Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 6

Beschluss:

 

Zu 1.:     Fehlendes Planungserfordernis, Verstoß gegen Ziele der Landesplanung
Die Bevölkerung in Bubenreuth sinkt oder stagniert seit nahezu 20 Jahren; dies entspricht dem landes- und bundesweiten Trend, nicht aber der Entwicklung der Städteachse Nürnberg/Fürth/Erlangen mit ihrem unmittelbaren Umland, die von einem steten Zuzug geprägt ist. Dies ist auch in den Nachbarorten von Bubenreuth gut zu erkennen. Die Einwohnerschaft von Bubenreuth kann dagegen nicht wachsen, weil keine größeren Bauflächen angeboten werden. Dies soll sich nach der mehrheitlichen politischen Entscheidung des dazu berufenen Gemeinderats nun ändern, denn ein weiterer Niedergang der Einwohnerzahl wird mittel- und langfristig mindestens zu einer Einschränkung oder Verteuerung, schlimmstenfalls zur Einstellung öffentlicher Leistungen führen müssen – zu denken ist an die Wasserversorgung, den öffentlichen Personennahverkehr, Schule, Jugendmusikstätte, Bücherei, Sportangebot und vieles mehr. Da das Baugebiet aus den genannten Gründen erforderlich ist und nicht als bloße Verhinderungsplanung eines Schweinemastbetriebs, stellt sich die Situation auch nicht anders dar, nachdem der Betrieb nun einen entfernten Standort gefunden hat. Das Planungserfordernis ergibt sich damit unmittelbar aus dem Bedarf nach Bauland, der sich in den zahlreichen Anfragen Bauwilliger manifestiert, die das Rathaus nahezu täglich erreichen. Es dürfte im Interesse auch der Landesplanung liegen, wenn wie in Bubenreuth Bauflächen angeboten werden, von denen aus die in der Nähe liegenden Arbeitsplätze auf kurzem Weg – insbesondere auch im leistungsfähigen schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr – kostengünstig und schnell zu erreichen sind und die somit dazu beitragen, motorisierten Individualverkehr zu vermeiden.

Darüber hinaus erfordern Maßnahmen des Hochwasserschutzes am Entlesbach eine Koordination mit der Siedlungsentwicklung in Bubenreuth-Nord.

Im übrigen wird auf die Ausführungen unter Nr. 1 der Begründung zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans Bezug genommen.

Zu 2.:     Verfügbarkeit alternativer Bauflächen
Zwar stellt der Flächennutzungsplan von Bubenreuth zahlreiche noch unbebaute Wohnbauflächen dar, gleichwohl ist keine dieser Flächen verfügbar. Dies liegt entweder an der mangelnden Verkaufsbereitschaft der Eigentümer oder an der ungelösten Lärmproblematik, die insbesondere das Gebiet Posteläcker beeinträchtigt (siehe Nr. 2.2.2 a.a.O.). Wegen der Erforderlichkeit massiver Lärmschutzanlagen (Kosten mindestens 700.000 EUR) kann das Gebiet allein schon aus wirtschaftlichen Gründen wohl nur in seiner Gesamtheit beplant und erschlossen werden. Wenn es künftig eine zentrale Funktion als Ortsmittelpunkt wahrnehmen soll, bedarf es – wie ein Teil der Einwender zutreffend feststellt – einer anderen Bebauung als der für das Gebiet Rothweiher vorgesehenen; ob dafür Bedarf besteht, muss allerdings dahingestellt bleiben.

Es ist nicht zu befürchten, dass mit dem Gebiet Rothweiher eine überorganische Siedlungsentwicklung eingeleitet wird, zumal nicht davon auszugehen ist, dass schon in nächster Zukunft weitere Baugebiete ausgewiesen werden. Allein die Planung für die Posteläcker dürfte noch Jahre in Anspruch nehmen. Doch selbst wenn Bubenreuth eine überorganische Siedlungsentwicklung nähme, wäre sie hier an der Entwicklungsachse Nürnberg – Bamberg und angesichts der hervorragenden Verkehrserschließung und -bedienung im ÖPNV (mit S-Bahn-Anschluss!) aus landesplanerischer Sicht sogar zulässig (Nr. 2.2.5 a.a.O.).

