oder ihr mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt
der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle
des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.
(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss
behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.
(5) 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung
des oder der Vorsitzenden oder auf Beschluss des Gemeinderats Sachverständige
zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für
sonstige sachkundige Personen.
§ 27
Beratung der Sitzungsgegenstände
(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem
Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der oder die Vorsitzende die Beratung.
(2) 1Mitglieder des Gemeinderats, die nach den
Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO)
ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem oder der
Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn
Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das
wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der
Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann
bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher
Sitzung verlässt es den Raum.
(3) 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur
ergreifen, wenn es ihnen von dem oder der Vorsitzenden erteilt wird. 2Der
oder die Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei
gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der oder die Vorsitzende über die
Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort
außer der Reihe sofort zu erteilen. 5Zuhörenden kann das Wort nicht
erteilt werden.
(4) 1Redner und Rednerinnen sprechen von ihrem
Platz aus; sie richten ihre Rede an den Gemeinderat. 2Die
Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.
(5) 1Während der Beratung über einen Antrag
sind nur zulässig:
1. Anträge zur
Geschäftsordnung,
2. Zusatz‑
oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.
2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist
sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die
Beratung von dem oder der Vorsitzenden geschlossen.
(7) 1Bei Verstoß gegen die vorstehenden Regeln
zu Redebeiträgen ruft der oder die Vorsitzende zur Ordnung und macht die
betreffende Person auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren
Verstößen kann der oder die Vorsitzende ihr das Wort entziehen.
(8) 1Mitglieder des Gemeinderats, die die
Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der oder die Vorsitzende mit
Zustimmung des Gemeinderats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss
von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).
(9) 1Der oder die Vorsitzende kann die Sitzung
unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere
Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene
Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen
Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt
fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der oder die
Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.
§
28
Abstimmung
(1) 1Nach Durchführung der Beratung oder nach
Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der oder die
Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er
oder sie vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit (§ 20 Abs. 2 und 3)
gegeben ist.
(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über
sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
1. Anträge zur
Geschäftsordnung,
2. Anträge, die
mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen
anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
3. weitergehende
Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand
erfordern oder stärker einschneidende Maßnahmen zum Gegenstand haben,
4. früher gestellte
Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1
bis 3 fällt.
(3) 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag
insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird
getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der oder die Vorsitzende
eine Teilung vornimmt.
(4) 1Vor der Abstimmung soll der Antrag
verlesen werden. 2Der oder die Vorsitzende formuliert die zur
Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein"
beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge
„ja" ‑ „nein" abgestimmt.
(5) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung
durch Handaufheben oder auf Beschluss des Gemeinderats durch namentliche
Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im
Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch
ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht
die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des
Gemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).
(6) 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich,
durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu zählen. 2Das
Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei
ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.
(7) 1Über einen bereits zur Abstimmung
gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht
nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung
teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In
einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein
bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut
behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte
vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung
gesetzt wurde.
§ 29
Wahlen
(1) Für Entscheidungen des Gemeinderats, die in der
Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet
werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts
Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit
Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen,
leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht
eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das
Wahlgeheimnis verletzen können.
(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der
abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält niemand mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden sich
bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im
ersten Wahlgang mehr als zwei Personen die gleiche höchste Stimmenzahl, wird
die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Personen die gleiche
zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die
Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet
gleichfalls das Los.
§ 30
Anfragen
1Die Gemeinderatsmitglieder können in
jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden oder die
Vorsitzende Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit
des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach
Möglichkeit sollen der oder die Vorsitzende oder anwesende Gemeindebedienstete
solche Anfragen sofort beantworten. 3Ist das nicht möglich, so
werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine
Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
Beendigung der Sitzung
Nach 22:00 Uhr werden weitere Tagesordnungspunkte nicht
mehr aufgerufen; die Sitzung wird dann unterbrochen und in der Regel am
darauffolgenden Werktag fortgesetzt. Nach Behandlung der Tagesordnung und
etwaiger Anfragen schließt der oder die Vorsitzende die Sitzung.
IV. Sitzungsniederschrift
§ 32
Form und Inhalt
(1) 1Über die Sitzungen des Gemeinderats
werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO
richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und
nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt.
(2) 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der
Niederschrift können durch den Schriftführer oder der Schriftführerin
Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach
Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich
gemacht werden.
(3) 1Ist ein Mitglied des Gemeinderats bei
einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu
vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift
festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).
() Die Niederschrift ist unverzüglich nach der Sitzung zu
erstellen, von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der
Schriftführerin im Original zu unterzeichnen und ins Ratsinformationssystem
einzustellen. Bis zum Ablauf des achten Tages vor der nächsten Sitzung können
Änderungen der Niederschrift beim Schriftführer oder der Schriftführerin
schriftlich beantragt werden. Kommt über die Änderungsanträge keine Einigung zu
Stande, werden sie in dieser Sitzung vom Gemeinderat als Einwendungen behandelt
(§ 25 Abs. 1 Satz 3 und 4).
(5) Mit der Niederschrift werden Anwesenheitslisten
geführt.
§ 33
Einsichtnahme und Abschrifterteilung
(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen
können alle Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen; dasselbe
gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer
gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).
(2) 1Gemeinderatsmitglieder können jederzeit
die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen
und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen
lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die
in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die
Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54
Abs. 3 Satz 1 GO).
(3) 1Niederschriften über öffentliche
Sitzungen können den Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur
Verfügung gestellt werden. 2Gleiches gilt für Beschlüsse, die in
nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung
weggefallen sind.
