Beschluss:
Zu 1.:
Fehlendes Planungserfordernis, Verstoß
gegen Ziele der Landesplanung
Die Bevölkerung in Bubenreuth sinkt
oder stagniert seit nahezu 20 Jahren; dies entspricht dem landes- und
bundesweiten Trend, nicht aber der Entwicklung der Städteachse
Nürnberg/Fürth/Erlangen mit ihrem unmittelbaren Umland, die von einem steten
Zuzug geprägt ist. Dies ist auch in den Nachbarorten von Bubenreuth gut zu
erkennen. Die Einwohnerschaft von Bubenreuth kann dagegen nicht wachsen, weil
keine größeren Bauflächen angeboten werden. Dies soll sich nach der
mehrheitlichen politischen Entscheidung des dazu berufenen Gemeinderats nun
ändern, denn ein weiterer Niedergang der Einwohnerzahl wird mittel- und
langfristig mindestens zu einer Einschränkung oder Verteuerung,
schlimmstenfalls zur Einstellung öffentlicher Leistungen führen müssen – zu
denken ist an die Wasserversorgung, den öffentlichen Personennahverkehr,
Schule, Jugendmusikstätte, Bücherei, Sportangebot und vieles mehr. Da das
Baugebiet aus den genannten Gründen erforderlich ist und nicht als bloße
Verhinderungsplanung eines Schweinemastbetriebs, stellt sich die Situation auch
nicht anders dar, nachdem der Betrieb nun einen entfernten Standort gefunden
hat. Das Planungserfordernis ergibt sich damit unmittelbar aus dem Bedarf nach
Bauland, der sich in den zahlreichen Anfragen Bauwilliger manifestiert, die das
Rathaus nahezu täglich erreichen. Es dürfte im Interesse auch der Landesplanung
liegen, wenn wie in Bubenreuth Bauflächen angeboten werden, von denen aus die in
der Nähe liegenden Arbeitsplätze auf kurzem Weg – insbesondere auch im
leistungsfähigen schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr –
kostengünstig und schnell zu erreichen sind und die somit dazu beitragen, motorisierten
Individualverkehr zu vermeiden.
Darüber hinaus erfordern Maßnahmen des Hochwasserschutzes am Entlesbach eine
Koordination mit der Siedlungsentwicklung in Bubenreuth-Nord.
Im übrigen wird auf die Ausführungen unter Nr. 1 der Begründung zur 2.
Änderung des Flächennutzungsplans Bezug genommen.
Zu 2.:
Verfügbarkeit alternativer Bauflächen
Zwar stellt der Flächennutzungsplan von
Bubenreuth zahlreiche noch unbebaute Wohnbauflächen dar, gleichwohl ist keine
dieser Flächen verfügbar. Dies liegt entweder an der mangelnden
Verkaufsbereitschaft der Eigentümer oder an der ungelösten Lärmproblematik, die
insbesondere das Gebiet Posteläcker beeinträchtigt (siehe Nr. 2.2.2
a.a.O.). Wegen der Erforderlichkeit massiver Lärmschutzanlagen (Kosten
mindestens 700.000 EUR) kann das Gebiet allein schon aus wirtschaftlichen
Gründen wohl nur in seiner Gesamtheit beplant und erschlossen werden. Wenn es
künftig eine zentrale Funktion als Ortsmittelpunkt wahrnehmen soll, bedarf es –
wie ein Teil der Einwender zutreffend feststellt – einer anderen Bebauung als
der für das Gebiet Rothweiher vorgesehenen; ob dafür Bedarf besteht, muss
allerdings dahingestellt bleiben.
Es ist nicht zu befürchten, dass mit dem Gebiet Rothweiher eine überorganische
Siedlungsentwicklung eingeleitet wird, zumal nicht davon auszugehen ist, dass
schon in nächster Zukunft weitere Baugebiete ausgewiesen werden. Allein die
Planung für die Posteläcker dürfte noch Jahre in Anspruch nehmen. Doch selbst
wenn Bubenreuth eine überorganische Siedlungsentwicklung nähme, wäre sie hier
an der Entwicklungsachse Nürnberg – Bamberg und angesichts der hervorragenden
Verkehrserschließung und -bedienung im ÖPNV (mit S-Bahn-Anschluss!) aus
landesplanerischer Sicht sogar zulässig (Nr. 2.2.5 a.a.O.).
