Beschluss:
Den Einwendungen und Hinweisen des Immissionsschutzes wird wie folgt Rechnung getragen:
Erweiterter
Schallschutz an der Bahnlinie
Wie sich aus dem vorliegenden Schallschutzgutachten vom 19.06.2013 ergibt, könnte selbst mit einem Kostenaufwand von ca. 2,0 Mio. EUR für die Verlängerung der an der Ausbaustrecke zu errichtenden Außenwand um 120 m und der Mittelwand um 270 m und deren Erhöhung auf 5 m bzw. 6 m eine Reduzierung der Lärmpegel von lediglich 0,4 bis 2,3 dB(A) erzielt werden (Nr. 3, S. 31, Tabelle 6, a.a.O.). Unabhängig davon, dass das Landschaftsbild damit erheblichen Schaden nähme – die Trasse selbst verläuft zwischen Bubenreuth und Baiersdorf künftig auf einem Damm mit einer Höhe von bis zu 1,9 m über dem natürlichen Geländeniveau –, stehen die Aufwendungen für den aktiven Schallschutz in keinem vertretbaren Verhältnis zu deren Nutzen. Ein effektiver Schallschutz würde nur erreicht, wenn zusätzlich zu den geschilderten erweiterten Maßnahmen an der Bahn eine Lärmschutzwand auch an der Autobahn errichtet werden würde (und könnte). Dies würde jeden Rahmen sprengen.
Der Verzicht auf aktiven Schallschutz in Form zusätzlicher oder höherer Wände an den Lärmquellen ist insbesondere aber auch deshalb zu rechtfertigen, weil durch alternative Maßnahmen ein ausreichender Lärmschutz im Gebiet erreicht werden kann, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
Schallschutzwall
längs der westlichen, gegebenenfalls teilweise auch nördlichen Bebauungsplangrenze
An der (süd-)westlichen Bebauungsplangrenze ist – im Anschluss an die bestehende Bebauung – eine Anordnung von Schallschutzanlagen wegen der dort vorhandenen Gebäude und einzuhaltender Abstandsflächen nicht möglich; die Lärmschutzanlagen müssten zudem bis zu 10 m hoch ausgeführt werden, um auch die Dachgeschosse wirksam zu schützen.
Im Entwurf ist nunmehr abweichend vom Vorentwurf vorgesehen, entlang der Scherleshofer Straße (an der nordwestlichen Bebauungsplangrenze) insgesamt vier Riegel einer Lärmschutzbebauung zu errichten, die zum Bestand hin von einer mindestens 3,5 m hohen Lärmschutzwand ergänzt werden. Die vier Riegel bestehen aus zwei Riegeln Reihenhäusern (Höhe zwischen 9,0 m und 9,5 m) mit jeweils vorgelagerten Riegeln zweigeschossiger Nebengebäude (Garagen mit „Obergeschoss“, Höhe 5,5 m). Da die Reihenhausriegel nicht nur sich selbst, sondern auch die dahinterliegende Einzelhausbebauung schützen, müssen sie zeitlich vor der weiteren Bebauung erstellt werden. Dies wird im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt.
Anstelle der zwei bisher im Bereich der Reihenhäuser vorgesehenen Einmündungen der Erschließungsstraßen in die Scherleshofer Straße erfolgt die Zufahrt nun an der Nordostseite des Baugebiets.
Entlang der genannten Zufahrt wird an der nordöstlichen Baugebietsgrenze eine mindestens 3,0 m hohe Lärmschutzwand errichtet.
Mit diesen Maßnahmen wird erreicht, dass an den Plangebäuden tagsüber der Orientierungswert der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) eingehalten wird mit Ausnahme des Dachgeschosses eines Reihenhausriegels, an dessen südwestlicher Gebäudeseite eine Überschreitung um 1 dB(A) ermittelt wird (S. 27 a.a.O.).
Nachts dagegen kommt es im ungünstigsten Fall zu Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV von 49 dB(A) um bis zu 4 dB(A) (Nr. 4.2.3,S. 28 a.a.O.). Dazu sind (nur) in den Bereichen 1 und 2 des Bebauungsplan-Entwurfs und dort wiederum nur in den Obergeschossen schutzbedürftige Aufenthaltsräume durch passive Maßnahmen, d.h. durch ein ausreichendes Schalldämm-Maß der Außenbauteile wie Fenster, Dach usw. in Verbindung mit fensterunabhängigen Lüftungen zu schützen (Nr. 4, S. 31 a.a.O.). Alternativ kann der notwendige Schallschutz für schutzbedürftige Aufenthaltsräume von Wohnungen (Kinder-, Schlaf-, Wohnzimmer) durch spezielle Schallschutzkonstruktionen bzw. nach DIN 4109 durch nicht schutzbedürftige Vorräume (verglaste Loggien, Wintergärten, Schallschutzerker o. Ä.) gewährleistet werden (Nr. 5, S. 33 a.a.O.). In den Bereichen 3 und 4 reicht für den erforderlichen Schallschutz schon eine geeignete Grundrissorientierung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume (Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer) an die dem Lärm abgewandten Gebäudefassaden, wahlweise sind dort aber auch die o.g. fensterunabhängigen Lüftungen, spezielle Schallschutzkonstruktionen bzw. nicht schutzbedürftige Vorräume als Lärmschutz möglich.
Alternative Flächen
Unter den genannten Umständen ist es jedenfalls nicht angezeigt oder gar erforderlich, das Gebiet als Wohnbaufläche aufzugeben, zumal alternative Flächen im Ort nicht verfügbar sind (auf die Ausführungen im Beschluss zu Nr. 2 unter dem vorangegangenen TOP 74.2 wird Bezug genommen). Insbesondere die Fläche an den Posteläckern würde die Gemeinde vor gleichgelagerte oder aus Sicht des Immissionsschutzes stärkere Probleme stellen. Die Auswahlmöglichkeiten der Gemeinde reduzieren sich damit praktisch auf Null. An der Realisierung des allgemeinen Wohngebiets auf der vorgesehenen Fläche wird daher festgehalten.
Sachverhalt:
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde die Untere Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Erlangen-Höchstadt unter Vorlage eines ersten schalltechnischen Gutachtens (Gutachten vom 21.09.2012) um ihre Äußerung zu den Vorentwürfen des Bebauungsplans und der 2. Änderung des Flächennutzungsplans gebeten.
Sie hat im wesentlichen folgende Einwendungen erhoben:
Der westliche Teil des Baugebietes entspreche im Hinblick auf die einwirkenden Verkehrslärmimmissionen nicht den an ein allgemeines Wohngebiet zu stellenden Anforderungen. Die Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV könnten mit bis zu 4 dB(A) nicht mehr als geringfügig angesehen werden. Nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe könne eine Überschreitung in geringem Umfang Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Die Realisierung eines allgemeinen Wohngebiets auf der vorgesehenen Fläche sei zu überdenken.
Soweit die Planung weiterhin aufrecht erhalten werde, müssten nach Ansicht des Immissionsschutzes anstelle des bisher vorgesehenen – baulich teils sehr schwierig zu realisierenden – passiven Schallschutzes verstärkt Möglichkeiten aktiven Schallschutzes (Schallabschirmung) gutachterlich untersucht und bewertet werden. Der passive Schallschutz könne dann womöglich deutlich reduziert, im günstigsten Fall sogar vollständig entbehrlich werden.
Gegebenenfalls könne mit einem ausreichend hohen Schallschutzwall längs der westlichen, ggf. teilweise auch nördlichen Bebauungsplangrenze eine deutliche Reduzierung des Schalleintrags bewirkt werden.
Alternativ oder auch zusätzlich könnte die von der Bahn im Zuge des Streckenausbaus ohnehin zu errichtende Lärmschutzwand nach Norden verlängert und erhöht werden, was überdies dem ganzen Ort nützen würde.
Im übrigen solle die Formulierung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen so gefasst werden, dass die konkreten Schallschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzfenster, sonstige Anforderungen an den baulichen Schallschutz) benannt werden. Die erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maße sollen konkret angegeben werden. Die jeweils erforderlichen Mindestschallschutzwirkungen seien vorzugeben. Die Festsetzung solle in der Begründung erläutert werden.
Eine weitere schalltechnische Untersuchung (Gutachten vom 19.06.2013) wurde – wie vom Landratsamt vorgeschlagen – durchgeführt. Auf das Gebiet wirkt wie auf ganz Bubenreuth der Lärm der Autobahn A 73 sowie der Eisenbahnstrecke Nürnberg – Bamberg, die auf vier Gleise erweitert wird und die dann eine entsprechend höhere Verkehrsabwicklung zulässt. Die prognostizierte höhere Streckenbelastung und die im Zuge des Streckenausbaus von der Bahn gemäß Planfeststellungsbeschluss zu errichtenden Lärmschutzanlagen (die nur auf den Schutz der Bestandsbebauung – also ohne das Gebiet Rothweiher – ausgerichtet werden) wurden der Untersuchung als „Planfall“ zugrunde gelegt. Außerdem berücksichtigt das Gutachten auch den von dem Fußballplatz, der Skate-Anlage und den von Spiel- und Bolzplatz ausgehenden Anlagenlärm; den Fußballplatz sieht das Gutachten (verschärfend) als Wettkampfstätte mit Besuch von Zuschauern an, obgleich dort bisher nur Trainingsbetrieb stattfindet.
Dabei wurden insbesondere die von der Immissionsschutzbehörde in die Diskussion gebrachten Möglichkeiten aktiven Schallschutzes auf ihre Wirksamkeit und Realisierbarkeit untersucht. Wie sich aus dem Beschlussvorschlag erschließt, stehen die Kosten zusätzlicher aktiver Schallschutzanlagen entlang der Bahn in ungünstiger Relation zu deren Wirksamkeit, so dass auf sie verzichtet werden sollte. Mit verbesserten aktiven Lärmschutzmaßnahmen am nördlichen und nordöstlichen Rand des Gebiets sowie einer nunmehr neu festgesetzten Lärmschutzbebauung konnte eine Lösung gefunden werden, bei der sich die Notwendigkeiten für passiven Schallschutz der Anwesen gegenüber dem Vorentwurf des Bebauungsplans erheblich und damit auf ein vertretbares Maß reduzieren lassen. Überdies sind die gefundenen Maßnahmen städtebaulich gut zu integrieren. Es ist deshalb auch nicht geboten, auf das Baugebiet zu verzichten, zumal alternative Wohnbauflächen zwar grundsätzlich vorhanden wären, aber wegen entgegenstehender Eigentümerinteressen nicht verfügbar sind.
Nach kurzer Beratung beschließt der Gemeinderat:
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Anwesend: |
16 |
/ mit |
9 |
gegen |
6 |
Stimmen |
(Beratung und Beschlussfassung ohne Ersten Bürgermeister Greif)