(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.
(5)
In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Gemeinderatsmitglieder jederzeit
die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften
werden nicht erteilt.
V. Geschäftsgang der Ausschüsse
§ 34
Anwendbare Bestimmungen
(1) 1Für den Geschäftsgang
der Ausschüsse gelten die §§ 17 bis 33 sinngemäß. 2Gemeinderatsmitglieder,
die einem Ausschuss nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen
nebst Tagesordnung nachrichtlich.
(2) 1Mitglieder des Gemeinderats können in der
Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörende anwesend
sein. 2Berät ein Ausschuss über den Antrag eines
Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der
Ausschuss ihm Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 3Satz
1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.
VI. Bekanntmachung von Satzungen und
Verordnungen
§ 35
Art der Bekanntmachung
(1) 1Satzungen und Verordnungen werden dadurch
amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur
Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an der
Gemeindetafel vor dem Rathaus, Birkenallee 51, bekanntgegeben wird. 2Der
Anschlag wird dort erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der
Verwaltung niedergelegt ist, und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 3Es
wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder
abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.
(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus
wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich
bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an der Gemeindetafel hingewiesen.
(3) 1Die Gemeinde unterhält folgende weitere
Informationstafeln ohne amtliche Funktion zur Information ihrer Einwohner:
1. Hauptstraße
7
2. Birkenallee
79 (vor der Sparkasse)
3. Heppenheimer
Straße / Damaschkestraße
4. Bussardstraße
46 (neben Trafohäuschen)
2Die Aushänge an den vorgenannten
Informationstafeln sollen denen in der Gemeindetafel vor dem Rathaus
entsprechen.
C.
Schlussbestimmungen
§ 36
Änderung der Geschäftsordnung
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Gemeinderats
geändert werden.
§ 37
Verteilung der Geschäftsordnung
1Jedem Mitglied des Gemeinderats ist
ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen, bzw. online zugänglich zu
machen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen
Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf und steht zum Download auf der
Homepage der Gemeinde zur Verfügung.
§ 38
Inkrafttreten
1Diese Geschäftsordnung tritt mit
sofortiger Wirkung in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die vom 24. Juni 2014
beschlossene Geschäftsordnung außer Kraft.
(Ausfertigung)“
Gemäß Art. 45 Gemeindeordnung (GO) ist der Gemeinderat verpflichtet, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen zu den Aufgaben (Zuständigkeit und Entscheidungskompetenz) und zum Geschäftsgang der Gremien (Gemeinderat und Ausschüsse) sowie zu Form und Frist der Ladung zu deren Sitzungen enthalten.
Außerdem grenzt die Geschäftsordnung auch die Zuständigkeiten von erstem Bürgermeister und den Gremien gegeneinander ab.
Weiterhin muss sie die Art und Weise der amtlichen Bekanntmachung (von öffentlichen Sitzungen, der gemeindlichen Rechtsvorschriften, zur Verfahrensbeteiligung der Öffentlichkeit usw.) regeln.
Die Geschäftsordnung hat den rechtlichen Charakter lediglich eines Gemeinderatsbeschlusses und kann so auch jederzeit durch einen Beschluss geändert werden. Sie gilt nur für die laufende Wahlperiode des Gemeinderats.
Der zur Beschlussfassung empfohlene Entwurf der Geschäftsordnung orientiert sich sowohl an der bisherigen Geschäftsordnung als auch an dem vom Bayerischen Gemeindetag empfohlenen „Muster für größere Gemeinden“, das eine (verstärkte) Ausschussarbeit vorsieht.
Zu dem TOP liegen Änderungsvorschläge der Fraktion B90/Die Grünen vor, die beigefügt sind.
Die in diesem Antrag angeführten Änderungen sowie weitere Änderungsvorschläge der Fraktion B 90/Grüne wurden, soweit sie nicht bereits in die zum Beschluss vorliegende Geschäftsordnung aufgenommen wurden, im Gremium besprochen.
Einstimmig wurde beschlossen, § 11 Abs. 4 1. Satz wie folgt zu ergänzen:
Der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin führt eine mit den Fraktionsvorsitzenden abgestimmte Projektliste über die vorrangigen Angelegenheiten, die den Projektstand beinhaltet.
Für die Wahl der Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen der Bürgermeister werden folgende Vorschläge abgegeben:
Lea Beifuß
Hans-Jürgen Leyh
Wolfgang Meyer
Die Abstimmung über diese Vorschläge bringt folgendes Ergebnis:
erster weiterer Stellvertreter: Hans-Jürgen Leyh
zweiter weiterer Stellvertreter: Wolfgang Meyer
In Unterabstimmungen wird mehrheitlich beschlossen, weitere Änderungen nicht in die Geschäftsordnung zu übernehmen.
GRM Braun stellt folgenden Antrag:
Der Gemeinderat erteilt dem Ausschuss für Klima-, Energie- und Umweltfragen einen Arbeitsauftrag. Der Ausschuss soll eine Entscheidungshilfe für den Gemeinderat erarbeiten, welche Auswirkungen die Entscheidungen des Gemeinderates haben auf die Umwelt und eine Bewertung der Aktivitäten im Hinblick auf ihre Klimawirkung abgeben.
GRM Karl ergänzt, die Fraktionen sollen Vorschläge unterbreiten, die messbar, nachvollziehbar und für die Verwaltung einfach umsetzbar sind.
Darüber lässt der Vorsitzende abstimmen:
Anwesend: |
17 |
/ mit |
17 |
gegen |
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Stimmen |
Anwesend: |
17 |
/ mit |
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