Leerstände oder gewerbliche Brachflächen sind nicht bekannt. Diese Thematik stellt sich im gesamten Umfeld der Großstädte nicht, weshalb die Forderung nach einem Flächenmanagement reiner Formalismus ist. Auch zur Prüfung etwaiger Nachverdichtungspotentiale ist es nicht erforderlich, zumal in Bubenreuth eher der Tendenz einer übermäßigen Nachverdichtung entgegengesteuert werden muss, wie sich an der Entwicklung im Südhang zeigt.

Im übrigen wird auf die vertiefende Darstellung unter Nr. 2.2.2 a.a.O. verwiesen.

Zu 3.:     Fläche ungeeignet
Das Gebiet liegt in einem flachen Bachtal und ist tatsächlich feucht. Um die Bebauung zu ermöglichen, wird im Taltiefsten wieder ein Gerinne hergestellt, das allerdings trocken sein wird, da ihm unter normalen Witterungsbedingungen kein Wasser aus dem im Zuge der Flurbereinigung aus dem Taltiefsten an den Ortsrand verlegten Rothweihergraben oder aus dem Entlesbach zugeführt wird. Das Gerinne dient vorrangig der Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Baugebiet, das im Trennsystem entwässert wird. Darüber hinaus verstärkt es aber auch den Hochwasserschutz für das Gebiet (und damit einhergehend auch für die Vogelsiedlung), denn es fängt effektiv das bei Starkregenereignissen über den von Bebauung freibleibenden Hang auf das Gebiet zufließende Wasser auf und führt es schadlos ab. Die Bauflächen selbst werden durch die im Oberlauf des Entlesbaches liegenden Dämme wirksam vor Hochwasser geschützt. Der bisher in dem Gebiet wiederholt zu beobachtende Einstau von Regenwasser – ein durch den Bau der Vogelsiedlung entstandenes Problem – wird damit künftig verhindert.

Der Bauabschnitt 2 A der Hochwasserschutzmaßnahmen, für den der fertige und mit dem Bebauungsplan abgestimmte Entwurf vorliegt, tangiert das Gebiet lediglich.

Bodenuntersuchungen haben zwischenzeitlich ergeben, dass tragfähiger Baugrund im Gebiet vorhanden ist. In einer von mehreren Baggerschürfen ist in einer Tiefe von mehr als 1,7 m geringfügig Schichtenwasser aufgetreten, dem mit entsprechender Ausbildung der Kellergeschosse (als „Weiße Wanne“) begegnet werden kann.

Zu 4.:     Erholungsnutzung, Naturschutz, Artenschutz
Die Erholungsnutzung wird nicht wesentlich eingeschränkt. Freie Flächen in der Natur sind andernorts im Gemeindegebiet – gerade auch im Bereich der Hochwasserdämme – zahlreich vorhanden. Das Gebiet selbst erhält eine grüne Achse entlang dem wiederhergestellten Rothweihergraben, durch die ein Wirtschaftsweg führt. Natur- und Artenschutz werden nicht wesentlich beeinträchtigt, da die dort angetroffenen oder potentiell vorhandenen sehr häufig vorkommenden Arten in benachbartes Offenland ausweichen können. In der für das Gebiet eigens durchgeführten „speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ heißt es dazu: „Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt inmitten intensiv landwirtschaftlich genutzter Flächen. Hecken und andere Struktur anreichernde Einheiten sind nicht vorhanden“ (Nr. 2.1, S. 7). Im weiteren wird ausgeführt: „Für viele der nachgewiesenen Vogelarten werden sich die Strukturen verbessern, Feldbrüter und typische Offenlandarten werden keinen Lebensraum mehr haben“ (Nr. 2.1.2, S. 7).

