Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 10

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Tekturantrag (Errichtung einer zusätzlichen Wohneinheit kleiner als 60 m²) in dem bereits bestehenden Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. 28/49, Wiesenweg 72, wird erteilt. Der hierfür erforderliche zusätzliche Stellplatz kann auf dem in der Nähe befindlichen Nachbargrundstück Fl.-Nr. 406/2 unter folgenden Bedingungen errichtet werden:

1.    Die direkte fußläufige Erreichbarkeit muss unter 100 Meter liegen und der Weg dorthin muss leicht begangen werden können.

2.    Der zusätzliche Stellplatz auf dem Grundstück Fl.-Nr. 406/2 darf nicht im Konflikt mit den für dieses Gebäude notwendigen Stellplätzen stehen.

3.    Die sonstigen Vorgaben der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung – besonders im Hinblick auf die bauliche Ausgestaltung des Stellplatzes – sind einzuhalten.

4.    Der Stellplatz ist gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.

 


Das Bauvorhaben an sich wurde – mit positiver Stellungnahme der Gemeinde Bubenreuth – am 04.02./25.08.2016 vom Landratsamt Erlangen-Höchstadt genehmigt.

 

Im Rahmen der Baudurchführung wurde planabweichend eine zusätzliche Wohneinheit errichtet. Nach Aufforderung durch die Gemeinde hat der Bauherr einen Tekturantrag vorgelegt, für den eine gemeindliche Stellungnahme abzugeben ist.

 

Mit der Baugenehmigung von 2016 wurden 5 Wohneinheiten (WE) mit mehr als 60 m² Grundfläche und 2 WE mit weniger als 60 m² Grundfläche genehmigt. Hieraus resultierte ein Stellplatzbedarf von 9 Stellplätzen, die mit der genehmigten Tektur vom 25.08.2016 – ohne sog. Doppelparker – auf dem Baugrundstück zu errichten waren.

 

In der nun vorliegenden Tektur ist eine zusätzliche Wohneinheit mit weniger als 60 m² Grundfläche dazugekommen. Dies erfordert einen zusätzlichen Stellplatz. Da dieser auf dem Baugrundstück selbst nicht adäquat untergebracht werden kann, hat der Bauherr diesen Stellplatz auf einem angrenzenden Nachbargrundstück eingeplant. Diese Möglichkeit ist gem. Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung – mit gewissen Bedingungen – ausdrücklich vorgesehen. Da diese Bedingungen im vorliegenden Fall als erfüllt angesehen werden können, ist durch den Bauherrn lediglich noch eine rechtliche Sicherung des Stellplatzes gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde (das ist der Freistaat Bayern) einzurichten.

 

Die Mitglieder des Gemeinderates missbilligen mehrheitlich das Vorgehen des Bauherren und beschließen wie folgt:


Anwesend:

14

/ mit

3

gegen

10

Stimmen

 

(GRM Seuberth nimmt wegen persönlicher Beteiligung an der Diskussion und Abstimmung nicht teil.)

 

Damit ist der Antrag abgelehnt.