Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 10

Beschluss:

 

Der Gemeinde Bubenreuth lässt durch Verordnung den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen zu. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung einen entsprechenden Verordnungsentwurf zur Beschlussfassung vorzulegen.


Der Pächter der OMV-Tankstelle, Bruckwiesen 12, 91088 Bubenreuth, Herr Michael Briegel, hat mit Schreiben vom 25.06.2007 beantragt, an Sonn- und Feiertagen die Waschanlage betreiben zu dürfen.

 

Durch das am 01.06.2006 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Bedürfnisgewerbeverordnung vom 09.05.2006 ist der Schutz der Sonn- und Feiertage in Bayern punktuell gelockert worden. Mit dieser Gesetzesänderung wollten die Bayerische Staatsregierung und der Bayerische Landtag auf die wirtschaftliche Situation von Tankstellenbetreibern reagieren, die durch den „Tanktourismus“ nach Österreich und Tschechien ausgelöst worden ist.

 

Danach können Gemeinden nunmehr durch eine Verordnung den Betrieb von Autowaschanlagen für ihr (gesamtes) Gemeindegebiet an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr zulassen. Hiervon sind Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag und -montag sowie der Erste und Zweite Weihnachtstag generell ausgeschlossen. Es steht im Ermessen der Gemeinden, ob sie eine solche Verordnung erlassen oder nicht. Ohne die Verordnung bleibt der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen weiterhin verboten.

 

Eine entsprechende Verordnung haben die Städte Nürnberg und Bamberg erlassen; in Erlangen, Forchheim und Baiersdorf – um nur einige Beispiele zu nennen – gibt es sie nicht.

 

Ob dem Schutz der Sonn- und Feiertage oder den wirtschaftlichen Interessen der heimischen Betriebe mehr Gewicht beigemessen wird, steht letztlich im Ermessen des Gemeinderats. Es gilt aber auch folgendes zu bedenken:

 

Die Verordnung fände nach der zur Zeit bestehenden Sachlage lediglich auf die Waschanlage an der Tankstelle im Gewerbegebiet Bruckwiesen Anwendung, sie gilt gleichwohl allgemein für das gesamte Gemeindegebiet. Tankstellen sind bauplanungsrechtlich nicht nur in Gewerbegebieten, sondern auch in Dorf- und Mischgebieten allgemein zulässig – dies dürfte auch auf gegebenenfalls isoliert betriebene Waschanlagen zutreffen. Große Teile des Gemeindegebietes entsprechen dem Charakter eines dieser Gebiete oder sind als solche Gebiete festgesetzt. Sollte dort künftig eine Waschanlage eröffnet werden, müsste ihr Betrieb in demselben Umfang wie der der entsprechenden Anlage im Gewerbegebiet zugelassen werden.

 

Gründe wirtschaftlicher Art, die der Intention des Gesetzgebers für die Lockerung des Schutzes der Sonn- und Feiertage entsprechen, also ein starker Konkurrenzdruck durch günstigere Treibstoffpreise des Auslandes, dürften hier – in relativer Ferne zu den Grenzen nach Österreich oder Tschechien – ohnehin nicht gegeben sein.

 

Anträge zur Beschlussfassung sollen im allgemeinen „positiv“ formuliert werden, also auf eine Änderung gerichtet sein und nicht nur zum Ausdruck bringen, was nicht gewollt ist. Vor diesem Hintergrund ist der Beschlussvorschlag zu lesen. Die Verwaltung empfiehlt aus den oben dargestellten Gründen gleichwohl, die Verordnung nicht zu erlassen.

 

In der Aussprache erklärt GRM Stumptner, dass er sich aus seiner kirchlichen Einstellung heraus grundsätzlich gegen eine Einschränkung des Schutzes der Feiertage wende. Im übrigen befürchte er, dass dann zum Betrieb der Waschanlage andere Tätigkeiten hinzukämen, wie etwa dann Staubsaugen im Fahrzeug und Ähnliches.

 

Auch GRM Greif hält es nicht für notwendig, das Autowaschen gerade an Feiertagen zu erledigen.

 

GRM Reiß möchte dagegen niemandem vorschreiben, ob und wie er persönlich seinen Sonntag feiern wolle oder ob er ihn zum Autowaschen nutzt.

 

GRM Horner fragt, ob in der Frage auch Kontakt mit den Kirchen aufgenommen worden sei, was die Verwaltung verneint.

 

Danach lässt der Vorsitzende über den Beschlussvorschlag abstimmen:


Anwesend:

13

/ mit

3

gegen

10

Stimmen