Zu 5.:     Lärm
Das Lärmgutachten berücksichtigt die heute geltenden Bestimmungen und demnach nicht, dass der sogenannte „Schienenbonus“ künftig wegfallen soll. Zu beachten ist jedoch das planfestgestellte Ausbauvorhaben der Deutschen Bahn an ihrer durch Bubenreuth führenden Strecke. Der Lärmbeurteilung wird demnach der prognostizierte Eisenbahnbetrieb zugrundegelegt, wie er nach Fertigstellung der Trasse Nürnberg – Berlin vorgesehen ist. Die Bahn selbst musste bei ihren Schallschutzmaßnahmen weder das Gebiet „Rothweiher“ noch das Gebiet „Posteläcker“ berücksichtigen, da für keines der Gebiete bisher ein geltender Bebauungsplan existiert; die Darstellungen im Flächennutzungsplan lösen diesbezüglich keine Pflichten aus. Im Lärmgutachten sind auch die vom Bolz- und Kinderspielplatz sowie die von Fußballtrainingsgelände und Skate-Anlage ausgehenden Immissionen berücksichtigt. Sollte das künftige Sportzentrum am „Steinbuckel“ entstehen, ist es so zu planen und zu betreiben, dass davon keine zusätzliche Belastung der vorhandenen Wohnbebauung oder des Rothweiher-Gebiets ausgeht. Die Lärmproblematik wird umfassend in der Beschlussfassung über die Stellungnahme des Landratsamtes als Immissionsschutzbehörde behandelt; darauf wird Bezug genommen.

Zu 6.:     Verkehr und Erschließung
Mit einem Verkehrsgutachten wurde untersucht, ob die Scherleshofer Straße den von dem Baugebiet Rothweiher sowie den von einem in Igelsdorf seinerzeit noch vorgesehenen weiteren großen Baugebiet aufnehmen könnte. Dies ist dem Gutachten zufolge möglich, ohne dass dazu die Straße ausgebaut oder sonst angepasst werden müsste.

Die beschriebenen schon jetzt vorhandenen Behinderungen durch parkende Fahrzeuge ließen sich – ähnlich wie auch in der Birkenallee – durch entsprechende Halteverbote beheben; dann könnten die Mülltonnen auch auf der Fahrbahn abgestellt werden und würden den Verkehr auf den Gehsteigen (Fußgänger, radfahrende Kinder, Kinderwägen, Rollstühle) nicht beeinträchtigen.

Am ehesten im Bereich der Einmündung in die Hauptstraße/Neue Straße könnten Schwierigkeiten entstehen, die dort gegebenenfalls eine Ampelregelung erfordern. Als „Unfallschwerpunkt“ ist die Kreuzung allerdings bisher nicht in Erscheinung getreten.

Die dem Gutachten zugrundeliegende Verkehrszählung wurde vom 19.05. bis 25.05.2012 außerhalb der Ferien durchgeführt; welches Wetter in dieser Zeit herrschte, ist der Gemeinde nicht bekannt. Aber selbst wenn es durchgehend trocken war und folglich mehr Fahrten mit dem Rad zurückgelegt worden sein sollten, so halten wir die Auswirkungen auf den motorisierten Verkehr für marginal.

Wirtschaftliche Schäden wird der Baustellenverkehr an der Scherleshofer Straße nicht verursachen, da die Lebensdauer der Straße – man geht von 25 bis 30 Jahren aus – bereits abgelaufen ist. Sie befindet sich auch tatsächlich schon in einem derart schlechten baulichen Zustand, der ihre Erneuerung erfordert. Diese wird wegen des vom Bahnbau und aus dem Baugebiet zu erwartenden Baustellenverkehrs für die nächsten Jahre noch zurückgestellt.

Eine Anbindung des Gebiets über die Bahn zum Kreisverkehr und die Kreisstraße nach Möhrendorf scheitert schon an den Kosten des erforderlichen Brückenbauwerks, die sich auf 4 bis 5 Mio. EUR belaufen dürften – unabhängig davon, ob sie technisch überhaupt realisiert werden kann. Allerdings ließe sich eine zusätzliche Anbindung durch das „Hoffeld“ erreichen, die sich aber wegen des erforderlichen Grunderwerbs nur realisieren lässt, wenn dort ein wie auch immer geartetes Baugebiet ausgewiesen wird. Auch falls ein Sportzentrum am Steinbuckel entstehen sollte, wird die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Erschließung zu prüfen sein.

