Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 6

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth wird Gründungsmitglied der zu errichtenden  Wohnungsbaugesellschaft GEWO Land GmbH. Der Gemeinderat beauftragt den Ersten Bürgermeister, den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschaftsvereinbarung, je nach dem Stand vom 24.11.2017, abzuschließen sowie einen Anteil in Höhe von 5.000 Euro an der Gesellschaft zu zeichnen.

 

Die Bevollmächtigung des Ersten Bürgermeisters zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Gesellschaftervereinbarung gilt auch für den Fall, dass im Wortlaut der jeweiligen Entwürfe noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden und auch für den Fall, dass der Entwurf des Gesellschaftsvertrag inhaltlich noch angepasst werden muss, weil Gründungsmitglieder noch hinzu- oder zurücktreten und sich in diesem Zusammenhang auch das Stammkapital der Gesellschaft entsprechend ändert (§ 3 des Entwurfs des Gesellschaftsvertrags).


In den letzten Monaten haben verschiedene Gespräche zwischen einigen Landkreisgemeinden und der GEWOBAU Erlangen, Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Erlangen mbH, stattgefunden. Ziel ist es, im Landkreis Erlangen-Höchstadt die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum voranzutreiben. Ergebnis der Gespräche, in die zwischenzeitlich der Verband bayerischer Wohnungsbauunternehmen e. V., ein die Gemeinden beratender Rechtsanwalt und die Kommunalaufsicht des Landkreises Erlangen Höchstadt eingebunden wurden, ist die Gründung einer Wohnungsbaugesellschaft GEWO Land GmbH mit der Beteiligung von einigen Landkreisgemeinden und der GEWOBAU Erlangen.

 

Zur Gründung dieser Gesellschaft sind ein Gesellschaftsvertrag und eine Gesellschaftsvereinbarung abzuschließen. Diese wurden von den beteiligten Juristen ausgearbeitet und der Kommunalaufsicht des Landkreises Erlangen-Höchstadt vorgelegt.

 

Die Geschäftsführung übernimmt der Geschäftsführer der GEWOBAU Erlangen.

 

Alle beteiligten Gesellschafter haben bei Gründung oder späterem Beitritt eine Einlage in Höhe von 5.000 Euro zu leisten.

 

Weitere Kosten fallen zunächst nicht an. Erst wenn ein Gesellschafter möchte, dass die Gesellschaft in seinem Gebiet Wohnraum schafft, muss er zur Sicherstellung einer ausgewogenen Finanzierungsstruktur in der Gesellschaft Eigenkapital in Höhe von 25 % der Investitionskosten einbringen – dies kann ganz oder teilweise auch der Wert des zu bebauenden Grundstücks sein.

 

Alle Bauvorhaben und die Verwaltung der Gebäude werden projektbezogen abgebildet, d. h. für jedes Projekt wird eine eigene objektbezogene Kostenrechnung erstellt, die alle direkt zuordenbaren Kosten und Erträge sowie angemessene Teile der Gesamtkosten erfasst.

 

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bis zur Unterzeichnung des Gesellschaftervertrags noch weitere Gründungsmitglieder hinzutreten oder gegebenenfalls auch bisher vorgesehene Gründungsmitglieder zurückziehen, ist im Beschlusstext eine Klausel für die erforderliche Flexibilisierung enthalten.

 

Nach eingehender Diskussion mit Abwägung der Vor- und Nachteile fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

14

/ mit

8

gegen

6

Stimmen