Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt den Bebauungsvorschlag von N.N. zur Bebauung des Grundstücks Fl.-Nr. 485/192, Nähe Meilwaldstraße, zur Kenntnis. Auf Grund der Tatsache, dass das Grundstück im aktuellen Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wald ausgewiesen ist, zudem in der Natur tatsächlich als Wald sich darstellt und vor allem, weil das Grundstück im Außenbereich liegt, kann das gemeindliche Einvernehmen zur Bebauung momentan nicht in Aussicht gestellt werden.

 

Im Rahmen der beabsichtigten Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/3 „Südhang“ sollte eine Einbeziehung der Grundstücke Fl.-Nrn. 485/411, 485/451, 485/539, 485/540, 485/682, 485/541, 485/542, 485/689, 485/30, 485/674, 485/192, 485/193 und 485/332 in den Geltungsbereich und mit den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes durch die Verwaltung geprüft werden. Gleichzeitig sollten die bestehenden Schutzgebietsgrenzen – vor allem im vorgenannten Bereich – Bannwald „Meilwald“ und Landschaftsschutzgebiet im „Bereich der Gemeinde Bubenreuth“ bei der Kreisverwaltungsbehörde hinterfragt und eine mögliche Arrondierung angestrebt werden.

 


Sachverhalt:

 

Das angefragte Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und auch nicht im Geltungsbereich eines Schutzgebietes (Landschaftsschutzgebiet oder Bannwald), ist aber im aktuellen FNP der Gemeinde Bubenreuth als Wald dargestellt. Auch in der Natur liegt diese Grundstück direkt am Wald/Waldrand und ist mit Wald bestanden, obwohl eine kleingärtnerische Nutzung mit Einzäunung und Nebengebäude vorhanden ist und scheinbar vom Landratsamt toleriert wird.

 

In der Vergangenheit hat die Gemeinde Bubenreuth eine Bebauung auf diesem und den beiden weiter östlich anschließenden Grundstücken stets mit dem Hinweis auf den bestehenden Wald, die Nähe zu den beiden Schutzgebieten und der Lage im Außenbereich nicht zugelassen.

 

Um auf diesem Grundstück dennoch eine Bebauung zuzulassen, müsste zumindest der FNP in diesem Bereich geändert, evtl. sogar eine Einbeziehungs- oder Abrundungssatzung erlassen werden. Vorbehaltlich einer noch ausstehenden Stellungnahme des Landratsamtes käme aber auch eine Einbeziehung des Grundstücks in den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südhang“ in Frage (momentan wird ja eine Änderung des Bebauungsplanes „Südhang“ durchgeführt).


Anwesend:

5

/ mit

4

gegen

1

Stimmen