Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Es soll im Rahmen der Bündelausschreibung 2020 bis 2022

 

 „100 % Ökostrom mit Neuanlagenquote“

 

beschafft werden.

 

Die Verwaltung wird gebeten, umgehend die Abnahmestellen im geforderten Datenformat zu erfassen bzw. auf Vollständigkeit zu prüfen und zu ergänzen.

 


In Kooperation mit dem Bayerischen Gemeindetag bietet die KUBUS GmbH den bayerischen Kommunen und Zweckverbänden aktuell die Teilnahme an der Bündelausschreibung für die kommunale Strombeschaffung in Bayern für die Lieferjahre 2020 bis 2022 an.

 

Zur Verfahrenserleichterung und Zeitersparnis bei der Organisation der Strom-bündelausschreibung wurden mit den Teilnehmern der letzten Strombündelausschreibung für die Lieferjahre 2017 bis 2019 unbefristete Dienstleistungsverträge mit der KUBUS GmbH geschlossen.

 

Die Gemeinde Bubenreuth ist von Bündelausschreibung zu Bündelausschreibung frei in der Entscheidung zur Frage der Beschaffung von Normalstrom oder Ökostrom und zur Losbildung. Die Entscheidungskompetenz der Gemeinde während der Vorbereitung der anstehenden Bündelausschreibung wird also auch weiterhin umfassend gewährleistet.

 

Die Teilnehmer der Ausschreibung haben bei der Ausschreibung von Ökostrom die Wahlmöglichkeit zwischen der Ausschreibung von 100 % Ökostrom mit oder ohne Neuanlagenquote.

 

 

a)            Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote:

 

 

Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien

 

(1)       Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.

 

Strom aus erneuerbaren Energien ist

 

a)    Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom,

 

b)    der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen,

 

c)    der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

 

(2)       Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

 

(3)          Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

 

(4)          Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.

 

(5)          Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.

 

 

Die Erfahrungen der KUBUS GmbH haben gezeigt, dass sich die Bieterbeteiligung bei dieser Variante der Ökostromausschreibung in gleicher Größenordnung bewegt, wie bei der Ausschreibung von Normalstrom. Pro Los haben sich durchschnittlich bis zu 15 Bieter an der Ausschreibung beteiligt.

 

Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung im Vergleich zur Beschaffung von Normalstrom in der Regel mit Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen, wobei sich der Preis für Ökostrom ohne Neuanlagenquote dem Preis für Normalstrom annähert.

 

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:

 

·      Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 - 0,3 ct/kWh

 

 

b)           Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom mit Neuanlagenquote:

 

                                                                                                                               § 1
Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien

(1)       Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen. Hierzu zählt auch Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauchs und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom, der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, sowie der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

 

(2)       Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

 

(3)       Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

 

(4)       Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.

 

(5)       Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.

 

                                                                                                                               § 2
Lieferung von Ökostrom aus Neuanlagen

(1)       Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während des gesamten Lieferzeitraums einen Anteil von mindestens 50 % des gelieferten Stroms pro Kalenderjahr aus Neuanlagen zu liefern.

 

(2)       Neuanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die

 

·      bis zu vier Jahre vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

 

·      bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar 2020 Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

 

in Betrieb genommen wurden.

 

Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die Ökostrommenge, die einer nach den genannten Zeitpunkten erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist.

 

(3)       Altanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, deren Inbetriebnahmezeitpunkt

 

·      4 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

 

·      6 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie

 

         lag.

 

(4)       Inbetriebnahme ist im Rahmen dieses Vertrages und in Abweichung vom Begriff in § 3 Nummer 30 EEG 2017 die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde. Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.

 

(5)       Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber vor Lieferbeginn die Anlagen im Einzelnen zu benennen, in denen der während des Lieferzeitraums zu liefernde Strom erzeugt wird. Die Stromlieferung aus einer anderen als den im Angebot benannten Anlagen hat der Auftragnehmer mittels eines neu ausgefüllten Stammdatenblattes dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen.

 

Diese Variante der Ökostromausschreibung hat die KUBUS GmbH in der Praxis bisher nur für eine kleine Teilnehmeranzahl von Kommunen durchgeführt. Vorteil dieser Variante: Diese Variante der Ökostromausschreibung bietet die Gewähr, dass die elektrische Energie mindestens zu 50 % in Neuanlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.

 

Erfahrungen der KUBUS GmbH mit dieser Variante: In der Praxis lag -möglicherweise aufgrund der bisher geringen Bündelmenge - nur eine geringe Bieterbeteiligung vor. Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung mit Neuanlagenquote im Vergleich zur Beschaffung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote in der Regel mit weiteren Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen.

 

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:

 

·      Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 - 0,3 ct/kWh

·      Ökostrom mit Neuanlagenquote: ca. + 0,5 - 1 ct/kWh

 

Nachdem sich die Gemeinde Bubenreuth bei der Strombündelausschreibung 2017-2019 bereits für die Variante Ökostrom mit Neuanlagenquote entschieden hat, schlägt die Verwaltung vor auch bei dieser Ausschreibung Ökostrom mit Neuanlagenquote zu beschaffen.

 

Die Ausschreibungsverfahren sollen unter Berücksichtigung der Marktentwicklung durchgeführt werden. Es ist erforderlich, dass die Datenerfassung/Datenergänzung durch die Teilnehmer zügig abgeschlossen wird. Danach erfolgt eine Plausibilitätsprüfung durch die KUBUS GmbH. Die Daten für die leistungsgemessenen Anlagen werden von der KUBUS zentral beim Stromlieferanten/Netzbetreiber beschafft.

 

Nach kurzer Aussprache fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen