Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Die von der Antragstellerin gewünschte flexible Grabbelegung ist bereits jetzt möglich – insoweit läuft der Antrag ins Leere. Die Höhe der von der Gemeinde festzusetzenden Gebühren richtet sich nach den der Gemeinde tatsächlich entstehenden Kosten. Im Rahmen einer anstehenden Überprüfung der Kosten werden die Gebühren neu kalkuliert und sodann die Friedhofsgebührensatzung neu gefasst. Bis dorthin sind die Gebühren gemäß der geltenden Satzung zu erheben.

 


Eine Bürgerin von Bubenreuth hat in die am 29.11.2017 durchgeführte Bürgerversammlung form- und fristgerecht folgenden Antrag eingebracht:

 

„Flexibilisierung der Urnenbeisetzung: Es möge von der Gemeinde als Trägerin des örtlichen Friedhofs künftig zugelassen werden, dass in einem Urnengrab am Baum künftig nicht bis zu vier, sondern auch nur bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wobei dann eine entsprechend niedrigere Grabnutzungsgebühr festgesetzt wird.“

 

Dieser Antrag wurde in der Bürgerversammlung mit großer Mehrheit angenommen. Er stellt eine Empfehlung dar, die der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten behandeln muss (Art. 18 Abs. 4 Gemeindeordnung).

 

Die Verwaltung (Friedhofsamt) nimmt zu der Empfehlung wie folgt Stellung:

 

„Voranzustellen ist, dass die Antragstellerin für sich eine andere Lösung gefunden hat.

 

Es ist auch schon jetzt möglich, nur zwei Urnen in einem Urnengrab am Baum zu bestatten. Die Urnen werden in Röhren beigesetzt, deren Form die Belegung mit bis zu vier Urnen erlaubt. Daher ist die Höhe der Gestehungskosten für ein derartiges Urnengrab unabhängig davon, ob es nun minimal (mit nur einer Urne) oder maximal belegt wird.

 

Auch die Grabnutzungsgebühren für die anderen mehrfach belegbaren Gräber (Einzelgrab, Familiengrab, Urnengrab, Urnennischen) richten sich allein nach dessen Größe und nicht nach dessen tatsächlicher Belegung.

 

Alternativ ist jedoch geplant, in diesem Jahr noch Urnengräber (nicht am Baum) anzulegen, in denen nur zwei Beisetzungen möglich sind. Welche Gebühr für diese Gräber dann zu erheben sein wird, muss eine demnächst noch durchzuführende Gebührenkalkulation ergeben, die für alle von der Gemeinde am Friedhof angebotenen Leistungen vorgesehen ist.“

 

Der Gemeinderat fasst folgenden

 


Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen