Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 6

Beschluss:

 

Zu 1.:     Regierung von Mittelfranken
              Schreiben vom 30.10.2012 und E-Mail vom 14.11.2012

Da die von der Regierung von Mittelfranken mit Schreiben vom 30.10.2012 primär gewünschte Rücknahme von Wohnbauflächen und deren Umwidmung in Landwirtschaftsflächen (entsprechend ihrer momentanen Nutzung) nicht in Frage kommt – für die Posteläcker würde damit der Eindruck erweckt, das langjährige städtebauliche Ziel des Aneinanderwachsens des südlichen und nördlichen Ortsteils wäre aufgegeben worden – wird die alternative Forderung der Regierung erfüllt.

Dazu werden in der Begründung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans Festlegungen zur weiteren Wohnbaulandentwicklung von Bubenreuth aufgenommen. Deren Kernaussage besteht darin, dass sich die Gemeinde Bubenreuth verpflichtet, kein neues dem Wohnen dienendes Baugebiet auszuweisen und zu erschließen, solange mit dem Gebiet Rothweiher die Nachfrage nach Wohnbauland befriedigt werden kann (Nr. 2.2.4 der Begründung zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans).

Ausdrücklich nicht festgelegt wird, welche Wohnbau- oder gemischte Baufläche als nächste einer Bebauung zugeführt werden soll, da sich dies nach den jeweiligen künftigen Planungserfordernissen richten muss. Solle vorrangig ein Zentrum gebildet werden, müssten zunächst die Posteläcker überplant werden, bestehe jedoch ein vorrangiges Bedürfnis nach einem weiteren hochwertigen, insbesondere ruhigen Wohngebiet, wären beispielsweise die Hirtenhausäcker einer weiteren Bebauung zuzuführen – immer vorausgesetzt, die jeweiligen Eigentümer sind verkaufsbereit.

Soweit die Regierung von Mittelfranken in ihrer landesplanerischen Stellungnahme auf die bisherige Entwicklung der Einwohnerzahl, die amtliche Bevölkerungsprognose des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung und die Flächenbedarfsberechnung des Landesamts für Umwelt Bezug nimmt, ist dem folgendes entgegenzuhalten:

Die Wohnbaulandbedarfsberechnung der Höheren Landesplanungsbehörde stützt sich auf die amtliche Bevölkerungsprognose, die die Entwicklung über einen 5-Jahres-Zeitraum (2004 bis 2009) betrachtet und den dafür festge­stellten Verlauf auf einen in der Zukunft liegenden 20-Jahres-Zeitraum überträgt. Das Wachstum von Bubenreuth lässt sich zumindest für die zurückliegenden 25 Jahre einzig und allein auf einen positiven Wanderungssaldo zurückführen. Zuzüge setzen jedoch belegbaren Wohnraum voraus. Der letzte Bebauungsplan, mit dem in nennenswertem Umfang Wohnbauland generiert wurde, hat 1992 Rechtskraft erlangt („Bräuningshofer Wegäcker“). In dem 10-Jahres-Zeitraum von 1990 bis 2000 wurden immerhin 300 und in dem darauf folgenden 10-Jahres-Zeitraum von 2000 bis 2010 aber nur noch 100 Wohnungen neu geschaffen[1], die Wohnungen in dem letztgenannten Zeitraum kamen – soweit nicht noch Restflächen im Gebiet „Bräuningshofer Wegäcker“ oder das nur wenige Häuser umfassende Gebiet „Hirtenhausäcker I“ bebaut wurden – weitestgehend mit Umnutzung gewerblicher Räume, Nachverdichtung und mit der Inanspruchnahme von Baulücken zustande.

Die seit Jahren in Bubenreuth bestehende massive Nachfrage nach Bauland, das vollständige Fehlen von (ungewollten) Leerständen, der stete Zuzug in den Nachbargemeinden und im unmittelbar benachbarten Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen lassen begründeterweise den Schluss zu, dass in Bubenreuth nicht die Einwohnerentwicklung den Wohnbaulandbedarf bestimmt, sondern in Umkehrung sich die Einwohnerzahl nach der Verfügbarkeit von Wohnraum richtet. Wir gehen deshalb von einer anderen Ausgangsituation aus, als sie der Wohnbaulandbedarfsberechnung der Höheren Landesplanungsbehörde zu Grunde liegt und rechnen damit, dass die Bevölkerung in den nächsten Jahren deutlich wächst, aber nur unter der Voraussetzung, dass ausreichend Bauland mobilisiert werden kann. Hierin sieht die Gemeinde ein probates Mittel, den negativen Wirkungen des demographischen Wandels zu begegnen, eine nachhaltige Gemeindeentwicklung zu sichern und so letztlich die Zukunftsfähigkeit der Gemeinde zu gewährleisten (siehe auch Nr. 2.2.3 a.a.O.).

Zu der Befürchtung der Höheren Landesplanungsbehörde, dass das „Überangebot“ von Wohnbauflächen zu einer „überorganischen Siedlungsentwicklung“, führen könne, ist festzustellen, dass auch in Bubenreuth grundsätzlich wie in Deutschland allgemein die Mortalitätsrate die Fertilitätsrate übersteigt und der entstehende Einwohnerschwund nur über Wanderungsgewinne ausgeglichen werden kann. Auch können (wegen Eigentümerinteressen) und sollen nicht gleichzeitig mehrere Baugebiete ausgewiesen und erschlossen werden, sondern diese nacheinander und gegebenenfalls auch nur in Bauabschnitten. Vor diesem Hintergrund erscheint ein sprunghaftes Ansteigen der Bevölkerung eher unwahrscheinlich. Gleichwohl wäre in Bubenreuth eine überorganische Wohnsiedlungsentwicklung nach dem Ziel B VI 1.3 des Landesentwicklungsprogramms (alt – LEP 2006) sogar zulässig, da es an der Entwicklungsachse Nürnberg-Bamberg im Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums Nürnberg-Fürth-Erlangen liegt, die Arbeitsplätze in den benachbarten Großstädten auf kurzem Weg zu erreichen sind und die Wegstrecken überdies mit öffentlichen Verkehrsmitteln, auch des schienengebundenen ÖPNV zurückgelegt werden können. Ergänzend wird auf die Ausführungen unter Nr. 2.2.5 a.a.O. verwiesen.

Zu 2.:     Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Naturschutz vom 31.10.2012
Dem Hinweis, dass die vorliegende 2. Änderung des Flächennutzungsplans landschaftsplanerische Ziele berühre und daher eine Fortschreibung des Landschaftsplans erfordere, wird dahingehend entsprochen, dass die verbindenden Grünstrukturen zwischen dem Entlesbach, den Rothweihern und dem Rothweihergraben in der FNP/LP-Änderung dargestellt werden.

Die angesprochene Entlesbach-Renaturierung liegt außerhalb des Geltungsbereichs der 2. Änderung und wird demgemäß in der Fortschreibung des (gesamten) Flächennutzungsplans, also in dessen bereits eingeleiteter 1. Änderung berücksichtigt. Dort werden auch Ausführungen zu gegebenenfalls geänderten oder ergänzten landschaftsplanerischen Zielsetzungen in die Begründung aufgenommen.

Zu 3.:     Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Bauamt, vom 13.11.2012
An das Gebiet anschließend befindet sich nördlich der Scherleshofer Straße ein kombinierter Spiel- und Bolzplatz (3.000 m2) für Kinder bis 12 bzw. von 12 bis 18 Jahren. Zwei weitere Spielplätze (300 bzw. 600 m2) für Kinder bis 12 Jahren liegen an der Bussardstraße bzw. Meisenstraße. Alle drei Anlagen sind von der Mitte des Gebiets rund 300 m entfernt. In einer Entfernung von rund 400 m liegt eine Skate-Anlage. Im Gebiet selbst und auch an dem es tangierenden Entlesbach befinden sich in großem Umfang Grünflächen, die auch zum Spielen in der Natur geeignet sind und dafür zugelassen werden.

