Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 2

Beschluss:

 

Das am 20.01.2014 bei der Gemeinde eingereichte Bürgerbegehren „Bubenreuth soll zusammenwachsen“ erfüllt alle formellen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen und wird deshalb zugelassen.

 

Termin für den Bürgerentscheid wird im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens festgesetzt auf den 25.05.2014. Der Bürgerentscheid wird demnach – vorbehaltlich der Zustimmung des Bayerischen Staatministeriums des Innern – zusammen mit der Europawahl, andernfalls am 11.05.2014 durchgeführt.

 


Sachverhalt:

 

Am 20.01.2014 haben Herr Rudolf Süßenbach, Herr Klaus Meyd und Herr Dr. Haberrecker einen Antrag nach Art. 18a Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) auf einen Bürgerentscheid (Bürgerbegehren) beim Ersten Bürgermeister eingereicht. Das Bürgerbegehren trägt die Bezeichnung „Bubenreuth soll zusammenwachsen“.

 

Mit dem Bürgerbegehren wird die Durchführung eines Bürgerentscheids zu folgender Frage beantragt:

 

„Sind Sie dafür,

·      daß Bubenreuth nach 60 Jahren endlich zusammenwächst und deswegen Bebauungspläne für das Gebiet zwischen Bahn, Grundschule, katholischer Kirche, Birkenallee und Geigenbauersiedlung erstellt werden,

·      und daß andere Bebauungspläne (ausgenommen Hoffeld zwischen Scherleshofer Straße und Bahn) zunächst nicht weiter verfolgt werden?“

 

Gemäß Art. 18a Abs. 8 GO muss der Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Einreichung eines Bürgerbegehrens über dessen Zulässigkeit entscheiden.

 

Das Bürgerbegehren ist dann zulässig, wenn die mit ihm verlangte Maßnahme zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört, die Angelegenheit nicht unter den Ausschlusskatalog des Art. 18a Abs. 3 GO fällt, die Unterschriftenlisten den formellen Anforderungen entsprechen, die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht worden ist und die Fragestellung in materiell-rechtlich zulässiger Weise den Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung unterbreitet werden kann.

 

Wir haben das Landratsamt Erlangen-Höchstadt als Rechtsaufsichtsbehörde um seine Einschätzung der materiell-rechtlichen und formalen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gebeten, insbesondere zu der Verknüpfung der beiden Teilfragen.

 

Die verlangte Maßnahme bezieht sich auf die Bauleitplanung der Gemeinde Bubenreuth, die zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört (Art. 83 Abs. 1 Bayer. Verfassung: „Ortsplanung“); sie ist im übrigen vom Ausschlusskatalog des Art. 18a Abs. 3 GO erkennbar nicht erfasst.

 

Zweifel an der materiell-rechtlichen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bestehen nicht, das Verlangen verstößt insbesondere nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot. Zwar haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch – BauGB), doch diese Erforderlichkeit besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur innerhalb der planerischen Konzeption der Gemeinde, die der politischen Willensbildung unterworfen ist. Deshalb verstößt das Bürgerbegehren nicht gegen die Planungspflicht des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern wirkt vielmehr in zulässiger Weise an der politischen Willensbildung mit.

 

Die Fragestellung ist auch eindeutig und klar verständlich. Die Verbindung der beiden Fragen, die einheitlich nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können, verstößt auch nicht gegen das sogenannte „Koppelungsverbot“, denn die beiden Teilfragen stehen in einem inneren Zusammenhang und sind nicht widersprüchlich.

 

Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tage der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind (Art. 18a Abs. 5 GO). Bis zum 05.02.2014 wurde das Bürgerbegehren von 730 Personen unterzeichnet, davon waren 697 Unterschriften gültig und 33 ungültig. Letztere waren nicht oder nicht eindeutig einem Gemeindebürger zuzuordnen (weil fehlende oder unleserliche Anschrift, noch nicht drei Monate hier Ortsansässige, Minderjährige oder Angehörige von Nicht-EU-Staaten).

