Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Beschluss:

 

Das am 04.05.2010 bei der Gemeinde eingereichte Bürgerbegehren „Rettet den Regnitzgrund“ erfüllt alle formellen und materiellrechtlichen Voraussetzungen und ist deshalb zuzulassen.

 


Sachverhalt:

 

Am 04.05.2010 haben Herr Ronald Stoyan, Frau Gabriele Dirsch und Herr Klaus Pilhofer den Antrag nach Art. 18a Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) auf einen Bürgerentscheid (Bürgerbegehren) beim Ersten Bürgermeister eingereicht. Das Bürgerbegehren trägt die Bezeichnung „Rettet den Regnitzgrund“.

 

Mit dem Bürgerbegehren wird die Durchführung eines Bürgerentscheids zu folgender Frage beantragt:

 

„- Sind Sie dafür, dass der Regnitzgrund erhalten bleibt und somit kein außerörtliches Gewerbegebiet zwischen der A 73 und der ehemaligen B 4 ausgewiesen wird

- und auch keine Planungsarbeiten durchgeführt werden?“

 

Gemäß Art. 18a Abs. 8 GO muss der Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach der Einreichung eines Bürgerbegehrens über dessen Zulässigkeit entscheiden.

 

Das Bürgerbegehren ist dann zulässig, wenn die mit ihm verlangte Maßnahme zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört, die Angelegenheit nicht unter den Ausschlusskatalog des Art. 18a Abs. 3 GO fällt, die Unterschriftenlisten den formellen Anforderungen entsprechen, die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht worden ist und die Fragestellung in materiellrechtlich zulässiger Weise den Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung unterbreitet werden kann.

 

Die verlangte Maßnahme bezieht sich auf die Bauleitplanung der Gemeinde Bubenreuth, die zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört (Art. 83 Abs. 1 Bayer. Verfassung: „Ortsplanung“); sie ist im übrigen vom Ausschlusskatalog des Art. 18a Abs. 3 GO erkennbar nicht erfasst.

 

Zweifel an der materiellrechtlichen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bestehen nicht, das Verlangen verstößt insbesondere nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot. Zwar haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch – BauGB – ), doch diese Erforderlichkeit besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur innerhalb der planerischen Konzeption der Gemeinde, die der politischen Willensbildung unterworfen ist. Deshalb verstößt das Bürgerbegehren nicht gegen die Planungspflicht des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern wirkt vielmehr in zulässiger Weise an der politischen Willensbildung mit.

 

Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tage der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürger sind (Art. 18a Abs. 5 GO). Vorliegend wurde das Bürgerbegehren von rund 1000 Bürgern unterzeichnet. Außerdem wurde es von etwa 60 Personen unterschrieben, die keine Gemeindebürger sind (beispielsweise Minderjährige, noch nicht drei Monate hier Ortsansässige oder Angehörige von Nicht-EU-Staaten); diese Unterschriften bleiben außer Betracht.

 

Gemäß Art. 18a Abs. 6 GO muss das Bürgerbegehren in Gemeinden bis 10 000 Einwohnern von mindestens 10 Prozent der Gemeindebürger unterschrieben sein. Nach dem zum Tag des Einreichens des Bürgerbegehrens angelegten Bürgerverzeichnis beträgt die Zahl der Gemeindebürger 3 499, was bedeutet, dass das Bürgerbegehren von mindestens 350 Bürgern unterzeichnet sein muss – dieses sogenannte „Quorum“ wurde deutlich überschritten.

 

Die vorgelegten Unterschriftenlisten entsprechen den formellen Anforderungen des Art. 18a Abs. 4 GO insoweit, als jeder einzelnen Liste wortwörtlich zu entnehmen ist, dass mit der Unterzeichnung die Durchführung eines Bürgerentscheides zu der oben angegebenen Frage beantragt wird, die mit ihrem Wortlaut wiedergegeben ist. Die Fragestellung ist auch eindeutig und klar verständlich, die beiden Teilfragen stehen in einem inneren Zusammenhang und sind nicht widersprüchlich. Die erforderlichen höchstens drei Vertreter des Bürgerbegehrens sind unter Angabe ihrer Anschriften auf den Listen benannt.