Eine zeitweilige zusätzliche Zufahrt für den Baustellenverkehr erscheint für den nördlichen Teil des Gebiets nicht erforderlich, der gut über die Scherleshofer Straße angebunden ist. Der südliche Bereich umfasst lediglich rund 20 Bauparzellen, weshalb auch dort eine zusätzliche Zufahrt (zur Entlastung der allerdings beengten Straße „Zum Rothweiher“) nicht unbedingt nötig ist. Im Bedarfsfall kann aber der den Nord- und Südteil verbindende beschränkt öffentliche Weg („Feldweg“) vorübergehend für den Baustellenverkehr geöffnet werden. Eine provisorische Zufahrt des südlichen Baugebiets vom östlichen Ortsrand müsste entweder unmittelbar hinter der bestehenden Bebauung geführt werden und würde die dortigen Grundstücke massiv beeinträchtigen oder sie verliefe durch die Schutzzonen II bzw. III des dortigen Wasserschutzgebiets, was nicht zulässig wäre.

Die Zugänglichkeit der östlich des Südbereichs des Gebiets befindlichen Landwirtschaftsflächen wird mit Wegen sichergestellt, die wie Feldwege genutzt werden können. Sollten einzelne Äcker dennoch nicht mehr über diese oder andere Wege erreichbar sein, können sie auch über die gemeindlichen Grünflächen angefahren werden. Dazu würden die Grünflächen gegebenenfalls mit Geh- und Fahrtrechten belastet.

Anstelle von Stichstraßen werden nunmehr Ringstraßen vorgesehen.

Zu 7.:     Bushaltestelle verlegen
Die vorgeschlagene Verlegung der Bushaltestelle in der Bussardstraße nach Norden, weg von der Einmündung der Straße „Zum Rothweiher“, erscheint sinnvoll und wird mit „Frankenbus“ besprochen.

Zu 8.:     Mobilfunkmast
Die Bundesnetzagentur berechnet aus den in Deutschland gemäß der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (Verordnung über elektromagnetische Felder) geltenden Grenzwerten aufgrund des tatsächlichen Aufbaus einer Funkstation und bereits vorhandener anderer Funkanlagen den standortbezogenen Sicherheitsabstand eines jeden Sendemastes: Jenseits dieses Sicherheitsabstandes sind die Grenzwerte eingehalten. Wie sich aus der von der Bundesnetzagentur betriebenen EMF-Datenbank ablesen lässt, beträgt der standortbezogene Sicherheitsabstand von der Sendeanlage 18,52 m in Hauptstrahlrichtung. Mithin überschreitet die Entfernung des Baugebiets, dessen äußerster Rand minimal 330 m von der Sendeanlage entfernt ist, den maßgeblichen Sicherheitsabstand um ein Mehrfaches. Die Grenzwerte schützen vor einem nachgewiesenen gesundheitlichen Risiko.

Ob die Vorgaben des Verordnungsgebers, nach denen der Sicherheitsabstand ermittelt wird, ausreichen, um gesundheitliche Risiken durch elektromagnetische Felder auszuschließen, kann von der Gemeinde angesichts nicht abschließend geklärter schädlicher Umwelteinwirkungen nicht beantwortet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zur Frage der Grenzwerte wie folgt geäußert (BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007, Az. 1 BvR 382/05, Rz. 18):
 
„Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in ihrem Beschluss vom 28. Februar 2002 (1 BvR 1676/01 – NJW 2002, S. 1638) zu den in der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerten unter Bezugnahme auf die einschlägige Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass dem Verordnungsgeber bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zukommt, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Die geltenden Grenzwerte können nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Liegen noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe Gefährdungslagen - wie hier die schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder - vor, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 2002, a.a.O. sowie BVerfGE 49, 89 <130, 132 f.>; 56, 54 <78 ff.>; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1658/96 –, NJW 1997, S. 2509).“