 

Gemäß Art. 18a Abs. 6 GO muss das Bürgerbegehren in Gemeinden bis 10.000 Einwohnern von mindestens 10 Prozent der Gemeindebürger unterschrieben sein. Nach dem zum Tag des Einreichens des Bürgerbegehrens angelegten Bürgerverzeichnis beträgt die Zahl der Gemeindebürger 3.579, was bedeutet, dass das Bürgerbegehren von mindestens 358 Bürgern unterzeichnet sein muss – dieses sogenannte „Quorum“ wurde deutlich überschritten.

 

Die vorgelegten Unterschriftenlisten entsprechen auch den formellen Anforderungen des Art. 18a Abs. 4 GO insoweit, als jeder einzelnen Liste wortwörtlich zu entnehmen ist, dass mit der Unterzeichnung die Durchführung eines Bürgerentscheides zu der oben angegebenen Frage beantragt wird, die mit ihrem Wortlaut wiedergegeben ist. Die erforderlichen höchstens drei Vertreter des Bürgerbegehrens sind unter Angabe ihrer Anschriften auf den Listen benannt.

 

Die Unterschriftenlisten wurden auf beidseitig bedruckten Blättern vorgelegt, die auf der Vorderseite den Antrag, die Fragestellung und die Begründung des Bürgerbegehrens sowie ausschließlich auf der Rückseite die Unterschriften enthalten. Dort sind auch die drei Vertreter des Bürgerbegehrens benannt. Diese vier Angaben, der Antrag auf Bürgerbegehren, die mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung, die Begründung und die Benennung der Vertreterinnen oder Vertreter bilden in ihrer Summe den Gegenstand des Bürgerbegehrens im Sinne des Gesetzes, den die Bürger nach Art. 18a Abs. 5 unterzeichnen können. Auf alle vier Elemente muss sich der Wille der Unterzeichnenden nachweislich beziehen (BayVGH, Beschluss vom 08.07.1996, BayVBl 1997, 89). Zwar konnten die Unterschriften lediglich auf der Rückseite der Listen geleistet werden, es war aber für denjenigen, der dort unterschrieb, ersichtlich, dass er auf einer Rückseite unterschreibt und dass es auch eine Vorderseite dazu gibt (BayVGH, Beschluss vom 04.02.1997, BayVBl 1997, 375). Dies war dadurch gegeben, dass die Rückseite der Listen – also dort wo die Unterschriften geleistet werden konnten – mit >>Seite 2 von 2 des Antrags zum Bürgerbegehren „Bubenreuth soll zusammenwachsen“<< bezeichnet ist, so dass damit auf den Wortlaut auf der Vorderseite (>>Seite 1 von 2 des Antrags zum Bürgerbegehren „Bubenreuth soll zusammenwachsen“<<) in ausreichender Weise hingewiesen wird.

 

Nach alledem ist das Bürgerbegehren zwingend zuzulassen. Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Gemeinderat kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern (Art. 18a Abs. 10 GO).

 

Grundsätzlich dürfen sowohl am Tag einer Kommunalwahl (Gemeinde- und Landkreiswahl) als auch einer Europawahl keine Abstimmungen über Bürgerentscheide stattfinden (Art. 10 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLkrWG). Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine gegenseitige Beeinflussung von Wahl und Abstimmung zu befürchten wäre (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GLkrWG). Da aber Bürgerbegehren nahezu zwangsläufig einen kommunalpolitischen Aspekt aufweisen, dürfte eine Ausnahme für die Kommunalwahl nicht, für die Europawahl jedoch schon zugelassen werden.

 

Es wird daher vorgeschlagen, den Bürgerentscheid zusammen mit der Europawahl am 25.05.2014 durchzuführen. Dazu bedarf es der Zustimmung des Bayerischen Staatministeriums des Innern (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GLkrWG) und, da die Drei-Monats-Frist ab Zulässigkeitsfeststellung überschritten würde (s.o.), auch des Einvernehmens der vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens. Diese haben ihr Einvernehmen mit Schreiben vom 06.02.2014 bereits erteilt.

 

Nach eingehender Diskussion – auch über die Sinnhaftigkeit des Begehrens – beschließt der Gemeinderat wie folgt:


Anwesend:

17

/ mit

15

gegen

2

Stimmen