Leerstände oder gewerbliche Brachflächen sind nicht bekannt. Diese Thematik
stellt sich im gesamten Umfeld der Großstädte nicht, weshalb die Forderung nach
einem Flächenmanagement reiner Formalismus ist. Auch zur Prüfung etwaiger
Nachverdichtungspotentiale ist es nicht erforderlich, zumal in Bubenreuth eher
der Tendenz einer übermäßigen Nachverdichtung entgegengesteuert werden muss,
wie sich an der Entwicklung im Südhang zeigt.
Im übrigen wird auf die vertiefende Darstellung unter Nr. 2.2.2 a.a.O.
verwiesen.
Zu 3.:
Fläche ungeeignet
Das Gebiet liegt in einem flachen
Bachtal und ist tatsächlich feucht. Um die Bebauung zu ermöglichen, wird im
Taltiefsten wieder ein Gerinne hergestellt, das allerdings trocken sein wird,
da ihm unter normalen Witterungsbedingungen kein Wasser aus dem im Zuge der
Flurbereinigung aus dem Taltiefsten an den Ortsrand verlegten Rothweihergraben
oder aus dem Entlesbach zugeführt wird. Das Gerinne dient vorrangig der Ableitung
des Oberflächenwassers aus dem Baugebiet, das im Trennsystem entwässert wird.
Darüber hinaus verstärkt es aber auch den Hochwasserschutz für das Gebiet (und
damit einhergehend auch für die Vogelsiedlung), denn es fängt effektiv das bei
Starkregenereignissen über den von Bebauung freibleibenden Hang auf das Gebiet
zufließende Wasser auf und führt es schadlos ab. Die Bauflächen selbst werden
durch die im Oberlauf des Entlesbaches liegenden Dämme wirksam vor Hochwasser geschützt.
Der bisher in dem Gebiet wiederholt zu beobachtende Einstau von Regenwasser –
ein durch den Bau der Vogelsiedlung entstandenes Problem – wird damit künftig
verhindert.
Der Bauabschnitt 2 A der Hochwasserschutzmaßnahmen, für den der
fertige und mit dem Bebauungsplan abgestimmte Entwurf vorliegt, tangiert das
Gebiet lediglich.
Bodenuntersuchungen haben zwischenzeitlich ergeben, dass tragfähiger Baugrund
im Gebiet vorhanden ist. In einer von mehreren Baggerschürfen ist in einer
Tiefe von mehr als 1,7 m geringfügig Schichtenwasser aufgetreten, dem mit
entsprechender Ausbildung der Kellergeschosse (als „Weiße Wanne“) begegnet
werden kann.
Zu 4.:
Erholungsnutzung, Naturschutz,
Artenschutz
Die Erholungsnutzung wird nicht
wesentlich eingeschränkt. Freie Flächen in der Natur sind andernorts im
Gemeindegebiet – gerade auch im Bereich der Hochwasserdämme – zahlreich
vorhanden. Das Gebiet selbst erhält eine grüne Achse entlang dem wiederhergestellten
Rothweihergraben, durch die ein Wirtschaftsweg führt. Natur- und Artenschutz
werden nicht wesentlich beeinträchtigt, da die dort angetroffenen oder
potentiell vorhandenen sehr häufig vorkommenden Arten in benachbartes Offenland
ausweichen können. In der für das Gebiet eigens durchgeführten „speziellen
artenschutzrechtlichen Prüfung“ heißt es dazu: „Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans liegt inmitten intensiv landwirtschaftlich genutzter Flächen.
Hecken und andere Struktur anreichernde Einheiten sind nicht vorhanden“ (Nr.
2.1, S. 7). Im weiteren wird ausgeführt: „Für viele der nachgewiesenen
Vogelarten werden sich die Strukturen verbessern, Feldbrüter und typische
Offenlandarten werden keinen Lebensraum mehr haben“ (Nr. 2.1.2,
S. 7).
Zu 5.:
Lärm
Das Lärmgutachten berücksichtigt die
heute geltenden Bestimmungen und demnach nicht, dass der sogenannte
„Schienenbonus“ künftig wegfallen soll. Zu beachten ist jedoch das
planfestgestellte Ausbauvorhaben der Deutschen Bahn an ihrer durch Bubenreuth
führenden Strecke. Der Lärmbeurteilung wird demnach der prognostizierte Eisenbahnbetrieb
zugrundegelegt, wie er nach Fertigstellung der Trasse Nürnberg – Berlin
vorgesehen ist. Die Bahn selbst musste bei ihren Schallschutzmaßnahmen weder
das Gebiet „Rothweiher“ noch das Gebiet „Posteläcker“ berücksichtigen, da für
keines der Gebiete bisher ein geltender Bebauungsplan existiert; die
Darstellungen im Flächennutzungsplan lösen diesbezüglich keine Pflichten aus.
