Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Einer Befreiung von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/4 „Westlich der Damaschkestraße“ in Bezug auf die Nr. 10 der textlichen Festsetzungen (untergeordnete Nebenanlagen) wird zugestimmt und somit die Errichtung eines Gartenhauses im Rahmen der Bestimmungen des Art. 57 BayBO i.V. mit Art. 6 BayBO auf dem Grundstück Fl.-Nr. 485/727, Heppenheimer Str. 58, ermöglicht.


Sachverhalt:

 

Das Grundstück Fl.-Nr. 485/727 liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/4 „Westlich der Damaschkestraße“ und ist bereits mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Der Antragsteller möchte ein, an sich nach der BayBO verfahrensfreies, Gebäude (Gartenhaus) errichten. Die Nr. 10 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan verbietet jedoch solche untergeordneten Nebenanlagen ohne nähere Begründung.

 

Nach Meinung der Verwaltung ist eine Abweichung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes jedoch möglich, da die Abweichung städtebaulich durchaus vertretbar erscheint und die Grundzüge der Planung in keiner Weise berührt werden. Auch nach Würdigung nachbarlicher Interessen ist die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da eine Beeinträchtigung irgendwelcher Schutzzwecke – die wohl mit dem Bauverbot im Jahre 1986 beabsichtigt waren – nicht erkennbar.


Anwesend:

7

/ mit

7

gegen

0

Stimmen