Zu 9.:     Entwässerung nicht gewährleistet
Die Entwässerung des Gebiets ist auch bei Starkregen gewährleistet, da nur das Schmutzwasser dem Mischwasserkanal in der Scherleshofer Straße zugeführt wird. Das im wesentlichen saubere Oberflächenwasser wird mit dem in der Mitte des Gebiets verlaufenden Graben gesammelt, der es der Hochwasserableitung des Entlesbachs im ausgebauten Rothweihergraben zuführt. Da der Kanal in der Scherleshofer Straße schon relativ flach verlegt ist, muss der Schmutzwasserkanal aus dem Gebiet mittels Pumpanlage an den Kanal in der Scherleshofer Straße angeschlossen werden. Dazu wird eine Fläche von ca. 20 m2 benötigt, die gegebenenfalls auch im Straßengrund liegen könnte. Die Anlage speichert eine gewisse Menge Abwasser, bevor es abgepumpt wird. Mit entsprechender Verfahrenstechnik kann sichergestellt werden, dass die Anlage nicht in den gegebenenfalls schon überlasteten Mischwasserkanal in der Scherleshofer Straße einspeist. Ein möglicher Standort der Anlage wird im Bebauungsplan gekennzeichnet.

Die im Ort vorhandenen Trennbauwerke (Regenrückhaltebecken und Regenüberlaufbecken) haben Bedeutung nur für die bestehende Mischwasserkanalisation. Sie schlagen das bei Regen von den versiegelten Flächen abfließende Wasser in die Vorflut ab, so dass nur Schmutzwasser in die Kläranlage gelangt. Da aus dem Gebiet Rothweiher kein Regenwasser in die vorhandene Mischwasserkanalisation gelangt, müssen die genannten Trennbauwerke auch nicht erweitert oder durch zusätzliche ergänzt werden.

Zu 10.:  Maß der baulichen Nutzung zu hoch bzw. zu niedrig
Belange des Lärmschutzes erfordern im nordwestlichen Bereich des Baugebiets zur Scherleshofer Straße hin zwei Zeilen dreigeschossiger Reihenhäuser mit (niedrigem) Pultdach. Damit wird auch dem Verlangen nach preisgünstigeren bzw. kompakten und flächensparenden Bauformen Rechnung getragen. Sonst ist anschließend an die östliche Bebauung der Bussardstraße – wie von dort wohnenden Einwendern gewünscht – eine lediglich zweigeschossige Bebauung in der Form „E + D“ geplant.

Die großen Baufenster erlauben einen bedarfsgerechten Grundstückszuschnitt, was insbesondere dort notwendig ist, wo Einzel- und Doppelhäuser errichtet werden dürfen. Eine für drei Doppelhäuser (sechs Doppelhaushälften) geeignete Fläche könnte an deren Stelle vier oder fünf Einzelhäuser aufnehmen. Über die maximale Zahl der Wohneinheiten pro Haus, die auf zwei begrenzt ist, wird sichergestellt, dass keine überdimensionalen Baukörper entstehen. Eine Firstrichtung wird nicht vorgeschrieben, da dies aus städtebaulicher Sicht nicht erforderlich ist.

Auf die Festsetzung einer Eingrünung – eines mit Hecken und Sträuchern anzupflanzenden Streifens auf privatem Grund („Flächen zur Entwicklung Natur und Landschaft“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) – zwischen der Bestandsbebauung und dem neuen Gebiet wird im südlichen Bereich verzichtet, da dort eine Erweiterung der Siedlungsfläche schon nach dem geltenden Flächennutzungsplan vorgesehen war. Im nördlichen Bereich soll der Pflanzstreifen dazu dienen, die Betroffenheit der angrenzenden Anlieger zu vermindern, die nach dem geltenden Flächennutzungsplan und folglich entgegen der jetzigen Planung davon ausgegangen sind, dass ihre Grundstücke dauerhaft den Ortsrand bilden.

Zu 11.:  Kostenfrage
Die Kosten der Erschließung mit Straßen tragen die Grundstückseigentümer bei Abrechnung mit Erschließungsbeiträgen zu 90 % oder, falls die vorgesehenen Verträge abgeschlossen werden können, gegebenenfalls auch ganz. Ebenso ist beabsichtigt, ihnen auch die Planungskosten aufzubürden.

Auf den Abschluss von Folgekostenverträgen über die Erweiterung von Infrastruktureinrichtungen wird verzichtet, da dies auch in der Vergangenheit nicht üblich war. Außerdem ist die Erweiterung beispielsweise der Kindergärten und -krippen nicht allein wegen des Gebiets Rothweiher erforderlich. Deshalb erfordert der Abschluss derartiger Verträge eine im Detail festgelegte Ortsentwicklungsplanung, die eine Zuordnung der Kosten bestimmter Infrastrukturmaßnahmen auf die jeweiligen „Verursacher“ zulässt. Solcher Art weitgehende Festlegungen lehnt der Gemeinderat jedoch (derzeit noch) ab.