Im Lärmgutachten sind auch die vom Bolz- und Kinderspielplatz sowie die von
Fußballtrainingsgelände und Skate-Anlage ausgehenden Immissionen
berücksichtigt. Sollte das künftige Sportzentrum am „Steinbuckel“ entstehen,
ist es so zu planen und zu betreiben, dass davon keine zusätzliche Belastung
der vorhandenen Wohnbebauung oder des Rothweiher-Gebiets ausgeht. Die
Lärmproblematik wird umfassend in der Beschlussfassung über die Stellungnahme
des Landratsamtes als Immissionsschutzbehörde behandelt; darauf wird Bezug
genommen.
Zu 6.:
Verkehr und Erschließung
Mit einem Verkehrsgutachten wurde
untersucht, ob die Scherleshofer Straße den von dem Baugebiet Rothweiher sowie
den von einem in Igelsdorf seinerzeit noch vorgesehenen weiteren großen
Baugebiet aufnehmen könnte. Dies ist dem Gutachten zufolge möglich, ohne dass
dazu die Straße ausgebaut oder sonst angepasst werden müsste.
Die beschriebenen schon jetzt vorhandenen Behinderungen durch parkende
Fahrzeuge ließen sich – ähnlich wie auch in der Birkenallee – durch entsprechende
Halteverbote beheben; dann könnten die Mülltonnen auch auf der Fahrbahn
abgestellt werden und würden den Verkehr auf den Gehsteigen (Fußgänger,
radfahrende Kinder, Kinderwägen, Rollstühle) nicht beeinträchtigen.
Am ehesten im Bereich der Einmündung in die Hauptstraße/Neue Straße könnten Schwierigkeiten
entstehen, die dort gegebenenfalls eine Ampelregelung erfordern. Als
„Unfallschwerpunkt“ ist die Kreuzung allerdings bisher nicht in Erscheinung
getreten.
Die dem Gutachten zugrundeliegende Verkehrszählung wurde vom 19.05. bis
25.05.2012 außerhalb der Ferien durchgeführt; welches Wetter in dieser Zeit
herrschte, ist der Gemeinde nicht bekannt. Aber selbst wenn es durchgehend
trocken war und folglich mehr Fahrten mit dem Rad zurückgelegt worden sein
sollten, so halten wir die Auswirkungen auf den motorisierten Verkehr für
marginal.
Wirtschaftliche Schäden wird der Baustellenverkehr an der Scherleshofer Straße
nicht verursachen, da die Lebensdauer der Straße – man geht von 25 bis 30 Jahren
aus – bereits abgelaufen ist. Sie befindet sich auch tatsächlich schon in einem
derart schlechten baulichen Zustand, der ihre Erneuerung erfordert. Diese wird
wegen des vom Bahnbau und aus dem Baugebiet zu erwartenden Baustellenverkehrs
für die nächsten Jahre noch zurückgestellt.
Eine Anbindung des Gebiets über die Bahn zum Kreisverkehr und die Kreisstraße
nach Möhrendorf scheitert schon an den Kosten des erforderlichen Brückenbauwerks,
die sich auf 4 bis 5 Mio. EUR belaufen dürften – unabhängig
davon, ob sie technisch überhaupt realisiert werden kann. Allerdings ließe sich
eine zusätzliche Anbindung durch das „Hoffeld“ erreichen, die sich aber wegen
des erforderlichen Grunderwerbs nur realisieren lässt, wenn dort ein wie auch
immer geartetes Baugebiet ausgewiesen wird. Auch falls ein Sportzentrum am
Steinbuckel entstehen sollte, wird die Notwendigkeit dieser zusätzlichen
Erschließung zu prüfen sein.
