Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 1

Beschluss:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, bis 21.04.2009 mit der Regierung von Mittelfranken zu klären, welche Unterlagen bis zum 30.04.2009 vorzulegen sind und was gegebenenfalls nachgereicht werden kann.

 

Die Kirchengemeinde wird gebeten zu prüfen, ob mit der bisher geplanten Kubatur oder mit ihrer Anpassung die Kapazität der Einrichtung erhöht werden kann.

 

Die Gemeinde übernimmt die Kosten der Umplanung.

 


Der Gemeinderat hat mit Beschlüssen vom 18.07.2006 und 24.10.2006 einen Bedarf von insgesamt 25 Krippenplätzen festgestellt und entschieden, dass eine Kinderkrippe mit mindestens einer Gruppe (12 Plätze) eingerichtet wird. Die Verwaltung wurde beauftragt, einen Träger für eine solche Einrichtung zu suchen.

 

Die evang.-luth. Kirchengemeinde von Bubenreuth hat daraufhin mit „ersten Vorüberlegungen“ signalisiert, dass sie Interesse an der Übernahme der Trägerschaft für eine Kindertagesstätte hätte, wobei diese in zweierlei Art ausgestaltet werden könne, nämlich nach dem „Modell 1“, bei dem die Gemeinde das Gebäude zur Verfügung stellt (und vollständig finanziert) und die Kirche lediglich die Betriebsträgerschaft übernimmt, oder nach dem „Modell 2“, bei dem die Gemeinde der Kirche sowohl die Betriebsträgerschaft als auch die Bauträgerschaft übertragen würde und ihr ein geeignetes Grundstück in Erbpacht überlässt. Nach den Vorstellungen der Kirche sollte eine zweigruppige Einrichtung mit einer reinen Krippengruppe und einer altersgemischten Gruppe entstehen. Ein wirtschaftlicher Betrieb könne mit zwei reinen Krippengruppen nicht gewährleistet werden, weil sich die Einrichtung so lediglich auf den Betreuungsbedarf von zwei, höchsten zweieinhalb Geburtsjahrgängen abstütze.

 

In der Sitzung am 22.05.2008 hat der Gemeinderat in einem Grundsatzbeschluss festgelegt, dass die Gemeinde der Kirche ein geeignetes Grundstück zur Errichtung einer „zweigruppigen Kindertagesstätte“ (Modell 2, nach dem die Kirche Bau- und Betriebsträger wird) zur Verfügung stellt und sich an den Baukosten in dem nach Art. 27 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vorgesehenen Umfang beteiligt. Die weiteren Modalitäten blieben einem noch mit der Kirche abzuschließenden Vertrag (Erbpachtvertrag) vorbehalten.

 

Mit Beschluss vom 22.01.2008 wurde sodann entschieden, welches Grundstück der Kirchengemeinde überlassen wird. Mit weiterem Beschluss vom 02.12.2008 wurde dem Bauantrag der Kirche das baurechtlich erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Nach Art. 27 Abs. 3 BayKiBiG muss sich die Gemeinde an den Kosten, die dem Bauträger für die Errichtung der von ihr als bedarfsnotwendig bestimmten Betreuungsplätze entstehen, mit Baukostenzuschüssen beteiligen. Die Gemeinde wiederum erhält zu ihren Baukostenzuschüssen eine staatliche Finanzhilfe.

 

Die Gewährung von staatlichen und gemeindlichen Zuschüssen setzt gemäß Art. 27 Abs. 4 BayKiBiG neben anderem, beispielsweise der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit, voraus, dass die Gemeinde als Zuschusspflichtige der Baumaßnahme hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung zugestimmt hat. Diese Zustimmung wurde bisher nicht erteilt; sie wird auch nicht durch das dem Bauantrag erteilte Einvernehmen ersetzt, dem eine andere, baurechtliche Zielsetzung zugrundeliegt und an das folglich auch andere Rechtsfolgen anknüpfen.

 

Die zuwendungsrechtliche Zustimmung ist mit erheblichen rechtlichen und finanziellen Folgen behaftet, weshalb sie kein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt, das dem Bürgermeister obläge, vielmehr erfordert sie einen Gemeinderatsbeschluss.

 

Die Zustimmung zu Art, Ausmaß und Ausführung der Baumaßnahme bedeutet, dass festgelegt werden muss, welche und wieviele Betreuungsplätze entstehen (Art und Ausmaß) und mit welchem Bau- und Raumkonzept die Plätze verwirklicht werden sollen, wobei letzteres die Kosten pro Platz maßgeblich bestimmt. Dazu wird auf die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte Kostengegenüberstellung verwiesen, die einen Vergleich mit anderen geplanten oder im Bau befindlichen gleichartigen Einrichtungen ermöglicht. Die Baukosten belaufen sich nach der Kostenschätzung vom 15.11.2008, die im Zuwendungsverfahren vorgelegt wurde, auf 1.023.000 EUR und liegen damit deutlich über den andernorts ermittelten Kosten.

