Beschluss:
>> Zweite Satzung der Gemeinde Bubenreuth
zur Änderung der Feuerwehrgebührensatzung
Vom (Ausfertigungsdatum)
Die Gemeinde Bubenreuth erlässt aufgrund des Art. 28 Bayerisches Feuerwehrgesetz folgende Satzung:
§ 1
Änderung
einer Satzung
Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr
(Feuerwehrgebührensatzung – FwGebS –) vom 18. Januar 2006 wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem
Wort „Alarmierung“ die Worte „oder Fehlalarme“ eingefügt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sachverhalt:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Urteil vom 27.06.2012 (Az.: 4 BV 11.2549) darauf hingewiesen, dass eine Abrechnung von Fehlalarmen privater Brandmeldeanlagen nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) im Wege einer pauschalierten Abrechnung mittels einer Feuerwehrkostensatzung im Sinn von Art. 28 Abs. 4 BayFwG nur dann möglich ist, wenn der Satzungstext dies ausdrücklich vorsieht.
Im amtlichen Muster (Anlage 7 der VollzBekBayFwG vom 23.12.1981, GVBl. S 526) ist in § 1 Abs. 1 Nr. 3 lediglich von einem „Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung“ die Rede; Fehlalarme durch technische Störungen oder sonstiges unbeabsichtigtes Auslösen von Brandmeldeanlagen sind davon begrifflich nicht erfasst.
Die gemeindliche Feuerwehrgebührensatzung, die dem amtlichen Muster entspricht, wäre demnach mit der im Beschlusstext wiedergegebenen Änderungssatzung zu ergänzen.
Ohne weitere Aussprache fasst der Gemeinderat folgenden
Anwesend: |
13 |
/ mit |
13 |
gegen |
0 |
Stimmen |