Eine zeitweilige zusätzliche Zufahrt für den Baustellenverkehr erscheint für
den nördlichen Teil des Gebiets nicht erforderlich, der gut über die
Scherleshofer Straße angebunden ist. Der südliche Bereich umfasst lediglich
rund 20 Bauparzellen, weshalb auch dort eine zusätzliche Zufahrt (zur
Entlastung der allerdings beengten Straße „Zum Rothweiher“) nicht unbedingt nötig
ist. Im Bedarfsfall kann aber der den Nord- und Südteil verbindende beschränkt
öffentliche Weg („Feldweg“) vorübergehend für den Baustellenverkehr geöffnet
werden. Eine provisorische Zufahrt des südlichen Baugebiets vom östlichen
Ortsrand müsste entweder unmittelbar hinter der bestehenden Bebauung geführt werden
und würde die dortigen Grundstücke massiv beeinträchtigen oder sie verliefe durch
die Schutzzonen II bzw. III des dortigen Wasserschutzgebiets, was
nicht zulässig wäre.
Die Zugänglichkeit der östlich des Südbereichs des Gebiets befindlichen Landwirtschaftsflächen
wird mit Wegen sichergestellt, die wie Feldwege genutzt werden können. Sollten
einzelne Äcker dennoch nicht mehr über diese oder andere Wege erreichbar sein,
können sie auch über die gemeindlichen Grünflächen angefahren werden. Dazu
würden die Grünflächen gegebenenfalls mit Geh- und Fahrtrechten belastet.
Anstelle von Stichstraßen werden nunmehr Ringstraßen vorgesehen.
Zu 7.:
Bushaltestelle verlegen
Die vorgeschlagene Verlegung der Bushaltestelle
in der Bussardstraße nach Norden, weg von der Einmündung der Straße „Zum
Rothweiher“, erscheint sinnvoll und wird mit „Frankenbus“ besprochen.
Zu 8.:
Mobilfunkmast
Die Bundesnetzagentur berechnet aus den
in Deutschland gemäß der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (Verordnung über
elektromagnetische Felder) geltenden Grenzwerten aufgrund des tatsächlichen
Aufbaus einer Funkstation und bereits vorhandener anderer Funkanlagen den
standortbezogenen Sicherheitsabstand eines jeden Sendemastes: Jenseits dieses
Sicherheitsabstandes sind die Grenzwerte eingehalten. Wie sich aus der von der
Bundesnetzagentur betriebenen EMF-Datenbank ablesen lässt, beträgt der
standortbezogene Sicherheitsabstand von der Sendeanlage 18,52 m in
Hauptstrahlrichtung. Mithin überschreitet die Entfernung des Baugebiets, dessen
äußerster Rand minimal 330 m von der Sendeanlage entfernt ist, den
maßgeblichen Sicherheitsabstand um ein Mehrfaches. Die Grenzwerte schützen vor
einem nachgewiesenen gesundheitlichen Risiko.
Ob die Vorgaben des Verordnungsgebers, nach denen der Sicherheitsabstand
ermittelt wird, ausreichen, um gesundheitliche Risiken durch elektromagnetische
Felder auszuschließen, kann von der Gemeinde angesichts nicht abschließend
geklärter schädlicher Umwelteinwirkungen nicht beantwortet werden. Das Bundesverfassungsgericht
hat sich zur Frage der Grenzwerte wie folgt geäußert (BVerfG, Beschluss vom
24.01.2007, Az. 1 BvR 382/05, Rz. 18):
„Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
hat in ihrem Beschluss vom 28. Februar 2002 (1 BvR 1676/01 – NJW 2002, S.
1638) zu den in der Verordnung über elektromagnetische Felder
(26. BImSchV) festgelegten Grenzwerten unter Bezugnahme auf die
einschlägige Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass dem Verordnungsgeber bei der
Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich
zukommt, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen
zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht,
alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr
nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen
überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich
ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen
oder erheblich dahinter zurückbleiben. Die geltenden Grenzwerte können nur dann
verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die
menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Liegen noch keine verlässlichen
wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen - wie hier
die schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder - vor,
verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht,
ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts
durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die
Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die
Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu
beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt
der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu
bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können.
Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich
erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige
Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer
veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (vgl. zum Vorstehenden
BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2002, a.a.O. sowie BVerfGE 49, 89
<130, 132 f.>; 56, 54 <78 ff.>; BVerfG, Kammerbeschluss
vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1658/96 –, NJW 1997, S. 2509).“
Zu 9.:
Entwässerung nicht gewährleistet
Die Entwässerung des Gebiets ist auch
bei Starkregen gewährleistet, da nur das Schmutzwasser dem Mischwasserkanal in
der Scherleshofer Straße zugeführt wird. Das im wesentlichen saubere
Oberflächenwasser wird mit dem in der Mitte des Gebiets verlaufenden Graben
gesammelt, der es der Hochwasserableitung des Entlesbachs im ausgebauten
Rothweihergraben zuführt. Da der Kanal in der Scherleshofer Straße schon
relativ flach verlegt ist, muss der Schmutzwasserkanal aus dem Gebiet mittels
Pumpanlage an den Kanal in der Scherleshofer Straße angeschlossen werden. Dazu
wird eine Fläche von ca. 20 m2 benötigt, die
gegebenenfalls auch im Straßengrund liegen könnte. Die Anlage speichert eine
gewisse Menge Abwasser, bevor es abgepumpt wird. Mit entsprechender Verfahrenstechnik
kann sichergestellt werden, dass die Anlage nicht in den gegebenenfalls schon
überlasteten Mischwasserkanal in der Scherleshofer Straße einspeist. Ein
möglicher Standort der Anlage wird im Bebauungsplan gekennzeichnet.
Die im Ort vorhandenen Trennbauwerke (Regenrückhaltebecken und Regenüberlaufbecken)
haben Bedeutung nur für die bestehende Mischwasserkanalisation. Sie schlagen
das bei Regen von den versiegelten Flächen abfließende Wasser in die Vorflut
ab, so dass nur Schmutzwasser in die Kläranlage gelangt. Da aus dem Gebiet
Rothweiher kein Regenwasser in die vorhandene Mischwasserkanalisation gelangt,
müssen die genannten Trennbauwerke auch nicht erweitert oder durch zusätzliche
ergänzt werden.
Zu 10.:
Maß der baulichen Nutzung zu hoch bzw.
zu niedrig
Belange des Lärmschutzes erfordern im
nordwestlichen Bereich des Baugebiets zur Scherleshofer Straße hin zwei Zeilen
dreigeschossiger Reihenhäuser mit (niedrigem) Pultdach. Damit wird auch dem
Verlangen nach preisgünstigeren bzw. kompakten und flächensparenden Bauformen
Rechnung getragen. Sonst ist anschließend an die östliche Bebauung der
Bussardstraße – wie von dort wohnenden Einwendern gewünscht – eine lediglich
zweigeschossige Bebauung in der Form „E + D“ geplant.
Die großen Baufenster erlauben einen bedarfsgerechten Grundstückszuschnitt, was
insbesondere dort notwendig ist, wo Einzel- und Doppelhäuser errichtet werden
dürfen. Eine für drei Doppelhäuser (sechs Doppelhaushälften) geeignete Fläche
könnte an deren Stelle vier oder fünf Einzelhäuser aufnehmen. Über die maximale
Zahl der Wohneinheiten pro Haus, die auf zwei begrenzt ist, wird sichergestellt,
dass keine überdimensionalen Baukörper entstehen. Eine Firstrichtung wird nicht
vorgeschrieben, da dies aus städtebaulicher Sicht nicht erforderlich ist.
Auf die Festsetzung einer Eingrünung – eines mit Hecken und Sträuchern anzupflanzenden
Streifens auf privatem Grund („Flächen zur Entwicklung Natur und Landschaft“
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zwischen der Bestandsbebauung
und dem neuen Gebiet wird im südlichen Bereich verzichtet, da dort eine
Erweiterung der Siedlungsfläche schon nach dem geltenden Flächennutzungsplan vorgesehen
war. Im nördlichen Bereich soll der Pflanzstreifen dazu dienen, die Betroffenheit
der angrenzenden Anlieger zu vermindern, die nach dem geltenden
Flächennutzungsplan und folglich entgegen der jetzigen Planung davon ausgegangen
sind, dass ihre Grundstücke dauerhaft den Ortsrand bilden.
Zu 11.:
Kostenfrage
Die Kosten der Erschließung mit Straßen
tragen die Grundstückseigentümer bei Abrechnung mit Erschließungsbeiträgen zu
90 % oder, falls die vorgesehenen Verträge abgeschlossen werden können,
gegebenenfalls auch ganz. Ebenso ist beabsichtigt, ihnen auch die Planungskosten
aufzubürden.