 

Die Gemeinde Bubenreuth müsste demnach – wenn das vorliegende Konzept realisiert werden soll – der von der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Lukas, Bubenreuth, geplanten Errichtung einer Kinderkrippe (Art der Maßnahme) mit insgesamt 25 Krippenplätzen (Ausmaß der Maßnahme) sowie dem Baukonzept (Ausführung der Maßnahme) zustimmen, wie es dem Bauantrag der Evangelisch-Lutherischen Gesamtkirchenverwaltung vom 10.11.2008 zugrundeliegt. Die Gemeinde müsste der Kirche weiter zusichern, dass sie von den nach Abzug der staatlichen Förderung in Höhe von voraussichtlich mindestens 530.000 EUR verbleibenden Gesamtbaukosten einen Anteil von 50 % übernimmt, höchstens jedoch beispielsweise 246.500 EUR. Darüber wäre mit der Kirche eine Vereinbarung zu treffen.

 

Der Vorsitzende erklärt, dass der Gemeinderat noch über die Zustimmung zu dem Bau- und Finanzierungskonzept befinden müsse und seiner Meinung nach dabei auch dem unter dem vorangegangenen Unterpunkt festgestellten erhöhten Bedarf Rechnung tragen solle. Er bedauere, dass sowohl im Gemeinderat als auch bei der Kirche – insbesondere durch das dem Bauantrag bauplanungsrechtlich erteilte Einvernehmen der Eindruck entstanden sei, der erforderliche Beschluss sei schon gefasst. Wenn aber der Gemeinderat nun (mehrheitlich) der Meinung ist, dass das bisherige Konzept nicht geändert werden müsse, dann sei dieser Beschluss letztlich nur eine Formalie.

 

In der ausführlichen Aussprache und teils sehr kontrovers geführten Debatte wird an die Verwaltung u.a. die Frage gerichtet, weshalb der nun festgestellte höhere Bedarf nicht schon früher erkennbar gewesen ist. Der Vorsitzende und die Verwaltung erklären dazu, dass die Erkenntnis einerseits auf einer Stellungnahme beruht, die das Landratsamt am 09.03.2009 im Förderverfahren für die geplante Krippe abgeben hat, und andererseits auf Erfahrungen, die andere Gemeinden in den letzten Wochen gemacht haben, so beispielsweise Kalchreuth, wo neulich eine Kinderkrippe in Betrieb ging. Dort lagen für die eingerichteten acht Plätze in kürzester Zeit 24 Anmeldungen vor.

 

Im Gemeinderat wird allerdings schon die Auffassung vertreten, dass man vor dem nun evidenten Bedarf nicht die Augen verschließen solle und dies in der Konzeption und Planung der Einrichtung berücksichtigen müsse, auch wenn bis zum Stichtag am 30.04., an dem spätestens der Förderantrag einzureichen ist, nur noch wenig Zeit bleibt.

 

Darüber hinaus kommt in der Aussprache zum Ausdruck, dass der Bürgermeister und mit ihm auch ein großer Teil des Gemeinderats der Meinung sind, dass das den Bauplänen zugrundeliegende Raum- und Baukonzept mit einer Hauptnutzfläche von über fünfzehn Quadratmeter je Krippenplatz vor dem Hintergrund des staatlicherseits als förderfähig anerkannten Platzbedarfs, nämlich neun Quadratmeter pro Platz, sehr großzügig und deshalb auch sehr teuer ist. Pfarrer Maier betont, dass die Kirchengemeinde gerne vom Architekten alle Optionen prüfen lasse, um der Gemeinde und den Familien zu helfen, so dass der von der Gemeinde neu angegebene Bedarf möglichst weit abgedeckt werden könne. Allerdings würde eine solche Umplanung natürlich Zeit brauchen, von der er nicht wisse, ob sie aufgrund der gegebenen Frist bis 30.04. wirklich zur Verfügung stehe. Weiter erläutert er, dass für ihn nur Lösungen denkbar seien, die die Umsetzung des geplanten Bewegungskonzepts zulassen und dass er für sich – ohne den Sachverstand eines Architekten zu besitzen – keine Möglichkeit sähe, eine komplette weitere Gruppe mit zwölf Kindern auf dem bisher geplanten Grundriss unterzubringen.

 

Sodann fasst der Gemeinderat folgenden


Anwesend:

16

/ mit

15

gegen

1

Stimme