Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Villa auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/331, Nähe Rudelsweiherstraße, wird nicht erteilt, da das Baugrundstück im Gel­tungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 5/26 „Rudelsweiherstraße“ liegt und für dieses Gebiet eine Veränderungssperre erlassen wurde. Da überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen, wird eine Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zugelassen. Die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ist nicht möglich, da noch kein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB besteht.


Sachverhalt:

 

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 5/26 „Rudelsweiherstraße“. Das Verfahren hierzu hat die Planreife noch nicht erlangt; es besteht eine Veränderungssperre im Sinne von § 14 BauGB.

 

Eine der wichtigsten Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Rudelsweiherstraße“ ist, dass eine Mindestgröße der Grundstücke von 1.500 m² nicht unterschritten werden darf. Dieser Limitierung misst die Gemeinde aus ortsplanerischen Gesichtspunkten fundamentale Bedeutung zu, da nur so der Erhalt der lockeren, weitläufigen, park- und waldähnlichen Durchgrünung des Gebietes nördlich der Rudelsweiherstraße auf Dauer zu gewährleisten ist. Eine Position, die die Gemeinde schon vor Beginn der eigentlichen Bebauungsplanung eingenommen und dann auch nachdrücklich verfolgt hat (Rechtsstreit vor dem VG Ansbach; zuletzt verhandelt im März 2007). Auch bei der im Oktober/November 2011 durchgeführten Vermessung zur Vorbereitung einer Grundstücksteilung durch das Vermessungsamt Erlangen hat die Gemeinde Bubenreuth darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Grundstücksteilung nicht den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes entsprechen wird und darüber hinaus auch eine Veränderungssperre erlassen wurde. Zwar liegt nach der dann doch erfolgten Grundstücksteilung ein (bisher unbebautes) Grundstück vor, das dem Minimum von 1.500 m² Grundstücksgröße entspricht, jedoch nur auf Kosten eines bereits bebauten Grundstückes, das jetzt lediglich noch 834 m² Grundstücksfläche aufweist. Durch dieses Vorgehen werden die Grundzüge der Planung erheblich berührt und die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes quasi unterlaufen.

 

Aus den oben dargelegten Gründen sieht die Verwaltung überwiegende öffentliche Interessen, die einer (nicht einmal beantragten) Ausnahme von der Veränderungssperre entgegenstehen, und empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen mit Hinweis auf das Bestehen eben dieser Veränderungssperre nicht zu erteilen. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren kann auch nicht zur Anwendung kommen, da noch kein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB besteht.


Anwesend:

11

/ mit

10

gegen

1

Stimme