Auf den Abschluss von Folgekostenverträgen über die Erweiterung von
Infrastruktureinrichtungen wird verzichtet, da dies auch in der Vergangenheit
nicht üblich war. Außerdem ist die Erweiterung beispielsweise der Kindergärten
und -krippen nicht allein wegen des Gebiets Rothweiher erforderlich. Deshalb
erfordert der Abschluss derartiger Verträge eine im Detail festgelegte
Ortsentwicklungsplanung, die eine Zuordnung der Kosten bestimmter
Infrastrukturmaßnahmen auf die jeweiligen „Verursacher“ zulässt. Solcher Art
weitgehende Festlegungen lehnt der Gemeinderat jedoch (derzeit noch) ab.
Sachverhalt:
In der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung haben sich 55 Bürger und eine Eigentümergemeinschaft mit insgesamt 35 Schreiben geäußert. Nachfolgend werden die Anregungen, Bedenken und Einwendungen zusammenfassend dargestellt:
1.
Fehlendes Planungserfordernis, Verstoß
gegen Ziele der Landesplanung
Aus der Öffentlichkeit wird gegen den
Bebauungsplan und die Änderung des Flächennutzungsplans eingewandt, dass kein
Planungserfordernis nach § 1 BauGB bestehe, und zwar allein schon deshalb,
weil die Bevölkerungsentwicklung in Bubenreuth dem allgemeinen Trend folgend
nach unten tendiere. Ein Wachstum des Ortes sei auch nicht wünschenswert. Der
Schweinemastbetrieb habe andernorts seinen Standort gefunden, weshalb es keinen
Grund mehr für die vorliegende „Verhinderungsplanung“ gebe.
2.
Verfügbarkeit alternativer Bauflächen
Die Umwandlung von Landwirtschaftsfläche in Wohnbaufläche sei an der vorgesehenen
Stelle und auch in ihrem Umfang nicht erforderlich, weil in der Gemeinde andere
Flächen, die im Flächennutzungsplan für Wohngebiete vorgesehen sind, noch
verfügbar seien, insbesondere im Bereich der Posteläcker. Die Ausweisung des
Gebiets leite zusammen mit den im Flächennutzungsplan schon vorhandenen noch
ungenutzten weiteren Wohngebieten eine unzulässige und unerwünschte „überorganische
Siedlungsentwicklung“ ein. Außerdem sei durch ein Flächenmanagement
nachzuweisen, dass es keine bebaubaren Flächen bzw. Leerstände im Innenbereich
gebe. Die Bebauung der Posteläcker sei vorzuziehen, um dort verschiedenartige
Wohnformen anbieten zu können (Wohnen für Senioren und Singles, Mehrgenerationenhäuser,
vermietbarer bzw. preisgünstigerer Wohnraum, Mehrfamilienhäuser) und um die
beiden Ortsteile zusammenwachsen zu lassen sowie ein Zentrum zu bilden mit
zentralen Einkaufsmöglichkeiten und öffentlichen Einrichtungen.
3.
Fläche ungeeignet
Als Feuchtgebiet sei das Areal für eine
Bebauung nicht geeignet. Die Siedlung liege zu tief und in einem
Überschwemmungsgebiet. Die Überflutungsgefahr werde sogar noch verstärkt, da
Hangwasser zusätzlich eingeleitet werde. Die weitere Versiegelung verstärke die
Hochwassergefahr noch und der Siedlungsbau beeinträchtige die Ableitung des
Oberflächenwassers. Im übrigen sei die Abstimmung mit den
Hochwasserschutz-Maßnahmen im Bereich des Entlesbaches nicht erfolgt.
4.
Erholungsnutzung, Naturschutz,
Artenschutz
Das Gebiet stelle ein Naherholungsgebiet für Spaziergänger dar, auf das nicht
verzichtet werden könne. Vorhandenen Tierarten wie Feldlerche und Hase werde
ihr Lebensraum genommen.
5.
Lärm
Das Lärmgutachten berücksichtige nicht, dass der Schienenbonus künftig wegfallen
solle, im Gegensatz zu den Posteläckern müsse die Bahn das Gebiet Rothweiher
bei ihren Lärmschutzmaßnahmen nicht berücksichtigen. Eine Verstärkung des Lärms
sei mit dem auszubauenden Sportzentrum zu erwarten.
6.
Verkehr und Erschließung
Die Verkehrssituation in der ohnehin
schon überlasteten, zu engen und mit parkenden Fahrzeugen verstellten
Scherleshofer Straße werde noch weiter und damit unzumutbar verschlechtert.
