Beschluss:
Es soll im Rahmen der Bündelausschreibung 2020 bis
2022
„100 % Ökostrom
mit Neuanlagenquote“
beschafft werden.
Die Verwaltung wird gebeten, umgehend die
Abnahmestellen im geforderten Datenformat zu erfassen bzw. auf Vollständigkeit
zu prüfen und zu ergänzen.
In Kooperation mit
dem Bayerischen Gemeindetag bietet die KUBUS GmbH den bayerischen Kommunen und
Zweckverbänden aktuell die Teilnahme an der Bündelausschreibung für die
kommunale Strombeschaffung in Bayern für die Lieferjahre 2020 bis 2022 an.
Zur Verfahrenserleichterung
und Zeitersparnis bei der Organisation der Strom-bündelausschreibung wurden mit
den Teilnehmern der letzten Strombündelausschreibung für die Lieferjahre 2017
bis 2019 unbefristete Dienstleistungsverträge mit der KUBUS GmbH geschlossen.
Die Gemeinde Bubenreuth ist von Bündelausschreibung zu
Bündelausschreibung frei in der Entscheidung zur Frage der Beschaffung von
Normalstrom oder Ökostrom und zur Losbildung. Die Entscheidungskompetenz der
Gemeinde während der Vorbereitung der anstehenden Bündelausschreibung wird also
auch weiterhin umfassend gewährleistet.
Die Teilnehmer der
Ausschreibung haben bei der Ausschreibung von Ökostrom die Wahlmöglichkeit
zwischen der Ausschreibung von 100 % Ökostrom mit oder ohne
Neuanlagenquote.
a)
Voraussetzungen der
Ausschreibung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote:
Anforderungen an die Lieferung von Strom aus
erneuerbaren Energien
(1) Die
elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien
stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare
Energien nutzen.
Strom aus erneuerbaren Energien ist
a)
Strom,
der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen,
einschließlich aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der
Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am
Pumpstrom,
b)
der
Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch
konventionelle Energieträger einsetzen,
c)
der
Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen
Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn
der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung
und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe
rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.
(2) Erneuerbare
Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-,
Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare
Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas,
Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2
der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung -
BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden
ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien,
wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4
BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der
BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig
ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien
der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom
23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für
Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2
Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.
(3)
Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf
eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein.
Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem
Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist,
muss eine netztechnische Verbindung bestehen.
(4)
Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von
Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und
geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen
sein.
(5)
Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch
den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet
sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung
verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und
seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese
anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer
garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus
erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen
gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen
zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer
Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne
Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme
einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.
Die Erfahrungen der
KUBUS GmbH haben gezeigt, dass sich die Bieterbeteiligung bei dieser Variante
der Ökostromausschreibung in gleicher Größenordnung bewegt, wie bei der
Ausschreibung von Normalstrom. Pro Los haben sich durchschnittlich bis zu 15
Bieter an der Ausschreibung beteiligt.
Entsprechend
der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der
Ökostromausschreibung im Vergleich zur Beschaffung von Normalstrom in der Regel
mit Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen, wobei sich der Preis für Ökostrom ohne
Neuanlagenquote dem Preis für Normalstrom annähert.
Mehrkosten gegenüber
Normalstrom:
·
Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 - 0,3
ct/kWh
b)
Voraussetzungen der
Ausschreibung von Ökostrom mit Neuanlagenquote:
§ 1
Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien
(1) Die
elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien
stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare
Energien nutzen. Hierzu zählt auch Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des
Eigenverbrauchs und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht
erneuerbaren Anteils am Pumpstrom, der Anteil von Strom aus erneuerbaren
Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen,
sowie der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen
Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn
der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung
und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe
rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.
(2) Erneuerbare
Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-,
Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare
Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas,
Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2
der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung -
BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden
ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien,
wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4
BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der
BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig
ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den
Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der
EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom
5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe
genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie
2009/28/EG findet keine Anwendung.
(3) Die
Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig
beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz,
an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die
jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine
netztechnische Verbindung bestehen.
(4) Der
Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus
erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und
geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen
sein.
(5) Der
Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der
Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich
verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen
Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen
etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese
anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer
garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus
erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert
oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen
zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer
Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne
Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme
einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.
§ 2
Lieferung von Ökostrom aus Neuanlagen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während
des gesamten Lieferzeitraums einen Anteil von mindestens 50 % des gelieferten Stroms pro Kalenderjahr aus
Neuanlagen zu liefern.
(2)
Neuanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die
·
bis zu vier Jahre vor dem 1. Januar 2020 bei
Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare
Strahlungsenergie bzw.
·
bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar 2020
Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie
in Betrieb genommen wurden.
Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die
Ökostrommenge, die einer nach den genannten Zeitpunkten erstmalig in Betrieb
genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren
Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist.
(3)
Altanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, deren
Inbetriebnahmezeitpunkt
·
4 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2020 bei
Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare
Strahlungsenergie bzw.
·
6 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2020 bei
Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie
lag.
(4) Inbetriebnahme ist
im Rahmen dieses Vertrages und in Abweichung vom Begriff in § 3 Nummer
30 EEG 2017 die erstmalige
Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen
Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit
erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb
gesetzt wurde. Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder
baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer
Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.
(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem
Auftraggeber vor Lieferbeginn die Anlagen im Einzelnen zu benennen, in denen
der während des Lieferzeitraums zu liefernde Strom erzeugt wird. Die
Stromlieferung aus einer anderen als den im Angebot benannten Anlagen hat der
Auftragnehmer mittels eines neu ausgefüllten Stammdatenblattes dem Auftraggeber
rechtzeitig anzuzeigen.
Diese Variante der
Ökostromausschreibung hat die KUBUS GmbH in der Praxis bisher nur für eine
kleine Teilnehmeranzahl von Kommunen durchgeführt. Vorteil dieser Variante:
Diese Variante der Ökostromausschreibung bietet die Gewähr, dass die
elektrische Energie mindestens zu 50 % in Neuanlagen erzeugt wird, die
ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.
Erfahrungen der
KUBUS GmbH mit dieser Variante: In der Praxis lag -möglicherweise aufgrund der
bisher geringen Bündelmenge - nur eine geringe Bieterbeteiligung vor.
Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der
Ökostromausschreibung mit Neuanlagenquote im Vergleich zur Beschaffung von
Ökostrom ohne Neuanlagenquote in der Regel mit weiteren Mehrkosten bezogen auf
den reinen Energiepreis zu rechnen.
Mehrkosten gegenüber
Normalstrom:
·
Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 - 0,3
ct/kWh
·
Ökostrom mit Neuanlagenquote: ca. + 0,5 - 1 ct/kWh
Nachdem sich die
Gemeinde Bubenreuth bei der Strombündelausschreibung 2017-2019 bereits für die
Variante Ökostrom mit Neuanlagenquote entschieden hat, schlägt die Verwaltung
vor auch bei dieser Ausschreibung Ökostrom mit Neuanlagenquote zu beschaffen.
Die
Ausschreibungsverfahren sollen unter Berücksichtigung der Marktentwicklung
durchgeführt werden. Es ist erforderlich, dass die
Datenerfassung/Datenergänzung durch die Teilnehmer zügig abgeschlossen wird.
Danach erfolgt eine Plausibilitätsprüfung durch die KUBUS GmbH. Die Daten für die
leistungsgemessenen Anlagen werden von der KUBUS zentral beim
Stromlieferanten/Netzbetreiber beschafft.
Nach kurzer
Aussprache fasst der Gemeinderat folgenden
Anwesend: |
14 |
/ mit |
14 |
gegen |
0 |
Stimmen |