Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Beschluss:

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt folgende Satzung:

 

 

>> Satzung der Gemeinde Bubenreuth über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen

sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen

(Friedhofsgebührensatzung – FGS)

 

Vom (Ausfertigungsdatum)

 

 

Die Gemeinde Bubenreuth erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:

§ 1

Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a)    Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b)    Bestattungsgebühren (§ 5),

c)    sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a)    wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)    wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)    wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d)    wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a)   bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 10 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Gemeinde Bubenreuth (BFS),

b)   bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c)   bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren nach § 5 und die sonstigen Gebühren nach § 6 Nrn. 1 bis 7 entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, die sonstigen Gebühren nach § 6 Nrn. 8 und 9 entstehen mit der Erteilung der Erlaubnis.

(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen für

1.   Familiengrabstätten,
das sind 2 Grabplätze mit bis zu 4 Belegungsmöglichkeiten                      1.200,00 EUR

2.   Einzelgrabstätten,
das ist 1 Grabplatz mit bis zu 2 Belegungsmöglichkeiten                              700,00 EUR

3.   Urnengrabstätten mit bis zu 6 Urnenplätzen                                                  700,00 EUR

4.   Urnennischen mit bis zu 2 Urnenplätzen                                                    1.200,00 EUR

 

(2) Bei Erneuerung eines Grabrechts (§ 18 Abs. 2 BFS) werden die Gebühren nach Abs. 1 erhoben.

(3) Bei Verlängerung eines Grabrechts (§ 18 Abs. 3 BFS) werden die Gebühren nach Abs. 1 in dem Verhältnis des Verlängerungszeitraums zur Ruhezeit gem. § 10 BFS erhoben.

§ 5

Bestattungsgebühren

Die Gebühren betragen für

1.   das Benützen der Leichenhalle                                                                      130,00 EUR

2.   das Benützen der Aussegnungshalle                                                             130,00 EUR

3.   das Öffnen und Schließen von Familien- oder Einzelgräbern,
einschließlich des Abtransports von nicht benötigtem Erdreich

- für Verstorbene bis zu 10 Jahren                                                                400,00 EUR

- für Verstorbene über 10 Jahre                                                                    650,00 EUR

- wird ein Grabplatz 2,40 m tief belegt, so erhöht sich die Gebühr um         130,00 EUR

4.   das Öffnen und Schließen von Urnengrabstätten,
einschließlich des Abtransports von nicht benötigtem Erdreich                    160,00 EUR

5.   die Beisetzung einer Urne in der Urnennische                                                70,00 EUR

§ 6

Sonstige Gebühren

Die Gebühren betragen für

1.   das Tieferlegen von Leichen                                                                          950,00 EUR

2.   das Ausgraben von Leichen                                                                          800,00 EUR

3.   das Ausgraben von Gebeinen                                                                       700,00 EUR

4.   das Ausgraben von Urnen                                                                             200,00 EUR

5.   die Wiederbeisetzung von Leichen                                                                800,00 EUR

6.   das Wiederbeisetzen von Gebeinen                                                              300,00 EUR

7.   das Anbringen eines Bronzeschriftzugs an einer Urnennische,
ohne Materialkosten                                                                                         30,00 EUR

8.   die Erlaubnis
zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals (§ 24 BFS)                            40,00 EUR

9.   die Bearbeitung von Anträgen für Umbettungen                                             30,00 EUR

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren Satzungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Bestattungseinrichtung der Gemeinde Bubenreuth außer Kraft.

 

(Ausfertigung) <<


Sachverhalt:

 

Die Friedhofsgebühren wurden letztmalig mit Änderungssatzung vom 24.11.2003 angepasst. Nach Art. 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Der Gesetzgeber geht hier grundsätzlich von einer hundertprozentigen Deckung aus. Wie bereits seit Jahren bekannt ist und worauf auch in den verschiedenen Haushaltssitzungen und vom Landratsamtes Erlangen-Höchstadt zu den Haushaltsgenehmigungen hingewiesen wurde, liegt der Deckungsgrad bei den Bestattungsgebühren der Gemeinde Bubenreuth bei nur ca. 25 %.

 

In den Haushaltsjahren 2006 bis 2010 waren insgesamt 546.000 EUR aus allgemeinen Deckungsmitteln zum Ausgleich des Bestattungswesens erforderlich. Dies sind pro Jahr durchschnittlich ca. 110.000 EUR.

 

Um den Zuschussbedarf aus allgemeinen Steuermitteln zu senken, schlägt die Verwaltung vor, die Friedhofsgebühren auf einen Deckungsgrad von ca. 50 % zu erhöhen.

 

In seiner Sitzung vom 08.11.2011 verständigte sich der Finanz- und Personalausschuss auf das Ziel, eine Deckung von ca. 50 % mit einer gestaffelten, sich über mehrere Jahre erstreckenden Erhöhung zu erreichen. Mit dieser ersten Stufe der Erhöhungen um ein Drittel wird ein Kostendeckungsgrad von zunächst etwa 30 % bis 35 % angestrebt.

 

Die bisher angewandte Friedhofsgebührensatzung stammt aus dem Jahre 1986 und wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert. Gebührensatzungen waren seinerzeit unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsbedürftig, unter anderem dann, wenn es – wie für diese Satzung – keine amtliche Mustersatzung gab (Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 KAG in der bis 31.07.2002 geltenden Fassung). Die Satzung wurde am 08.07.1986 beschlossen, am 09.07.1986 ausgefertigt und vom Landratsamt mit Schreiben vom 17.07.1986 genehmigt. Sie wurde damit vor ihrer Genehmigung ausgefertigt, weshalb sie nichtig ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 25.2.1993 - 23 B 90.931 in „Bayerische Verwaltungsblätter" Heft 17/1993). Da der Rechtsmangel der Nichtigkeit nicht heilbar ist, muss die Satzung neu erlassen werden.

 

Mit der neuen Satzung wird der aktuellen Rechtsprechung – soweit bekannt – Rechnung getragen. Deshalb wird auch der Zuschlag von 50 % auf die Grabnutzungsgebühren für „andere Personen“ i.S.d. § 3 Satz 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung („Auswärtigenzuschlag“ gemäß § 2 Abs. 4 der bisherigen Friedhofsgebührensatzung) in die neue Friedhofsgebührensatzung nicht übernommen.

 

Ebenso dürfen aus europarechtlichen Gründen gewerbliche Arbeiten am Friedhof nicht mehr von einer gesonderten Zulassung abhängig gemacht werden. Deshalb entfällt der Gebührentatbestand „Berechtigungsschein für gewerbliche Arbeiten“ (§ 4 Nr. 8 der bisherigen Friedhofsgebührensatzung).

 

In der Aussprache wird auf die Vorberatung im Finanz- und Personalausschuss Bezug genommen. Dort hatte GRM Hauke angeregt, den der Gebührenkalkulation zugrundeliegenden Aufwand zu überprüfen und gegebenenfalls solche Kosten auszuscheiden, die für den Friedhof als Parkanlage oder für die Bevorratung von Gräberflächen anfallen. GRM Karl stellt fest, dass die Gebühren nun annähernd auf das Niveau der Nachbargemeinden angehoben würden, weshalb die SPD-Fraktion keinen weiteren Erhöhungen zustimmen werde.


Anwesend:

13

/ mit

13

gegen

0

Stimmen