Beschluss:
Die Gemeinde Bubenreuth erteilt ihre Zustimmung zu Befreiungen des Vorhabens (Emittenten) von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Bruckwiesen“ über den zur Nachtzeit einzuhaltenden flächenbezogenen Schallleistungspegel, jedoch nur unter der Bedingung, dass ausgeschlossen werden kann, dass im Einwirkungsbereich des Emittenten gelegene Wohngrundstücke höheren tatsächlichen Schallimmissionen ausgesetzt sind, als sie ohne diese Befreiung auftreten würden.
Der Nachweis, dass die dieser Bedingung zugrunde liegenden Voraussetzungen erfüllt werden können, ist gegenüber der Gemeinde Bubenreuth durch ein amtliches oder von einem unabhängigen Sachverständigen erstelltes Gutachten zu erbringen.
Mit Bescheid vom 14.11.2006 hat das Landratsamt Erlangen-Höchstadt die Errichtung einer Lagerhalle mit zweigeschossigem Bürogebäude und 35 Kfz-Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 198, Bruckwiesen 14, genehmigt. Im Tenor des Genehmigungsbescheides sind unter dem Punkt 4. (Lärmschutz) zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr alle Arbeiten und Anlieferungen untersagt, die den im Bebauungsplan festsetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel nachts von 53 dB(A) überschreiten.
Mit Antrag vom 13.12.2006 hat der Bauherr, die Firma DOMOS aus Bayreuth, „Einspruch“ beim Landratsamt eingelegt mit dem Begehren, dieses „Nachtarbeitsverbot“ aufzuheben, weil die das Grundstück nutzende Firma Trost werktäglich einmal zur Nachtzeit eine Lieferung mit Lastkraftwagen erhält. Die bei der Entladetätigkeit auftretenden Geräusche überschreiten den genannten Grenzwert.
Die Gemeinde war von der Angelegenheit nicht informiert, da der Antrag direkt beim Landratsamt eingereicht wurde. Von dort wurde die Gemeinde erst Mitte Juni 2007 unterrichtet. Nach Meinung des Landratsamtes könnte dem Widerspruch gegen die Baugenehmigung abgeholfen und dem Antrag stattgegeben werden, wenn die Gemeinde Befreiungen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 5/21 „Bruckwiesen“ zustimmt, die Regelungen zu den Immissionswerten enthalten. Da die Abweichungen angeblich nicht erheblich sind, wäre das Landratsamt mit einer Befreiungsregelung einverstanden, eine Änderung des Bebauungsplanes müsste nicht herbeigeführt werden.
In der Beratung erläutert die Verwaltung den Sachverhalt. Der Lärmgrenzwert wurde im Bebauungsplan bewusst auf 53 dB(A) festgelegt, da die dazu nach den immissionsschutzrechtlichen Regelwerken angestellten Berechnungen ergeben haben, dass nur so die in der Nähe befindliche Wohnbebauung vor einer weiteren – über den dort schon vorhandenen Verkehrslärm hinausgehenden – Lärmbeeinträchtigung geschützt werden kann. Wenn aber andere (rechtliche oder tatsächliche) Maßnahmen dazu führen könnten, dem Antrag des Bauherrn zu entsprechen, ohne dass die Wohnbebauung über das bereits vorhandene Maß hinaus durch Lärm beeinträchtigt wird, wären aus Sicht der Verwaltung Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans durchaus möglich.
Die Verwaltung formuliert einen Beschlussvorschlag, über
den der Vorsitzende abstimmen lässt.
Anwesend: |
13 |
/ mit |
12 |
gegen |
1 |
Stimme |