Beschluss:
Die in einem Wahlvorstand ehrenamtlich Tätigen erhalten ein Erfrischungsgeld gemäß der folgenden Aufstellung für jeden Tag, an dem sie herangezogen werden. Erstreckt sich die Tätigkeit im Wahlvorstand ohne Unterbrechung von einem Kalendertag bis zum nächsten (Ermittlung des Wahlergebnisses bis über Mitternacht), so bleibt der neue Tag bei der Entschädigung unberücksichtigt.
Es werden als Erfrischungsgeld festgesetzt für
eine Europawahl 40,00 EUR
eine Bundestagswahl 40,00 EUR
einen Volks- oder Bürgerentscheid 40,00 EUR
eine verbundene Landtags- und Bezirkswahl 50,00 EUR
eine verbundene
Kommunalwahl
(Gemeinde- und Landkreiswahl) 50,00 EUR
eine (isolierte)
Bürgermeister- oder Landratswahl
bzw. entsprechende Stichwahl 40,00 EUR
Finden am selben Tag mehrere der o.g. Wahlen oder Abstimmungen statt, so wird nur das höchste Erfrischungsgeld gewährt, das für jede weitere Wahl oder Abstimmung um einen Zuschlag von 10,00 EUR erhöht wird.
Der Beschluss Nr. 08/2008 vom 22.01.2008 wird aufgehoben.
Sachverhalt:
Aus dem Gemeinderat wurde im Hinblick auf die bevorstehenden Wahlen der Wunsch geäußert, die Höhe der Erfrischungsgelder zu überprüfen und gegebenenfalls nach oben anzupassen.
Die Entschädigung der Wahlhelfer beträgt seit 2008 pauschal 40,00 EUR (Beschluss Nr. 08/2008 vom 22.01.2008); davor belief sie sich auf 30,00 EUR, wenn der Helfer sowohl während der Abstimmungszeit als auch zur Auszählung eingesetzt war.
Nachdem die Erfahrungen der letzten Wahlen gezeigt haben, dass der erforderliche zeitliche Einsatz insbesondere für das Auszählen unterschiedlich hoch ist, scheint der Verwaltung eine Staffelung der Erfrischungsgelder angemessen wie im Beschlussvorschlag angegeben.
Hinsichtlich der bevorstehenden Kommunalwahl, die als Gemeindewahl (Gemeinderat, Erster Bürgermeister) einerseits und Landkreiswahl (Kreistag und Landrat) andererseits eine sogenannte „verbundene Wahl“ darstellt, ist der Entschädigungssatz mit dem Landkreis abzustimmen, der gesetzlich verpflichtet ist, die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Um den Abrechnungsaufwand gering zu halten, leistet der Landkreis jedoch – unabhängig von den tatsächlich den Gemeinden entstehenden Kosten – lediglich einen Pauschalbetrag pro Wahlberechtigten. Die Erhöhung des Erfrischungsgeldes hat demnach keinen Einfluss auf die Wahlkosten-Erstattung des Landkreises.
Den im Beschlussvorschlag angegebenen Erfrischungsgeldsätzen für Wahlen mit Kreisbeteiligung würde das Landratsamt zustimmen.
Nach kurzer Beratung beschließt der Gemeinderat:
Anwesend: |
17 |
/ mit |
17 |
gegen |
0 |
Stimmen |