Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth lässt
Vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB in Teilbereichen von
Bubenreuth-Nord und -Süd durchführen, die erforderlich sind, um
Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die
sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge
sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der
Sanierung im Allgemeinen. Die Untersuchungsgebiete ergeben sich aus den
beigefügten Karten, die Bestandteil dieses Beschlusses sind.
Die Vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf gegebenenfalls nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben können.
Zu diesem Tagesordnungspunkt
fand am 23. Januar 2018 im Schulungsraum der Feuerwehr von 19:30 Uhr bis 21:20
Uhr eine öffentliche Informationsveranstaltung
statt, bei der Herr Baudirektor Pickel
von der Regierung von Mittelfranken ausführlich über städtebaulicher
Sanierungsmaßnahmen mit vorbereitenden Untersuchungen und Ausweisung von
Sanierungsgebieten informierte und für Fragen zur Verfügung stand.
Die durch die noch unbebauten „Posteläcker“ getrennten beiden „Ortsteile“ von Bubenreuth (es handelt sich nicht um Ortsteile im rechtlichen Sinn, sondern um zwei Teile des einheitlichen Ortes) weisen in Teilbereichen städtebauliche, bauliche und infrastrukturelle Mängel auf. Dies betrifft zum einen den alten Ortskern mit dem ältesten Teil der Vogelsiedlung und zum anderen die Geigenbauersiedlung.
Die beschriebenen Gebiete besitzen aufgrund ihrer Substanzmängel und Funktionsschwächen umfangreichen Entwicklungsbedarf. Mithilfe des Bund-Länder-Förderprogramms „Soziale Stadt“ sollen Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung der Gebiete gebündelt und gefördert werden.
Die vorläufige Ziele und Zwecke der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen werden wie folgt beschrieben:
Im Untersuchungsgebiet „Nord“, das bereits vorläufig in das Programm „Soziale Stadt“ aufgenommen worden ist, sollen insbesondere
·
sozial stabile Bewohnerstrukturen erhalten
bzw. geschaffen werden,
·
der insbesondere den Belangen des
Klimaschutzes nicht mehr den heutigen Anforderungen genügende Wohnbaubestand
verbessert werden, auch unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse älterer
Menschen,
·
soziale Infrastruktureinrichtungen (wie z.B.
Ort der Begegnung, Kindertagesstätten) neu geschaffen werden.
Im Untersuchungsgebiet „Süd“ sollen insbesondere
·
sozial stabile Bewohnerstrukturen erhalten
bzw. geschaffen werden,
·
die nicht mehr den heutigen Bedürfnissen
entsprechende Wohn- und Arbeitssituation im Baubestand verbessert werden, auch
unter Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes und des Klimaschutzes
und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse älterer Menschen,
·
das Wohnumfeld einschließlich der Situation
des ruhenden und fließenden Verkehrs sowie der Nahversorgung mit Waren und
Dienstleistungen des täglichen Bedarfs verbessert werden,
·
soziale Infrastruktureinrichtungen (wie z.B.
Ort der Begegnung, gegebenenfalls auch Kindertagesstätten) neu geschaffen
werden.
Zur Förderung der Maßnahmen sind Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich.
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen werden gesetzliche Beteiligungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Untersuchungsgebiet begründet (§ 141 Abs. 4 i.V.m. §§ 137 bis 139 BauGB). So sind die Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter und sonst Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Rahmen dieser Untersuchungen zur Mitwirkung und zur Auskunftserteilung gegenüber der Gemeinde (bzw. deren Beauftragten) über die Tatsachen verpflichtet, deren Kenntnis zur Vorbereitung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden (§ 138 Abs. 1 BauGB). Außerdem können Bauvorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) und die Beseitigung von baulichen Anlagen bis zur Dauer eines Jahres zurückgestellt werden (§ 141 Abs. 4 i.V.m. § 15 BauGB).
Die Abgrenzung der beiden Teile
des Untersuchungsgebiets ist aus den beigefügten Karten ersichtlich.
Nach ausführlicher Diskussion
des Gemeinderates stellt GRM Karl folgenden
Antrag, über den der Vorsitzende abstimmen lässt:
Antrag:
Über diesen Tagesordnungspunkt
wird namentlich abgestimmt.
Anwesend: |
14 |
/ mit |
14 |
gegen |
0 |
Stimmen |
Namentliche Abstimmung:
Norbert Stumpf |
ja |
|
Gabriele Dirsch |
ja |
|
Johannes Eger |
ja |
|
Andreas Horner |
|
nein |
Dr. Stephan Junger |
ja |
|
Johannes Karl |
ja |
|
Hans-Jürgen Leyh |
ja |
|
Wolfgang Meyer |
|
nein |
Doris Michaelis |
|
nein |
Bärbel Rhades |
ja |
|
Tassilo Schäfer |
ja |
|
Christa
Schmucker-Knoll |
ja |
|
Wolfgang Seuberth |
|
nein |
Christian Sprogar |
ja |
|
Anwesend: |
14 |
/ mit |
10 |
gegen |
4 |
Stimmen |
Anwesend: |
14 |
/ mit |
10 |
gegen |
4 |
Stimmen |