Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 1

Beschluss:

 

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, den Konzessionsvertrag in der vorliegenden Fassung mit der E-ON Bayern AG abzuschließen.

 


Die Fränkische Gaslieferungsgesellschaft mbH, heute E-ON Bayern AG, und die Gemeinde Bubenreuth haben 1992 einen Vertrag geschlossen, der dem Gasversorger für seine Zwecke exklusiv die Nutzung des gemeindlichen Straßengrundes ermöglicht (Konzessionsvertrag). Der Gasversorger entrichtet dafür eine Konzessionsabgabe.

 

Die Laufzeit des derzeit gültigen Erdgas-Konzessionsvertrages mit der E-ON Bayern AG endet am 31.12.2011. Das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) schreibt in § 46 Abs. 3 vor, dass die Gemeinden spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen das Vertragsende durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt­zumachen haben. Das Ende des Konzessionsvertrages wurde im Bundesanzeiger Nr. 42 vom 18.03.2009 veröffentlicht.

 

Daraufhin bewarb sich die E-ON Bayern AG als einziger Gasversorger.

 

Der neu abzuschließende Konzessionsvertrag entspricht dem Konzessionsvertrag über die Bereitstellung elektrischer Energie, der mit den kommunalen Spitzenverbänden ausgehandelt wurde.

 

Der Vorteil für die Gemeinde besteht in einer gegenüber dem bisherigen Vertrag günstigeren sogenannten „Folgekostenregelung“ (§ 5). Diese Klausel sieht vor, dass die gesamten Baukosten an Anlagen der E.ON Bayern, die durch Baumaßnahmen der Gemeinde verursacht werden, unter den Vertragspartnern aufgeteilt werden. Danach trägt die Kommune nur die Kosten der Tiefbauarbeiten, Arbeiten an der Anlage des Gasversorgers dagegen gehen zu dessen Lasten; bisher waren die Kosten zu einem Drittel von der Gemeinde und zu zwei Dritteln von E.ON Bayern zu übernehmen. Da die Tiefbauarbeiten im Regelfall unter 20 % der Gesamtkosten liegen, ist die neue Folgenkostenregelung für die Kommune günstiger.

 

Der Vorteil für E.ON Bayern AG liegt in der wieder neu beginnenden Laufzeit, die nach dem Entwurf 20 Jahre beträgt. Der Gasversorger gewinnt so für einen längeren Zeitraum Planungssicherheit. In diesem Fall dürfte er auch eher gewillt sein, nachhaltige Investitionen im Gemeindegebiet zu tätigen. Die Gemeinde andererseits sichert sich die günstigere Folgekostenregelung auf 20 Jahre.

 

 


Anwesend:

14

/ mit

13

gegen

1

Stimme