Sachverhalt:

 

In der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung haben sich 55 Bürger und eine Eigentümergemeinschaft mit insgesamt 35 Schreiben geäußert. Nachfolgend werden die Anregungen, Bedenken und Einwendungen zusammenfassend dargestellt:

 

1.         Fehlendes Planungserfordernis, Verstoß gegen Ziele der Landesplanung
Aus der Öffentlichkeit wird gegen den Bebauungsplan und die Änderung des Flächennutzungsplans eingewandt, dass kein Planungserfordernis nach § 1 BauGB bestehe, und zwar allein schon deshalb, weil die Bevölkerungsentwicklung in Bubenreuth dem allgemeinen Trend folgend nach unten tendiere. Ein Wachstum des Ortes sei auch nicht wünschenswert. Der Schweinemastbetrieb habe andernorts seinen Standort gefunden, weshalb es keinen Grund mehr für die vorliegende „Verhinderungsplanung“ gebe.

2.         Verfügbarkeit alternativer Bauflächen
Die Umwandlung von Landwirtschaftsfläche in Wohnbaufläche sei an der vorgesehenen Stelle und auch in ihrem Umfang nicht erforderlich, weil in der Gemeinde andere Flächen, die im Flächennutzungsplan für Wohngebiete vorgesehen sind, noch verfügbar seien, insbesondere im Bereich der Posteläcker. Die Ausweisung des Gebiets leite zusammen mit den im Flächennutzungsplan schon vorhandenen noch ungenutzten weiteren Wohngebieten eine unzulässige und unerwünschte „überorganische Siedlungsentwicklung“ ein. Außerdem sei durch ein Flächenmanagement nachzuweisen, dass es keine bebaubaren Flächen bzw. Leerstände im Innenbereich gebe. Die Bebauung der Posteläcker sei vorzuziehen, um dort verschiedenartige Wohnformen anbieten zu können (Wohnen für Senioren und Singles, Mehrgenerationenhäuser, vermietbarer bzw. preisgünstigerer Wohnraum, Mehrfamilienhäuser) und um die beiden Ortsteile zusammenwachsen zu lassen sowie ein Zentrum zu bilden mit zentralen Einkaufsmöglichkeiten und öffentlichen Einrichtungen.

3.         Fläche ungeeignet
Als Feuchtgebiet sei das Areal für eine Bebauung nicht geeignet. Die Siedlung liege zu tief und in einem Überschwemmungsgebiet. Die Überflutungsgefahr werde sogar noch verstärkt, da Hangwasser zusätzlich eingeleitet werde. Die weitere Versiegelung verstärke die Hochwassergefahr noch und der Siedlungsbau beeinträchtige die Ableitung des Oberflächenwassers. Im übrigen sei die Abstimmung mit den Hochwasserschutz-Maßnahmen im Bereich des Entlesbaches nicht erfolgt.

4.         Erholungsnutzung, Naturschutz, Artenschutz
Das Gebiet stelle ein Naherholungsgebiet für Spaziergänger dar, auf das nicht verzichtet werden könne. Vorhandenen Tierarten wie Feldlerche und Hase werde ihr Lebensraum genommen.

5.         Lärm
Das Lärmgutachten berücksichtige nicht, dass der Schienenbonus künftig wegfallen solle, im Gegensatz zu den Posteläckern müsse die Bahn das Gebiet Rothweiher bei ihren Lärmschutzmaßnahmen nicht berücksichtigen. Eine Verstärkung des Lärms sei mit dem auszubauenden Sportzentrum zu erwarten.