Zusätzlich zu den vom Landratsamt ermittelten Stellplätzen befinden sich Längsparkplätze entlang aller Erschließungsstraßen, die in einer Breite von 10,5 m (im nördlichen Teil) bzw. 8,0 m (im südlichen Teil) ausgebaut werden.

Die angesprochenen Festsetzungen wurden überprüft und teilweise gelockert.

Zu den genannten Belangen wurden entsprechende Ausführungen in die Begründung des Bebauungsplan-Entwurfs aufgenommen.

Zu 4.:     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14.11.2012
Die fehlenden Möglichkeiten, Brach- bzw. Konversionsflächen zu nutzen, Leerstände zu beseitigen, Siedlungen nachzuverdichten, wurden bereits in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung dargestellt (auf Nr. 2 unter dem vorangehenden Beschluss wird Bezug genommen). Der Gemeinde bleibt somit – unabhängig vom Standort neuer Siedlungsflächen – nichts anderes übrig, als Landwirtschaftsfläche in Bauland umzuwandeln.

Seitens der betroffenen Landwirte wurden keine Einwendungen gegen die Baugebietsausweisung auf ihren bewirtschafteten Flächen erhoben.

Zu 5.:     Wasserwirtschaftsamt Nürnberg vom 08.11.2012
Der geforderte planerische und rechnerische Nachweis der ordnungsgemäßen Entwässerung des Gebiets liegt sowohl für das Schmutzwasser als auch für das Niederschlagswasser vor.

Angaben zum Schutzgut Boden wurden in den Umweltbericht aufgenommen.

Das Hochwasserschutzkonzept am Entlesbach wird mit dem Bauabschnitt 2 A (unterhalb des Trennbauwerks bis zur Bahnlinie) noch vor, spätestens mit der Erschließung des Baugebiets umgesetzt. Damit ist ein Schutz mit einem Sicherheitszuschlag von 15 % mindestens vor einem Hochwasser HQ 100 für die Siedlung und die angrenzenden Bereiche gewährleistet; auf Festsetzungen für eine besondere hochwasserangepasste Bauweise kann deshalb verzichtet werden.

Die Hinweise zur Erschließung werden bei der Ausführungsplanung der jeweiligen Anlagen berücksichtigt.



[1] siehe Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, „Statistik kommunal 2011“ für Bubenreuth, S. 11


Sachverhalt:

 

Die nachfolgend genannten Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planungen berührt werden können, wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Äußerung zu den Vorentwürfen des Bebauungsplans und der 2. Änderung des Flächennutzungsplans gebeten.

 

Ausdrücklich keine Einwände haben erhoben:

·         das Amt für ländliche Entwicklung (Schreiben vom 30.10.2012),

·         die Autobahndirektion Nordbayern (Schreiben vom 06.11.2012) mit Hinweis auf Werbeanlagen in Sichtweite der Autobahn,

·         die DB Services Immobilien GmbH (Schreiben vom 14.11.2012) mit Bezugnahme auf die im vorgeschalteten Scopingverfahren abgegebene Stellungnahme,

·         der Planungsverband Industrieregion Mittelfranken (Schreiben vom 06.11.2012), der auf seine bereits im Scopingverfahren abgegebene Stellungnahme verweist, wonach er keine Einwendungen erhebt, wenn die mittelfristig nicht zu bebauenden Wohnbauflächen aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen werden (Schreiben vom 24.01.2011); diese  Einschränkung sei aber ausdrücklich nur als Hinweis zu verstehen (Schreiben vom 25.01.2011),

·         die Stadt Baiersdorf (E-Mail vom 12.11.2012) mit Bezugnahme auf die von ihr im Scopingverfahren gegebenen Hinweise zum Hochwasserschutz, die in der Planung berücksichtigt sind,

·         die Gemeinde Langensendelbach (Schreiben vom 15.10.2012).

