Beschluss:
Das Grundstück Fl.-Nr. 485/677 wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen. In der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans wird die Grenzmarkierung des Geltungsbereichs insoweit geändert, als das bisher dort einbezogene Grundstück Fl.-Nr. 485/745 außerhalb der Bebauungsplan-Grenze zu liegen kommt; in der Aufzählung der Grundstücke des Geltungsbereichs ist es zu streichen.
Sachverhalt:
Im vorgesehenen Geltungsbereich des Bebauungsplans ist an dessen nördlichem Rand bisher auch das Grundstück Fl.-Nr. 485/677 enthalten. Dieses unbebaute Grundstück gehört wie zwei benachbarte bebaute Grundstücke demselben Eigentümer. Anders als die bebauten Grundstücke liegt es jedoch im Bannwald und darf infolge dessen nicht bebaut werden. Überdies ist es lediglich 190 m2 groß, weshalb es einer nicht nur untergeordneten selbständigen Bebauung ohnehin nicht zugeführt werden könnte. Es hätte unter diesen Voraussetzungen erst gar nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit aufgenommen werden dürfen.
Die Herausnahme des Grundstücks aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans stellt eine Änderung des Entwurfs dar, die aber die Grundzüge der Planung nicht berührt. Darüber wurden der Grundstückseigentümer, das Landratsamt, Fachbereiche Naturschutz und Bauleitplanung, sowie das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten informiert. Sie erheben keine Einwände. Eine nochmalige öffentliche Auslegung des Plans ist wegen dieser Änderung nicht erforderlich (§ 4a Abs. 3 S. 4 BauGB).
Vor der Beratung und Abstimmung ist zu prüfen, ob die zu treffende Entscheidung Mitgliedern des Gemeinderats selbst, ihren Ehegatten oder Lebenspartner, ihren Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Die Prüfung ergibt, dass kein Mitglied des Gemeinderats persönlich beteiligt ist.
Anwesend: |
16 |
/ mit |
14 |
gegen |
2 |
Stimmen |