Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 2 Doppelhaushälften in zweiter Reihe auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/421, Meilwaldstraße 6, wird erteilt da anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen der Bebauungsplanänderung nicht entgegensteht.

 

Der Bauausschuss hält im Übrigen die im Verwaltungsentwurf vorgesehene Unterteilung des Areals südlich der Meilwaldstraße in Nutzungsschablone B (Einzel- und Doppelhäuser) und C (nur Einzelhäuser) für nicht erforderlich; es soll lediglich Nutzungsschablone B zur Anwendung kommen.

 

Auf dieser Basis werden Befreiungen von folgenden Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/3 „Südhang“ gewährt:

 

  1. Überschreiten der Baugrenzen; Abstand des neuen Baufensters zum Ortsrand/zur freien Landschaft (LSG) beim südwestlichen Grenzpunkt muss mindestens 19,0 m, beim südöstlichen Grenzpunkt mindestens 20,0 m betragen
  2. Änderung der Bauweise in II (E+I)
  3. Änderung der Dachneigung in Flachdach oder Satteldach bis max. 30° Dachneigung; Dachaufbauten sind nicht zulässig

 

Die Stellplatz- und Garagensatzung der Gemeinde Bubenreuth ist einzuhalten.


Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/3 „Südhang“; es entspricht nicht dessen Festsetzungen.

 

Im rückwärtigen, südlichen, Grundstücksteil ist laut Bebauungsplan überhaupt keine Bebauung vorgesehen. Das Grundstück ist mit 1.316 m² jedoch ausreichend groß dimensioniert um die beabsichtigte Anzahl von 3 Wohneinheiten (1 x Bestandsgebäude, 2 x Doppelhaushälften) bequem aufnehmen zu können. Der noch verbleibende Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze am Ortsrand mit anschließendem Landschaftsschutzgebiet orientiert sich dabei an der vorhandenen, jüngsten Bebauung, die den damaligen Empfehlungen des Bauausschusses entspricht. Auch der Entwurf des in Überarbeitung befindlichen Bebauungsplanes „Südhang“ (Aufstellungsbeschluss ist bereits erfolgt), sieht ein Baufenster in der beantragten Größe vor. Da sowohl die Zufahrt zum Hinterliegergrundstück zufriedenstellend gelöst ist als auch die Vorgaben der gemeindlichen Stellplatz- und Garagensatzung – über die Erfordernisse des Bebauungsplanes hinaus – eingehalten werden, sollte das gemeindliche Einvernehmen mit den entsprechenden Befreiungen erteilt werden.


Anwesend:

5

/ mit

4

gegen

1

Stimmen