 

Keine nochmalige Stellungnahme hat das Landesamt für Denkmalpflege, Bereich Bodendenkmäler, abgegeben, dessen im Scopingverfahren erteilten ausführlichen Hinweise auf die Rechtslage als „nachrichtliche Übernahmen“ Eingang in den Vorentwurf des Bebauungsplans gefunden haben.

 

Nachfolgend werden die von den Behörden geäußerten Anregungen, Bedenken und Einwendungen dargestellt. Ausgenommen davon bleibt die Äußerung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt als Immissionsschutzbehörde, über die nachfolgend unter TOP 74.4 gesondert beschlossen wird.

 

1.      Regierung von Mittelfranken,
Schreiben vom 30.10.2012 und E-Mail vom 14.11.2012
Die Regierung von Mittelfranken als Höhere Landesplanungsbehörde bezieht sich auf ihre im Scopingverfahren mit Schreiben vom 01.02.2011 erhobenen Einwände, dass in Bubenreuth weit über den Bedarf hinaus Wohnbauflächen bereits „ausgewiesen“ seien – gemeint ist die Darstellung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan – und dass die Ausweisung eines zusätzlichen, im Flächennutzungsplan bisher nur zu einem kleinen Teil berücksichtigten Gebiets nicht im Einklang mit den Erfordernissen der Landesplanung und den baurechtlichen Anforderungen bezüglich der Erforderlichkeit und der Bodenschutzklausel stehe.

Diese Einwendungen würden nur dann zurückgestellt, wenn die Gemeinde entweder

·         anteilig zu den beabsichtigten neuen Wohnbauflächen bereits ausgewiesene Wohnbauflächen zurücknimmt oder

·         im Flächennutzungsplan verbindlich Prioritäten im Hinblick auf die zeitliche Entwicklung der bereits im Flächennutzungsplan dargestellten und zusätzlich geplanten Wohnbauflächen festlegt.

Die dazu im Beschlussvorschlag beschriebenen Festlegungen wurden mit der Regierung von Mittelfranken abgestimmt.

Mit E-Mail vom 14.11.2012 hat die Regierung von Mittelfranken allerdings erneut darauf hingewiesen, dass über einen vorhandenen Bedarf hinaus Bauland ausgewiesen bzw. Baulandreserven gebildet würden, woraus die Gefahr einer „überorganischen Siedlungsentwicklung“ entstehe und ein landesplanerischer Zielkonflikt geschaffen werde. Maßgeblich für diese Beurteilung sei die in den letzten Jahren stattgefundene bzw. vom Landesamt für Statistik amtlich prognostizierte Bevölkerungsentwicklung. Die Regierung von Mittelfranken bezieht sich damit und auch ausdrücklich wiederum auf ihre ursprüngliche, im Scopingverfahren abgegebene ablehnende Stellungnahme vom 01.02.2011, die sie wesentlich auf die Wohnbaulandbedarfsberechnung der Flächenmanagement-Datenbank des Landesamts für Umwelt stützt. Dort führt sie aus, dass der geltende Flächennutzungsplan (Flächennutzungsplan 2000) noch ungenutzte Wohnbauflächen in einem Umfang von 17,5 ha vorsehe, zu denen mit dem Gebiet Rothweiher weitere 6,4 ha hinzukämen. So gehe der wirksame Flächennutzungsplan von einem Bedarf nach Wohnbauflächen für eine „Zielbevölkerung“ von 5.000 Einwohnern aus, die noch lange nicht erreicht sei (Stand am 30.06.2010: 4.497 Einwohner). Für Bubenreuth sei wie für den gesamten Landkreis Erlangen-Höchstadt von einer Bevölkerungszunahme von lediglich 1 % für das Jahr 2029 gegenüber dem Jahr 2009 auszugehen; Gründe, die für ein künftig außerordentlich hohes Bevölkerungswachstum sprächen, seien insbesondere im Hinblick auf die bisherige Entwicklung nicht erkennbar. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung eines Auflockerungsbedarfs errechne sich bis 2029 ein Bedarf nach Wohnbauland von lediglich 6,4 ha.