6.         Verkehr und Erschließung
Die Verkehrssituation in der ohnehin schon überlasteten, zu engen und mit parkenden Fahrzeugen verstellten Scherleshofer Straße werde noch weiter und damit unzumutbar verschlechtert. Dies gelte selbst für Fußgänger, wenn sie Kinderwägen mit sich führten, oder für auf dem Gehsteig radelnde Kinder, die gezwungen würden, auf die Fahrbahn auszuweichen, weil ihnen die Mülltonnen an den Abfuhrterminen den Weg verstellten. Die Einmündung in die Hauptstraße sei schon jetzt überlastet und unfallträchtig. Im übrigen sei die dem Verkehrsgutachten zugrundeliegende Verkehrszählung in einem Zeitraum mit weniger Verkehr (Ferien, schönes Wetter) durchgeführt worden. Unberücksichtigt sei auch die zu erwartende Zusatzbelastung durch das künftige Sportzentrum. Der Verkehrslärm in der Scherleshofer Straße sei jetzt schon zu stark.

Eine Entlastungsstraße durch das Hoffeld wird teils gefordert, teils abgelehnt. Das Gebiet müsse über die Bahn zum Kreisverkehr und die Kreisstraße nach Möhrendorf angebunden werden.

Der bauzeitliche Schwerverkehr während der Erschließung und Bebauung des Gebiets beschädige und zerstöre die Straße, bauzeitlich sei deshalb eine zeitweilige zusätzliche Zufahrt zu schaffen.

Der Südbereich des Gebiets sei über die enge Straße „Zum Rothweiher“ nur schlecht erreichbar.

Die östlich des Südbereichs gelegenen Restflächen der landwirtschaftlichen Grundstücke seien mit den Landwirtschaftsfahrzeugen nicht mehr erreichbar.

Anstelle von Stichstraßen mit Wendehämmern werden Ringstraßen gefordert.

7.         Bushaltestelle verlegen
Die Bushaltestelle in der Bussardstraße solle nach Norden verlegt werden, weg von der Einmündung der Straße „Zum Rothweiher“.

8.         Mobilfunkmast
Der in Nachbarschaft zu dem Gebiet befindliche Mobilfunkmast verursache problematische Immissionen und lasse die Bebauung des Gebiets nicht zu.

9.         Entwässerung nicht gewährleistet
Insbesondere bei Starkregen sei die Entwässerung des Gebiets nicht gewährleistet, da das Schmutzwasser dem überlasteten Kanal in der Scherleshofer Straße nicht noch zusätzlich zugeführt werden könne. Die im Ort vorhandenen Trennbauwerke seien nicht auf die zusätzliche Belastung ausgelegt. Außerdem sei der Standort der Hebeanlage nicht festgelegt und Platz dafür nicht reserviert.

10.      Maß der baulichen Nutzung zu hoch bzw. zu niedrig
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung vertrage sich nicht mit der angrenzenden Bestandsbebauung. Anschließend an die nur eingeschossigen Gebäude an der Bussardstraße dürfe maximal eine zweigeschossige Bebauung, und zwar E + D, zugelassen werden. Die großen Baufenster ließen eine geschlossene bzw. überdimensionale Bauweise zu, was es zu vermeiden gelte. Andererseits wird aber auch gefordert, Mehrfamilienwohnhäuser („Mehrspänner“) bzw. Reihenhäuser als kostengünstige und flächenschonende Bauweise zuzulassen. Im Hinblick auf die Nutzung der Dächer für Photovoltaik dürfe keine Firstrichtung vorgeschrieben werden. Auch das südliche Gebiet sei (wie der nördliche Teil) zum Bestand hin einzugrünen.

11.      Kostenfrage
Abgelehnt wird, dass die Planungskosten aus Steuermitteln finanziert werden; die Erschließungskosten seien auf die Grundstückseigentümer umzulegen. Wegen des Bevölkerungszuwachses sei davon auszugehen, dass Rathaus, Kinderkrippen, Kindergärten und Schule nicht mehr ausreichten. Die daraus resultierenden Folgekosten seien weder ermittelt worden noch würden sie den Neubürgern auferlegt.

Beratungsbedarf besteht hauptsächlich seitens der SPD-Fraktion, so dass das Gremium die wesentlichsten Punkte des Sachverhalts und des Beschlussvorschlags unter Einbeziehung des anwesenden Planers eingehend  erörtert.

 

Sodann beschließt der Gemeinderat:


Anwesend:

16

/ mit

9

gegen

6

Stimmen

(Bürgermeister Greif hat wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Beratung und Abstimmung teilgenommen.)