 

Die Unterschriftenlisten wurden auf beidseitig bedruckten Blättern vorgelegt, die auf der Vorderseite den Antrag, die Fragestellung und die Begründung des Bürgerbegehrens sowie ausschließlich auf der Rückseite die Unterschriften enthalten. Dort sind auch die drei Vertreter des Bürgerbegehrens benannt. Diese vier Angaben, der Antrag auf Bürgerbegehren, die mit Ja oder Nein zu beantwortende Fragestellung, die Begründung und die Benennung der Vertreterinnen oder Vertreter bilden in ihrer Summe den Gegenstand des Bürgerbegehrens im Sinne des Gesetzes, den die Bürger nach Art. 18a Abs. 5 GO unterzeichnen können. Auf alle vier Elemente muss sich der Wille der Unterzeichnenden nachweislich beziehen (BayVGH v. 8.7.1996, BayVBl 1997, 89). Sinn und Zweck dieses Formerfordernisses ist es, Streitigkeiten und Beweiserhebungen darüber, was bei der Unterschriftensammlung gesprochen wurde und wie die Unterschriften eingeholt wurden, weitestgehend zu vermeiden.

 

Vor Beginn der Aussprache stellt GRM Karl folgenden Antrag, über den der Vorsitzende abstimmen lässt:

 

Antrag:

 

Dem in der Zuhörerschaft anwesenden Herrn Dr. Klaus Haberrecker möge als Vertreter des Bürgerbegehrens – entsprechend bisheriger Gepflogenheit – Rederecht erteilt werden.

 

Anwesend:

13

/ mit

9

gegen

4

Stimmen

 

(GRM Schelter-Kölpien ist zum Zeitpunkt der Abstimmung noch nicht anwesend.)

 

Nach einem Sachstandsbericht des Vorsitzenden trägt Herr Dr. Haberrecker vor, dass er die in der Beschlussvorlage der Verwaltung im Hinblick auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4.2.1997 und vom 6.11.2000 sowie des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18.9.2000 angeführten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unterschriftenlisten nicht teilen könne und begründet dies.

 

Danach nimmt die Verwaltung zu dem Vortrag von Herrn Dr. Haberrecker Stellung und erläutert noch einmal ihre Rechtsauffassung, die bereits der Beschlussvorlage zu entnehmen war. Folge der Gemeinderat dieser Rechtsauffassung, müsse er das Begehren aus formellen Gründen zurückweisen. Gehe er jedoch davon aus, dass die erforderliche „stoffliche Einheit“ des Unterschriftenblattes jederzeit gegeben war, dann müsse er das Bürgerbegehren zulassen.

 

In der Beratung stellt GRM Eger folgenden Antrag, über den der Vorsitzende abstimmen lässt:

 

Antrag:

 

Die Sitzung möge für eine fraktionsinterne Meinungsbildung kurz unterbrochen werden.

 

Anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen

 

Der Vorsitzende unterbricht daraufhin die Sitzung um 20.25 Uhr für fünf Minuten.

 

Nach Wiederaufnahme der Beratung stellt GRM Karl folgenden Antrag, über den der Vorsitzende abstimmen lässt:

 

Antrag:

 

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens solle namentlich abgestimmt werden.

 

Anwesend:

14

/ mit

12

gegen

2

Stimmen

 

Danach fasst der Gemeinderat folgenden

 


Abstimmung:

 

Eger, Johannes

ja

 

Greif, Rudolf

ja

 

Hauke, Maria

ja

 

Horner, Andreas

ja

 

Johrendt, Hildegard

ja

 

Karl, Johannes

ja

 

Kipping, Petra

ja

 

Paulus, Annemarie

ja

 

Reiß, Heinz

ja

 

Schelter-Kölpien, Birgit

ja

 

Schmucker-Knoll, Christa

ja

 

Sprogar, Christian

ja

 

Stumptner, Hermann

ja

 

Winkelmann, Manfred

ja

 

Folglich

 

anwesend:

14

/ mit

14

gegen

0

Stimmen