Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 3, Enthaltungen: 1

Beschluss:

 

Da verschiedene Fragen, die für eine etwaige Baugenehmigung erhebliche Bedeutung besitzen, bisher rechtsverbindlich nicht geklärt sind, diese Klärung durch die Baugenehmigungsbehörde aber erst dann durchgeführt wird, wenn auch ein entsprechender Antrag auf Baugenehmigung oder Vorbescheid im Sinne der BayBO vorliegt, wird der Bauwerber aufgefordert, zumindest einen Antrag auf Vorbescheid einzureichen, der dann abschließend vom Landratsamt Erlangen-Höchstadt rechtsmittelfähig entschieden werden kann.

 

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht in Aussicht gestellt.


Sachverhalt:

 

Zu diesem Tagesordnungspunkt wird auf die Unterlagen zur Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 28.02.2012 und auf die der Gemeinderatssitzung vom 16.10.2012 verwiesen.

 

Wie in der o.g. Gemeinderatssitzung vereinbart, fand am 24.11.2012 auf dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück ein Ortstermin statt. Es haben darüber hinaus sowohl der Kreisbaumeister als auch die Fachkraft für Naturschutz eine Ortseinsicht vorgenommen. Dabei haben beide Vertreter des Landratsamtes gegenüber der Gemeinde erhebliche Bedenken gegen die geplante Bebauung geäußert. Eine abschließende Beurteilung des Vorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde liegt allerdings noch nicht vor.

 

Besonders sei darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das gemeindliche Einvernehmen nur aus den sich aus § 34 BauGB ergebenden Gründen versagt werden darf (§ 36 BauGB). Andere Vorschriften, vor allem solche aus dem Bereich des Bauordnungsrechts wie z.B. Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) oder die Standsicherheit (Art. 10 BayBO), stellen dagegen keine Gründe für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens dar.

 

Seitens der Verwaltung wird nach wie vor davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben unter anderem dann zulässig, wenn es sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nimmt man die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung als Maßstab – und gem. Urteil des BVerwG kommt es allein auf die das Baugrundstück prägende Umgebungsbebauung an; vorranging ist deshalb auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt – kann man im Endergebnis zu dem Schluss kommen, dass sich das geplante Bauvorhaben eben nicht nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Sowohl die (absolute) Grundfläche als auch Geschosszahl und Gebäudehöhe weichen deutlich von der vorhandenen Bebauung ab. Die relativen Maßstäbe Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl dagegen haben für die Frage des Einfügens eine eher untergeordnete Bedeutung, da sie in der Örtlichkeit nur schwer ablesbar sind und eigentlich erst errechnet werden müssen.

 

Die anderen Vorgaben des § 34 BauGB wie Art der baulichen Nutzung (hier Wohnbebauung), Bauweise (hier offene Bauweise), gesicherte Erschließung, die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Nichtbeeinträchtigung des Ortsbildes werden – so weit ersichtlich – eingehalten.

 

Verschiedene Fragen, die für eine etwaige Baugenehmigung erhebliche Bedeutung besitzen, sind bisher rechtsverbindlich nicht geklärt. Diese Klärung wird durch die Baugenehmigungsbehörde aber erst dann durchgeführt, wenn auch ein entsprechender Antrag auf Baugenehmigung oder Vorbescheid im Sinne der BayBO vorliegt. Dies ist bisher nicht der Fall, da lediglich sogenannte „Bebauungsvorschläge“ vorliegen. Die Bauwerber sollten daher dazu aufgefordert werden, zumindest einen Antrag auf Vorbescheid einzureichen, der dann abschließend vom Landratsamt Erlangen-Höchstadt rechtsmittelfähig entschieden werden kann.

 

Da von einigen Fachstellen des Landratsamtes und zumindest tendenziell von Teilen des Gemeinderates nach dem momentanen Stand der Dinge Bedenken gegen die beabsichtigte Bebauung bestehen, ist mit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zwar nicht zu rechnen. Aber selbst bei einer negativen Stellungnahme der Gemeinde ist durch die Baugenehmigungsbehörde die Zulässigkeit des Vorhabens anhand des § 34 BauGB zu prüfen und das gemeindliche Einvernehmen – sollte die Gemeinde dieses auf Anraten des Landratsamtes nicht nachträglich erteilen – nötigenfalls zu ersetzen.


Anwesend:

11

/ mit

7

gegen

3

Stimmen

(GRM Schmucker-Knoll ist wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.)