Dies gelte selbst für Fußgänger, wenn sie Kinderwägen mit sich führten, oder
für auf dem Gehsteig radelnde Kinder, die gezwungen würden, auf die Fahrbahn
auszuweichen, weil ihnen die Mülltonnen an den Abfuhrterminen den Weg
verstellten. Die Einmündung in die Hauptstraße sei schon jetzt überlastet und
unfallträchtig. Im übrigen sei die dem Verkehrsgutachten zugrundeliegende
Verkehrszählung in einem Zeitraum mit weniger Verkehr (Ferien, schönes Wetter)
durchgeführt worden. Unberücksichtigt sei auch die zu erwartende
Zusatzbelastung durch das künftige Sportzentrum. Der Verkehrslärm in der
Scherleshofer Straße sei jetzt schon zu stark.
Eine Entlastungsstraße durch das Hoffeld wird teils gefordert, teils abgelehnt.
Das Gebiet müsse über die Bahn zum Kreisverkehr und die Kreisstraße nach
Möhrendorf angebunden werden.
Der bauzeitliche Schwerverkehr während der Erschließung und Bebauung des
Gebiets beschädige und zerstöre die Straße, bauzeitlich sei deshalb eine zeitweilige
zusätzliche Zufahrt zu schaffen.
Der Südbereich des Gebiets sei über die enge Straße „Zum Rothweiher“ nur
schlecht erreichbar.
Die östlich des Südbereichs gelegenen Restflächen der landwirtschaftlichen
Grundstücke seien mit den Landwirtschaftsfahrzeugen nicht mehr erreichbar.
Anstelle von Stichstraßen mit Wendehämmern werden Ringstraßen gefordert.
7.
Bushaltestelle verlegen
Die Bushaltestelle in der Bussardstraße solle nach Norden verlegt werden, weg
von der Einmündung der Straße „Zum Rothweiher“.
8.
Mobilfunkmast
Der in Nachbarschaft zu dem Gebiet
befindliche Mobilfunkmast verursache problematische Immissionen und lasse die
Bebauung des Gebiets nicht zu.
9.
Entwässerung nicht gewährleistet
Insbesondere bei Starkregen sei die Entwässerung des Gebiets nicht gewährleistet,
da das Schmutzwasser dem überlasteten Kanal in der Scherleshofer Straße nicht
noch zusätzlich zugeführt werden könne. Die im Ort vorhandenen Trennbauwerke
seien nicht auf die zusätzliche Belastung ausgelegt. Außerdem sei der Standort
der Hebeanlage nicht festgelegt und Platz dafür nicht reserviert.
10. Maß
der baulichen Nutzung zu hoch bzw. zu niedrig
Das vorgesehene Maß der baulichen
Nutzung vertrage sich nicht mit der angrenzenden Bestandsbebauung. Anschließend
an die nur eingeschossigen Gebäude an der Bussardstraße dürfe maximal eine
zweigeschossige Bebauung, und zwar E + D, zugelassen werden. Die
großen Baufenster ließen eine geschlossene bzw. überdimensionale Bauweise zu,
was es zu vermeiden gelte. Andererseits wird aber auch gefordert,
Mehrfamilienwohnhäuser („Mehrspänner“) bzw. Reihenhäuser als kostengünstige und
flächenschonende Bauweise zuzulassen. Im Hinblick auf die Nutzung der Dächer
für Photovoltaik dürfe keine Firstrichtung vorgeschrieben werden. Auch das
südliche Gebiet sei (wie der nördliche Teil) zum Bestand hin einzugrünen.
11. Kostenfrage
Abgelehnt wird, dass die Planungskosten aus Steuermitteln finanziert werden;
die Erschließungskosten seien auf die Grundstückseigentümer umzulegen. Wegen
des Bevölkerungszuwachses sei davon auszugehen, dass Rathaus, Kinderkrippen,
Kindergärten und Schule nicht mehr ausreichten. Die daraus resultierenden Folgekosten
seien weder ermittelt worden noch würden sie den Neubürgern auferlegt.
Beratungsbedarf besteht hauptsächlich seitens der SPD-Fraktion, so dass das Gremium die wesentlichsten Punkte des Sachverhalts und des Beschlussvorschlags unter Einbeziehung des anwesenden Planers eingehend erörtert.
Sodann beschließt der Gemeinderat:
|
Anwesend: |
16 |
/ mit |
9 |
gegen |
6 |
Stimmen |
(Bürgermeister Greif hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.)