2.  Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Naturschutz, vom 31.10.2012
Das Sachgebiet Naturschutz stellt fest, dass die Änderung des Flächennutzungsplans Ziele der kommunalen Landschaftsplanung berühre und daher eine qualifizierte Fortschreibung des Landschaftsplans erfordere.

Es bittet darum, die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen in der Änderung des Flächennutzungsplans/Landschaftsplans zu berücksichtigen sowie hinsichtlich der landschaftsplanerischen Zielsetzung zu begründen. Dies gelte auch für die am Oberlauf des Entlesbachs vorgenommenen Renaturierungen.

Gegen den Bebauungsplan bestünden keine Einwände. Erfordernisse zur Sicherung vorgezogener artenschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen ergäben sich aus der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht.

3.  Landratsamt Erlangen-Höchstadt, Bauamt, vom 13.11.2012
In seiner städtebaulichen Würdigung anerkennt das Landratsamt die in der Begründung des Bebauungsplan-Entwurfs behandelte Problematik, die letztlich zur Ausweisung des Gebiets Rothweiher führt.

Es weist sodann darauf hin, dass keine Spielplätze und lediglich rund acht Kfz-Stellplätze vorgesehen seien.

Es stellt weiter fest, dass die Festsetzungen zu Dachneigung, Kniestock und Nebenanlagen sehr restriktiv und wohl auch Grundzüge der Planung seien, weshalb diesbezüglich im Vollzug des Bebauungsplans dann auch keine Befreiungen erteilt werden könnten.

4.  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14.11.2012
Das Amt bezieht sich auf das Landesplanungsgesetz und darauf, dass mit Grund und Boden bei Siedlungsmaßnahmen schonend umgegangen werden müsse, da sie nicht vermehrbar seien. Es weist auf den Verlust von Landwirtschaftsflächen hin.

5.  Wasserwirtschaftsamt Nürnberg vom 08.11.2012
Das Amt weist darauf hin, dass der planerische und rechnerische Nachweis der ordnungsgemäßen Entwässerung des Gebiets zu erbringen ist und darauf, welche Angaben der Umweltbericht zum Schutzgut Boden enthalten soll. Vor der vollständigen Umsetzung des Hochwasserschutzkonzepts müsse immer damit gerechnet werden, dass der Rothweihergraben bei Starkregen über die Ufer treten könne. Eine hochwasserangepasste Bauweise sei daher anzuraten. Im übrigen werden Hinweise zur Erschließungsplanung gegeben (zur Trennentwässerung und Regenwasserbeseitigung, zur bodenschonenden Ausführung der Bauarbeiten, zum weitestmöglichen Erhalt der Funktion des Bodens, zur Berücksichtigung vorhandener Drainagen).

Nach kurzer Aussprache stellt GRM Karl folgenden Antrag, über den der Vorsitzende abstimmen lässt:

 

Antrag:

 

Über den Unterpunkt möge namentlich abgestimmt werden.

 

Anwesend:

16

/ mit

8

gegen

7

Stimmen

(Beratung und Abstimmung ohne Ersten Bürgermeister Greif)


Namentliche Abstimmung:

 

Eger, Johannes

ja

 

Hauke, Maria

ja

 

Horner, Andreas

 

nein

Johrendt, Hildegard

 

nein

Dr. Junger, Stephan

ja

 

Karl, Johannes

 

nein

Kipping, Petra

 

nein

Paulus, Annemarie

ja

 

Reiß, Heinz

ja

 

Schäfer, Tassilo

ja

 

Schelter-Kölpien, Birgit

ja

 

Schmucker-Knoll, Christa

 

nein

Seuberth, Wolfgang

ja

 

Sprogar, Christian

ja

 

Winkelmann, Manfred

 

nein

 

Folglich:

 

Anwesend:

16

/ mit

9

gegen

6

Stimmen

(Beratung und Abstimmung ohne Ersten Bürgermeister Greif)