Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau zweier Einzelhäuser mit einer bzw. zwei Garagen und eines Doppelhauses (jeweils Wohngebäude) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/28 – im vorgelegten Aufteilungsplan mit den Nummern 3 und 2 sowie 6/7 bezeichnet (gemäß vorläufiger Hausnummernzuteilung Am Sandberg 23 b, 23 c, 23 und 23 a) –, wird nicht erteilt. Die geplanten Bauvorhaben halten die Bestimmungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/3 „Südhang“ zu mehreren relevanten Festsetzungen nicht ein. Befreiungen hierzu können nicht erteilt werden, vor allem da auch die zukünftigen Festsetzungen der im Moment durchgeführten Bebauungsplanänderung in entscheidenden, die Grundzüge der Planung berührenden Punkten nicht eingehalten werden.

 


Wortprotokoll:

 

Auf den Grundstücken Fl.-Nr. 485/28 und Fl.-Nr. 485/396 ist geplant, drei Einzelhäuser und zwei Doppelhäuser, insgesamt also sieben Wohneinheiten mit Garagen bzw. Stellplätzen zu errichten.

 

Für die in dem vom Antragsteller vorgelegten Lageplan mit den Nummern 2, 3 und 6/7 bezeichneten Wohngebäude und Garagen, die ausschließlich auf Teilflächen des Grundstücks Fl.-Nr. 485/28 zu liegen kämen, wurden Anträge auf Baugenehmigung (Nummern 3 und 6/7) bzw. auf Vorbescheid gestellt (Nummer 2). Mit den Anträgen war zunächst der Bau- und Umweltausschuss befasst. Dieser hat sie mit Beschluss vom 16.04.2013 zur Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen, da sie in ein laufendes Bauleitplanverfahren eingreifen, für das sie weitreichende Folgen nach sich ziehen können.

 

Die Vorhaben liegen im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/3 „Südhang“, dessen Festsetzungen sie in vielerlei Punkten nicht entsprechen, so dass zahlreiche Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes z.B. im Hinblick auf die Überschreitung der Baugrenzen, der geforderten Geschossflächen- (GFZ) und Grundflächenzahl (GRZ), der Dachform und der Traufhöhe benötigt würden.

 

Der Gemeinderat hat bereits am 30.09.2011 einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des o.g. Bebauungsplans gefasst, der in seinen wesentlichen Teilen aus dem Jahr 1965 stammt. Mit der Änderung soll eine Nachverdichtung ermöglicht und damit einerseits der Forderung nach einem schonenden Umgang mit Grund und Boden entsprochen und andererseits auch den heutigen Bedürfnissen der Bauwerber Rechnung getragen werden, die kleinere Grundstücke und ein höheres Maß der baulichen Nutzung wünschen. Die Nachverdichtung soll aber „gebietsverträglich“ erfolgen und die im Bereich des Bebauungsplans „Südhang“ überwiegend vorherrschende lockere Bauweise erhalten. Größere, die Grundstücksgrenzen übergreifende und das Gebiet prägende begrünte Bereiche, die bisher schon außerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen liegen, sollen auch weiterhin unbebaut bleiben und werden deshalb auch künftig nicht in die bebaubaren Grundstücksflächen einbezogen.

 

Die vorliegenden Bauanträge und der Antrag auf Vorbescheid entsprechen, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht den Festsetzungen des aktuellen Bebauungsplans. Sie stehen aber auch im Widerspruch zu dem Leitgedanken einer „konzentrierten Nachverdichtung“, wie er der Änderung des Bebauungsplans zugrunde liegt (siehe TOP 35.1). Insbesondere würden die kleinteilige Parzellierung der Grundstücke und deren flächenhafte Bebauung die für das Gebiet wichtigen freien Räume zerstören.

 


Anwesend:

16

/ mit

16

gegen

0

Stimmen